Streitig ist, ob ein Erzeugnis, welches als Zahnfüllstoff verwendet wird und aus den Warenbestandteilen "Edelmetallmischung"(Silber, Zinn, Kupfer) sowie Quecksilber besteht, in die Pos. 2843 KN oder in die Pos. 3006 KN einzureihen ist.
Ist die Auflösung einer Positionskonkurrenz durch die ergänzende Anwendung der Anmerkungen 1B und 3 zu Abschnitt VI zulässig, sodass die Ware in Pos. 2843 KN einzureihen ist?
Ist es ausreichend, dass nur ein Bestandteil der Warenzusammenstellung zu Abschnitt VI gehört?