Streitig ist, ob die Einfuhren aufgrund eines sog. Altvertrags nach § 77 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AWV erfolgten und daher vom Importverbot des § 77 Abs. 1 Nr. 6 AWV ausgenommen sind.
Muss sich die Auslegung des § 77 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AWV am Inhalt des GASP-Beschlusses orientieren?
Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg - 4 K 12/17 - ZfZ 2018, Beilage 3, 41