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Beschluss vom 10. Februar 2012, VI S 10/11

Bestimmung des örtlich zuständigen FG durch den BFH

BFH VI. Senat

FGO § 38 Abs 1, FGO § 38 Abs 2, FGO § 39 Abs 1 Nr 5, FGO § 39 Abs 2 S 1, GVG § 17a Abs 2 S 3, ZPO § 12

vorgehend FG Düsseldorf, 09. Oktober 2011, Az: 13 K 1364/11

Leitsätze

1. NV: Die Bestimmung eines örtlich zuständigen FG durch den BFH setzt voraus, dass der Finanzrechtsweg zulässig ist.

2. NV: Der Finanzrechtsweg ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn ein FG hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG gebunden ist. Diese Bindungswirkung besteht nicht und der Finanzrechtsweg ist nicht gegeben, wenn der Verweisungsbeschluss offensichtlich unhaltbar ist.

3. NV: Schlechthin als nicht mehr nachvollziehbar erscheint ein arbeitsgerichtlicher Verweisungsbeschluss bei auch lohnsteuerliche Fragen berührenden Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht.

4. NV: Die örtliche Zuständigkeit lässt sich nicht nach § 38 FGO bestimmen, wenn der Beklagte die Rechtsform einer GmbH hat; dies eröffnet die Anwendung des § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO.

5. NV: Zur Bestimmung des örtlich zuständigen FG ist grundsätzlich auch dann auf den Sitz des Beklagten im finanzgerichtlichen Verfahren abzustellen, wenn es sich bei dem Beklagten nicht um eine Behörde, sondern um eine juristische Person des privaten Rechts handelt; eine entsprechende Anwendung des § 38 Abs. 2 FGO kommt nur ausnahmsweise in Betracht.

Tatbestand

  1. I. Die Beklagte ist eine GmbH und hat ihren Sitz in X (Rheinland-Pfalz). Der Kläger war bei ihr im Kalenderjahr 2009 in leitender Position beschäftigt. Die Beklagte stellte ihm einen Dienstwagen zur Verfügung, den er beruflich nutzte.

  2. Zunächst zog die Beklagte aus der Überlassung des Dienstwagens keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Folgen. Später sah sie hierin jedoch die Gewährung von Arbeitslohn und minderte den dem Kläger zustehenden Vergütungsanspruch für den Monat Oktober 2009 durch Verrechnung entsprechender Beträge. Der Kläger erhob daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht Z (ArbG). In diesem Arbeitsprozess begehrt er neben einem Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch die Auszahlung des vollen Vergütungsanspruchs für den Monat Oktober 2009. Denn die Beklagte habe ihm im Zusammenhang mit der Überlassung des Dienstwagens keinen Arbeitslohn gewährt.

  3. Durch Beschluss vom 24. Februar 2011 hat das ArbG den Rechtsstreit wegen eventueller Zahlungsansprüche aus der Gestellung des Dienstwagens abgetrennt und an das Finanzgericht Düsseldorf (FG) verwiesen. Die Beteiligten haben diesen Beschluss nicht angefochten.

  4. Das FG hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2011  13 K 1364/11 den Bundesfinanzhof (BFH) zwecks Entscheidung darüber angerufen, welches Finanzgericht im vorliegenden Rechtsstreit örtlich zuständig ist. Der hier beschließende Senat hat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zur Bestimmung des örtlich zuständigen Finanzgerichts Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe

  1. II. Das Gesuch um Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts ist zulässig, denn der Finanzrechtsweg ist zulässig, eine örtliche Zuständigkeit nach § 38 der Finanzgerichtsordnung (FGO) jedoch nicht gegeben (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO). Als örtlich zuständiges Gericht war das Finanzgericht zu bestimmen, in dessen Bezirk die Beklagte ihren Sitz hat.

  2. 1. Die Voraussetzungen für eine Anrufung des BFH nach § 39 Abs. 2 Satz 1 FGO durch das FG liegen vor.

  3. a) Die Bestimmung eines örtlich zuständigen Finanzgerichts durch den BFH setzt voraus, dass der Finanzrechtsweg zulässig ist. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass es an den Verweisungsbeschluss des ArbG hinsichtlich des Rechtswegs gebunden ist. Denn auch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss, der sachlich nicht hätte ergehen dürfen, entfaltet nach § 17a Abs. 2 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes grundsätzlich Bindungswirkung hinsichtlich des Rechtswegs. Dies gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn er offensichtlich unhaltbar ist. Schlechthin als nicht mehr nachvollziehbar erscheint der arbeitsgerichtliche Verweisungsbeschluss jedoch nicht, nachdem bei auch lohnsteuerliche Fragen berührenden Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Zulässigkeit des Rechtswegs von Arbeits- und Finanzgerichten nicht durchweg einheitlich beurteilt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 26. August 2008 VI B 68/08, BFH/NV 2008, 2036).

  4. b) Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO wird das zuständige Finanzgericht durch den BFH bestimmt, wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 38 FGO nicht gegeben ist. § 38 FGO geht für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit davon aus, dass es sich bei dem Beklagten um eine (Finanz-)Behörde handelt; eine juristische Person des privaten Rechts als Beklagten kennt die Vorschrift nicht. Deshalb lässt sich die örtliche Zuständigkeit nicht nach § 38 FGO bestimmen, wenn der Beklagte die Rechtsform einer GmbH hat. Insoweit entsteht jedenfalls im Anschluss an eine hinsichtlich des Rechtswegs bindende Verweisung eine Lücke, die die Anwendung des § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO eröffnet (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 2036).

  5. 2. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist im Streitfall maßgebend, in welchem Finanzgerichtsbezirk die Beklagte ihren Sitz hat. Dies folgt aus der allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundregel, wonach hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit auf den Sitz des Beklagten abzustellen ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 2036, unter Hinweis auf die Regelung des § 38 Abs. 1 FGO sowie des § 17 Abs. 1 i.V.m. § 12 der Zivilprozessordnung ‑‑ZPO‑‑; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 39 Rz 8).

  6. Im Streitfall sprechen auch keinerlei Gesichtspunkte dafür, in entsprechender Anwendung des § 38 Abs. 2 FGO und abweichend von der genannten Grundregel die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Klägers zu bestimmen.

  7. 3. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 155 FGO i.V.m. § 37 Abs. 2 ZPO).

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