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Beschluss vom 17. November 2025, V S 4/25

Darlegungsanforderungen einer Anhörungsrüge

ECLI:DE:BFH:2025:B.171125.VS4.25.0

BFH V. Senat

FGO § 133a Abs 2 S 5, FGO § 133a Abs 1 S 1 Nr 2

vorgehend BFH , 28. April 2025, Az: V B 1/24

Leitsätze

NV: Für die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge ist insbesondere schlüssig und substantiiert darzulegen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe und dass die Entscheidung ohne die behauptete Gehörsverletzung anders ausgefallen wäre. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da Zulassungsgründe nicht entsprechend § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt wurden, ist daher auszuführen, welches Vorbringen, aus dem sich hinreichende Darlegungen im Sinne von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ergeben, der BFH nicht zur Kenntnis genommen hat.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Rügeführers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28.04.2025 - V B 1/24 wird als unzulässig verworfen.Die Kosten des Verfahrens hat der Rügeführer zu tragen.

Gründe

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Rügeführer) gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.04.2025 - V B 1/24, mit dem der Senat die Beschwerde des Rügeführers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 17.11.2023 - 6 K 1512/19, dem Rügeführer zugestellt am 30.04.2025, als unzulässig verworfen hat, ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Der Rügeführer hat die in § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO genannten Voraussetzungen nicht entsprechend den Anforderungen im Sinne des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO dargelegt.

  2. 1. Die Zulässigkeit der Anhörungsrüge erfordert schlüssige und substantiierte Darlegungen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen in dem vorausgegangenen Verfahren, auf das sich die Anhörungsrüge bezieht (hier: V B 1/24), sich der Rügeführer nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe und dass die Entscheidung ohne die behauptete Gehörsverletzung anders ausgefallen wäre (BFH-Beschlüsse vom 05.12.2019 - V S 24/19, BFH/NV 2020, 372, Rz 6, und vom 22.09.2021 - X S 15/21, BFH/NV 2022, 125, Rz 3).

  3. 2. Dem genügt das Vorbringen des Rügeführers nicht.

  4. a) Die Rüge einer fehlenden Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union unter 1.a der Rügeschrift ist bereits nicht statthaft. Denn damit wird nicht die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes ‑‑GG‑‑), sondern ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Entzug des gesetzlichen Richters) geltend gemacht (BFH-Beschluss vom 01.09.2016 - V S 24/16, BFH/NV 2017, 49, Rz 5), wobei die Rüge der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG im Verfahren nach § 133a FGO nicht statthaft ist (BFH-Beschluss vom 03.05.2023 - IX S 17/21, BFH/NV 2023, 986, Rz 10).

  5. b) Ebenso ist der unter 1.c der Rügeschrift erhobene Einwand der fehlerhaften Besetzung der Richterbank und damit die Rüge der Verletzung des Art. 101 Abs. 1 GG im Rahmen einer Anhörungsrüge nicht statthaft (BFH-Beschluss vom 05.12.2019 - V S 24/19, BFH/NV 2020, 372, Rz 11).

  6. c) Auch der unter 1.b und 1.d der Rügeschrift erhobene Einwand der überlangen Verfahrensdauer ist nicht in zulässiger Form geltend gemacht.

  7. Für die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge ist insbesondere schlüssig und substantiiert darzulegen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe und dass die Entscheidung ohne die behauptete Gehörsverletzung anders ausgefallen wäre (BFH-Beschlüsse vom 05.12.2019 - V S 24/19, BFH/NV 2020, 372, Rz 6, und vom 22.09.2021 - X S 15/21, BFH/NV 2022, 125, Rz 3). Hat der BFH eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da Zulassungsgründe nicht entsprechend § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt wurden, ist daher auszuführen, welches Vorbringen, aus dem sich hinreichende Darlegungen im Sinne von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ergeben, der BFH nicht zur Kenntnis genommen hat.

  8. Danach fehlt es an hinreichenden Darlegungen im Rahmen einer Anhörungsrüge, wenn der BFH die Zulassungsgründe im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren als nicht hinreichend dargelegt im Sinne von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO und die Nichtzulassungsbeschwerde damit als unzulässig ansieht, der Rügeführer aber mit seiner Anhörungsrüge geltend macht, dass seine Nichtzulassungsbeschwerde als begründet anzusehen gewesen wäre. So ist es im Streitfall, in dem der Rügeführer nicht darlegt, dass der Senat klägerisches Vorbringen außer Acht gelassen hat, das zur Annahme hinreichender und damit zulässiger Darlegungen geführt hätte, sondern sein Rügevorbringen auf materiell-rechtliche Fragen beschränkt, die abstrakt zur inhaltlichen Bejahung einer überlangen Verfahrensdauer führen könnten, zu der sich der Senat aber in seinem Beschluss nicht geäußert hat, da er die Nichtzulassungsbeschwerde bereits als unzulässig verworfen hat.

  9. d) Mit seinem weiteren Vortrag bezieht sich der Rügeführer darauf, dass der BFH den entscheidungserheblichen Vortrag des Rügeführers nicht beachtet, fehlinterpretiert, verkannt und letztlich falsche Schlussfolgerungen gezogen habe. Insbesondere habe der BFH verkannt, dass das Urteil des FG auf einer fehlerhaften Anwendung des Rechts beruhe. Seiner Nichtzulassungsbeschwerde hätte stattgegeben werden müssen, da er dort die abstrakten Rechtsfragen aufgeführt habe, die für die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache relevant gewesen seien, was beim BFH aber keine Beachtung gefunden habe. Zudem sei eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich gewesen und habe sich der BFH mit den aufgeworfenen Fragen nicht beschäftigt.

  10. Auch hieraus ergibt sich keine Darlegung eines möglichen Gehörsverstoßes. Anders als der Rügeführer meint, hatte der Senat seine Ausführungen zu den aus der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erkennbaren Zulassungsgründen vollumfänglich zur Kenntnis genommen und im angefochtenen Beschluss eingehend dargelegt, weshalb es an hinreichenden Darlegungen zu Zulassungsgründen fehlt. Auch insoweit trägt der Rügeführer nicht vor, welchen Vortrag der Senat außer Betracht gelassen haben könnte, der zur Annahme einer zulässigen Darlegung im Beschwerdeverfahren geführt hätte, sondern wiederholt letztlich nur den Vortrag, aus dem er eine Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde ableitet. Damit fehlt es im Rahmen der Anhörungsrüge auch insoweit an entscheidungserheblichen Darlegungen.

  11. 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO ab.

  12. 4. Die Entscheidung über die Kosten dieses Verfahrens beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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