ECLI:DE:BFH:2026:B.170726.IIIS15.26.0
BFH III. Senat
FGO § 38 Abs 2a S 1, FGO § 70, GVG § 17a
vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , 27. Mai 2026, Az: 1 K 223/26
Leitsätze
1. Aus der Bindungswirkung des Beschlusses, mit dem sich ein Finanzgericht für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das aus seiner Sicht örtlich zuständige Finanzgericht verweist, folgt regelmäßig, dass auch dem Bundesfinanzhof eine eigenständige Prüfung verwehrt ist, welches Finanzgericht tatsächlich zuständig ist (Bestätigung der Rechtsprechung).
2. In Fällen, in denen ein Sozialleistungsträger mit der Klage einen Kindergeldanspruch gegen die Familienkasse geltend macht, liegen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 2a Satz 1 der Finanzgerichtsordnung vor. Die Zuständigkeit des Finanzgerichts richtet sich in diesen Fällen nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Person, deren Kindergeldanspruch im Streit steht, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Tenor
Als für den Rechtsstreit zuständiges Gericht wird das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt bestimmt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tatbestand
I.
In der Sache ist der Kindergeldanspruch der drittstaatsangehörigen M für ihre zwischen September 2003 und Juli 2016 geborenen … Kinder ab Januar 2021 streitig.
M wohnt in A und bezieht seit November 2016 für sich und ihre Kinder, von denen eines an einer Behinderung leidet, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom Kläger, dessen Jobcenter seinen Sitz in B hat.
Die Beklagte (Familienkasse ZKGS) lehnte den Antrag der M, ihr ab Januar 2021 Kindergeld zu gewähren, mit Bescheid vom 02.07.2025 ab. Der Einspruch der M blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 24.11.2025).
Nachdem der Kläger am 18.12.2025 Klage beim Sächsischen Finanzgericht (FG) erhoben hatte, hörte dieses die Beteiligten zu einer möglichen Verweisung an das für den Sitz der Familienkasse ZKGS zuständige FG des Landes Sachsen-Anhalt an. Mit Beschluss vom 23.03.2026 erklärte sich das Sächsische FG für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das FG des Landes Sachsen-Anhalt. Zur Begründung führte es aus, dieses Finanzgericht sei gemäß § 38 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) örtlich zuständig. Die Regelung des § 38 Abs. 2a FGO erfasse nach ihrem Wortlaut Fälle, wie den Streitfall, nicht, in denen eine Behörde oder juristische Person klage. Eine entsprechende Anwendung komme nicht in Betracht. Zweck der Regelung des § 38 Abs. 2a FGO sei die Bürgerfreundlichkeit (Vermeidung langer Anfahrtswege für rechtsuchende Bürger und von Belastungsverschiebungen bei den Finanzgerichten infolge der Umstrukturierung der Familienkassen). Eines solchen Schutzes bedürften klagende Behörden nicht. Das Anliegen, Belastungsverschiebungen zwischen den Finanzgerichten entgegenzutreten, erfordere die entsprechende Anwendung von § 38 Abs. 2a FGO nicht. Auch sei im Hinblick auf eine etwaige notwendige Beiladung des Kindergeldberechtigten keine grundsätzliche Aussage dazu möglich, wo sich der bürgernähere Gerichtsstandort befinde.
Das FG des Landes Sachsen-Anhalt hörte die Beteiligten zur beabsichtigten Anrufung des Bundesfinanzhofs (BFH) zwecks Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 4 FGO an. Mit Beschluss vom 27.05.2026 erklärte sich das FG des Landes Sachsen-Anhalt für örtlich unzuständig und rief den BFH an, das zuständige Gericht zu bestimmen. Zur Begründung seiner Auffassung, es fehle an seiner örtlichen Zuständigkeit, vielmehr sei das Sächsische FG für den Rechtsstreit zuständig, berief sich das FG des Landes Sachsen-Anhalt auf die im Beschluss vom 04.01.2024 - 4 K 788/23 dargelegten Gründe. Außerdem wies es auf die bundesweite Zuständigkeit der Familienkasse ZKGS für die Bearbeitung unter anderem von Kindergeldverfahren hin, bei denen Daten von Kindern mit Behinderung verarbeitet werden. Würde der Kindergeldberechtigte in diesen Fällen selbst klagen, wären nach der vom Sächsischen FG vertretenen Auffassung die wohnsitznahen Finanzgerichte zuständig, während bei einer Klage des Leistungsträgers eine Alleinzuständigkeit des FG des Landes Sachsen-Anhalt bestünde. Die daraus resultierenden Anfahrtswege für etwaig notwendig beizuladende Kindergeldberechtigte seien diesen überwiegend nicht zumutbar. Dieses Ergebnis widerspreche außerdem dem auf Belastungsausgleich der Finanzgerichte gerichteten weiteren Gesetzeszweck.
Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger schließt sich der Auffassung des FG des Landes Sachsen-Anhalt an und hält das Sächsische FG im Streitfall für das sachnächste Gericht. Die Familienkasse ZKGS hält die Auffassung des Sächsischen FG für zutreffend und verweist ergänzend auf Art. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015 (BGBl I 2015, 2517), mit dem die ursprünglich vorgesehene Befristung der Regelung des § 38 Abs. 2a FGO aufgehoben wurde, weil sich die Zuständigkeitsregelung in der Praxis bewährt habe. In nur wenigen Fällen klage eine juristische Person für den Kindergeldberechtigten, Verwerfungen gebe es deswegen nicht. Es gäbe auch andere Finanzgerichte, in deren Gerichtsbezirk eine Familienkasse mit überregionaler Zuständigkeit ihren Sitz habe (zum Beispiel Familienkasse Sachsen für Kindergeldfälle mit Bezug zur Republik Polen). Eine etwaige ungleiche Belastung der Finanzgerichte würde sich daher ausgleichen und relativieren.
Entscheidungsgründe
II.
Die Anrufung des BFH ist zulässig. Sie führt zur Bestimmung des FG des Landes Sachsen-Anhalt als dem in der Sache zuständigen Finanzgericht.
1. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 4 FGO ist die Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts durch den BFH zulässig, wenn verschiedene Finanzgerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Sächsische FG hat sich mit Beschluss vom 23.03.2026 für örtlich unzuständig erklärt. Ebenso hat sich das FG des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 27.05.2026 für örtlich unzuständig erklärt. Beide Beschlüsse sind unanfechtbar (§ 70 Satz 2 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ‑‑GVG‑‑). Eines der beiden Finanzgerichte ist für den Rechtsstreit zuständig. Das FG des Landes Sachsen-Anhalt konnte den BFH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts anrufen (§ 39 Abs. 2 FGO). Für die Zulässigkeit der Anrufung des BFH ist es unerheblich, ob beide Beschlüsse oder auch nur einer von ihnen rechtens sind (BFH-Beschlüsse vom 20.03.1995 - IX S 5/94, BFH/NV 1995, 907, unter 2., und vom 20.12.2004 - VI S 7/03, BFHE 209, 1, BStBl II 2005, 573, unter II.1., m.w.N.).
2. Für die Entscheidung über den Rechtsstreit ist das FG des Landes Sachsen-Anhalt örtlich zuständig.
a) Ein Verweisungsbeschluss ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend (§ 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17a Abs. 1 GVG). Dies hat regelmäßig zur Folge, dass das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, an den Verweisungsbeschluss gebunden ist und auch dem BFH in einem solchen Fall eine eigenständige Prüfung verwehrt ist, welches Finanzgericht tatsächlich zuständig ist (BFH-Beschluss vom 27.01.2009 - X S 42/08, BFH/NV 2009, 780, unter II.2.a, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 29.06.2015 - III S 12/15, BFH/NV 2015, 1421, Rz 17).
In Ausnahmefällen kommt einem Verweisungsbeschluss dann keine Bindungswirkung zu beziehungsweise tritt die Bindungswirkung hinter den Rechtsgedanken des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes zurück, wenn die Verweisung offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren, willkürlichen Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt und damit unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Grundsätze nicht mehr verständlich erscheint; die einfache Fehlerhaftigkeit eines Richterspruchs reicht hierzu nicht. Vielmehr muss er schlechthin als nicht mehr nachvollziehbar erscheinen, was unter anderem dann der Fall ist, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich (BFH-Beschluss vom 20.12.2004 - VI S 7/03, BFHE 209, 1, BStBl II 2005, 573, unter II.4., m.w.N.).
Die Bindungswirkung gemäß § 70 Satz 2 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG darf nicht dazu führen, dass ein Finanzgericht seine sämtlichen Verfahren oder auch nur eine ganze Gruppe von Verfahren zu Unrecht durch Verweisungsbeschlüsse an ein anderes Finanzgericht abgibt (vgl. BFH-Beschluss vom 25.03.1993 - I S 4/93, BFH/NV 1993, 676, unter II.3.d, für den Fall eines offensichtlich rechtsfehlerhaften Verweisungsbeschlusses, weil es keine Rechtsgrundlage für die vom verweisenden Finanzgericht angenommene Zuständigkeit des anderen Finanzgerichts gab).
Einem Verweisungsbeschluss kommt auch dann keine Bindungswirkung zu, wenn er auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber den Verfahrensbeteiligten beruht (BFH-Beschlüsse vom 20.03.1995 - IX S 5/94, BFH/NV 1995, 907, unter 3., und vom 27.01.2009 - X S 42/08, BFH/NV 2009, 780, unter II.2.a, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 29.06.2015 - III S 12/15, BFH/NV 2015, 1421, Rz 17).
b) Der Verweisungsbeschluss des Sächsischen FG vom 23.03.2026 leidet nicht an den vorbeschriebenen gravierenden Mängeln (aa). Der Umstand, dass er dennoch rechtsfehlerhaft ist, lässt die Bindungswirkung nicht entfallen (bb).
aa) Das Sächsische FG hat dem Kläger und der Familienkasse ZKGS vor dem Erlass der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die von ihm vertretene Rechtsauffassung, wonach die Vorschrift des § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden sei, war jedenfalls nicht willkürlich. Das Sächsische FG konnte mit der Grundregel des § 38 Abs. 1 FGO eine Rechtsgrundlage für die von ihm angenommene örtliche Zuständigkeit des FG des Landes Sachsen-Anhalt, als dem für den Sitz der beklagten Behörde zuständigen Finanzgericht, bezeichnen. Es hat sich in der Begründung seines Beschlusses unter anderem mit dem Zweck des § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO auseinandergesetzt. Das Sächsische FG ist zudem nicht das einzige Finanzgericht, das diese Rechtsauffassung vertritt. Diese Ansicht wird auch vom FG Baden-Württemberg im Beschluss vom 22.03.2019 - 3 K 3150/18 sowie von Vertretern der Kommentarliteratur (Herbert in Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 38 Rz 17 [seit der 10. Aufl.]; Brandis in Tipke/Kruse, § 38 FGO Rz 4; Ossinger in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 38 FGO Rz 13) geteilt. Entsprechende, aber unveröffentlichte Entscheidungen des 13. Senats des FG Düsseldorf vom 09.04.2014 - 13 K 582/14 Kg, vom 17.06.2014 - 13 K 1521/14 Kg und vom 27.04.2015 - 13 K 1059/15 Kg werden von Wendt in der Anmerkung zum Beschluss des Niedersächsischen FG vom 23.03.2015 - 14 K 93/14 (Entscheidungen der Finanzgerichte ‑‑EFG‑‑ 2015, 1290 ff.) erwähnt, welches in dem vorgenannten Beschluss die Gegenauffassung vertritt. Neben dem FG des Landes Sachsen-Anhalt und dem Niedersächsischen FG halten der 7. Senat des FG Düsseldorf im Gerichtsbescheid vom 10.07.2025 - 7 K 1421/24 Kg (DStR kurzgefasst 2025, 257, Revision anhängig unter III R 25/25) sowie Steinhauff (in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 38 FGO Rz 39a) und von Beckerath (in Gosch, FGO § 38 Rz 18) § 38 Abs. 2a FGO für analog anwendbar. Eine Klärung durch den BFH war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sächsischen FG noch nicht erfolgt.
bb) Die Entscheidung des Sächsischen FG ist zwar nicht willkürlich, aber gleichwohl rechtsfehlerhaft. In Fällen wie dem Streitfall ist die Vorschrift des § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO entsprechend anwendbar.
§ 38 Abs. 2a Satz 1 FGO bestimmt, dass in Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes (EStG) das Finanzgericht (örtlich) zuständig ist, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach § 38 Abs. 2a Satz 2 FGO ist dann, wenn der Kläger im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, das Finanzgericht (örtlich) zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat. Mit dieser, durch Art. 2 des Gesetzes zur Einführung von Kostenhilfe für Drittbetroffene in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 20.04.2013 (BGBl I 2013, 829) eingefügten Regelung reagierte der Gesetzgeber auf die zum 01.05.2013 erfolgte Umstrukturierung der Familienkassen. Die Regelung galt zunächst nur für Verfahren, die vor dem 01.05.2016 anhängig geworden waren (§ 38 Abs. 2a Satz 3 FGO). Ausweislich der Gesetzesmaterialien dient die Regelung der Bürgerfreundlichkeit, indem sie "Belastungsverschiebungen" bei den Finanzgerichten entgegenwirkt, welche zur Verlängerung der Verfahrensdauer führen könnten, und indem sie zu lange Anfahrtswege für den rechtsuchenden Bürger vermeidet (BTDrucks 17/12535, S. 4; BFH-Beschluss vom 11.02.2021 - VII S 3/21, BFHE 272, 11, BStBl II 2021, 551, Rz 11). Durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015 (BGBl I 2015, 2517) hob der Gesetzgeber die Regelung zum zeitlichen Anwendungsbereich in Satz 3 des § 38 Abs. 2a FGO auf. Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich die Zuständigkeitsregelung in der Praxis bewährt habe (BTDrucks 18/6915 vom 02.12.2015 - Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, S. 26).
Die Regelung des § 38 Abs. 2a FGO erfasst nach ihrem ‑‑an den Wohnsitz beziehungsweise den gewöhnlichen Aufenthalt anknüpfenden‑‑ Wortlaut nur die Klageverfahren, in denen eine natürliche Person als Klagepartei beteiligt ist. Dabei handelt es sich nur um einen Teil der Verfahren, denn als Kläger kommen auch Sozialleistungsträger in Betracht. Dies folgt aus § 67 Satz 2 EStG, wonach den Antrag auf Kindergeld neben dem Kindergeldberechtigten auch derjenige stellen kann, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. Dies sind nicht nur abzweigungsberechtigte Kinder (§ 74 Abs. 1 EStG), sondern auch Sozialleistungsträger (BFH-Urteil vom 12.01.2001 - VI R 181/97, BFHE 194, 368, BStBl II 2001, 443, unter 1., dort für den Fall der Unterhaltsgewährung an ein Kind mit Behinderung). Außerdem ermöglicht § 5 Abs. 2 SGB II dem Träger der Grundsicherung, den Anspruch im eigenen Namen für den Kindergeldberechtigten geltend zu machen.
Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO in Fällen, in denen der Sozialleistungsträger mit der Klage einen Kindergeldanspruch gegen die Familienkasse geltend macht, liegen vor. Die Zuständigkeit des Finanzgerichts richtet sich in diesen und in anderen Fällen, in denen ein Dritter die Festsetzung des Kindergeldes im eigenen Interesse betreibt, nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Person, deren Kindergeldanspruch im Streit steht, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(1) Sowohl die Analogie als auch die teleologische Extension einer Norm setzen eine Regelungslücke voraus. Eine solche liegt vor, wenn ein bestimmter Sachverhalt zwar gesetzlich geregelt ist, jedoch keine Vorschrift für Fälle enthält, die nach dem Grundgedanken und dem System des Gesetzes hätten mitgeregelt werden müssen. Zum anderen muss die Regelungslücke planwidrig sein und darf es sich nicht um eine rechtspolitische Unvollständigkeit ("rechtspolitischer Fehler") handeln, bei dem die Ergänzung aus lediglich rechtspolitischen Gründen wünschenswert wäre. Schließlich erfordert eine Analogie, dass zwischen dem gesetzlich geregelten Tatbestand und dem nicht geregelten Sachverhalt eine vergleichbare Interessenlage besteht (vgl. Senatsurteil vom 20.02.2025 - III R 10/24, BFHE 287, 387, BStBl II 2025, 457, Rz 18 bis 20, m.w.N.).
(2) Die danach erforderliche Regelungslücke liegt ‑‑wie ausgeführt‑‑ vor. Sie ist auch planwidrig. Ausweislich der Gesetzesmaterialien hatte der Gesetzgeber bei der Regelung die Belange der rechtsuchenden Bürger (Kindergeldberechtigten) und der Finanzgerichte vor Augen, als er aufgrund der Umstrukturierung der Familienkassen die Vorschrift zur örtlichen Zuständigkeit änderte; Erwägungen zu dem untypischen Fall einer juristischen Person als Klagepartei finden sich dagegen nicht (BTDrucks 17/12535, S. 4). Gleiches gilt für das Gesetzgebungsverfahren im Jahr 2015, das mit Wirkung vom 31.12.2015 zur Aufhebung der zeitlichen Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 38 Abs. 2a FGO führte (BTDrucks 18/6915, S. 26). Hinzu kommt, dass im Jahr 2015 lediglich der Verweisungsbeschluss des Niedersächsischen FG vom 23.03.2015 - 14 K 93/14 (EFG 2015, 1290 ff.) veröffentlicht worden war, so dass ein aufgrund einer von den Finanzgerichten unterschiedlich beantworteten Rechtsfrage bestehender Handlungsbedarf in Bezug auf die Fassung des § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO nicht auf der Hand lag.
Die Interessenlage ist in beiden Fallgestaltungen vergleichbar. Zu beachten ist hierbei insbesondere, dass der Sozialleistungsträger den Anspruch des Kindergeldberechtigten geltend macht, weswegen der Kindergeldberechtigte gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO zum Verfahren notwendig beizuladen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 12.01.2001 - VI R 49/98, BFHE 194, 6, BStBl II 2001, 246, unter II.1.; G. Becker/Senger in: Schlegel/Voelzke, juris PraxisKommentar SGB II ‑‑jurisPK-SGB II‑‑, § 5 Rz 118 unter Hinweis auf Urteil des Bundessozialgerichts vom 04.08.1981 - 5a/5 RKn 6/80). Mithin ist (nach der Beiladung) auch in den von einem Sozialleistungsträger angestrengten Verfahren der Kindergeldberechtigte selbst am Verfahren beteiligt, so dass sein Interesse an einem wohnortnahen Rechtsschutz zu berücksichtigen ist. Dabei kann nicht von vorherein unterstellt werden, dass er ohnehin nicht auf den Verlauf des Verfahrens Einfluss nehmen, insbesondere nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde. Allein der Umstand, dass in den Fällen des § 5 Abs. 2 SGB II die Klage des Grundsicherungsträgers nur dann zulässig ist, wenn der Hilfesuchende trotz entsprechender Aufforderung des Grundsicherungsträgers nicht selbst tätig geworden war (vgl. G. Becker/Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, § 5 Rz 118), ändert hieran nichts, denn die Situation, ein Verfahren selbst betreiben zu müssen, unterscheidet sich von der, auf ein Verfahren Einfluss nehmen zu können, das ein anderer führt. Auch die Möglichkeit, an der mündlichen Verhandlung im Wege der Videokonferenz teilzunehmen, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Interessenlage, denn diese Option besteht nur dann, wenn die betreffende Person über die hierfür nötigen Fertigkeiten und technischen Voraussetzungen verfügt.
Schließlich gilt auch der Gesichtspunkt, dass Strukturänderungen bei den Familienkassen (wie zuletzt die Konzentration der Zuständigkeit für bestimmte Kindergeldverfahren aus dem gesamten Bundesgebiet bei der Familienkasse ZKGS) nicht zu einer Änderung der Belastung der Finanzgerichte führen sollen, sowohl für die Verfahren, in denen eine natürliche Person Kindergeld begehrt, als auch für die Verfahren mit einem Sozialleistungsträger als Klagepartei.
Hinzu kommt noch, dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen geringer ist, wenn ein und dasselbe Finanzgericht sowohl für eine Klage des Kindergeldberechtigten als auch für eine Klage des Sozialleistungsträgers zuständig ist.
Die damit gebotene analoge Anwendung des § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO führt im Streitfall zur Zuständigkeit des Sächsischen FG, da die M, deren Kindergeldanspruch im Streit steht, im Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts wohnt. Der Verweisungsbeschluss vom 23.03.2026 entspricht dem nicht. Dieser Rechtsfehler lässt die Bindungswirkung des Beschlusses jedoch nicht entfallen. Die Bindungswirkung führt zur örtlichen Zuständigkeit des FG des Landes Sachsen-Anhalt.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (BFH-Beschlüsse vom 14.11.2023 - IV S 24/23, BFH/NV 2024, 42, Rz 12, und vom 29.02.2024 - VI S 24/23, BFHE 284, 266, Rz 14; Senatsbeschluss vom 29.06.2015 - III S 12/15, BFH/NV 2015, 1421, Rz 32).
4. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 155 FGO i.V.m. § 37 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).