ECLI:DE:BFH:2026:U.220426.IIIR32.24.0
BFH III. Senat
EStG § 62 Abs 1a, EGV 883/2004 Art 4, AEUV Art 267 Abs 3, GG Art 3, FreizügG/EU § 2, FreizügG/EU § 3, FreizügG/EU § 4, FreizügG/EU § 4a, EGRL 38/2004 Art 7, EGRL 38/2004 Art 8, EStG VZ 2022
vorgehend FG Münster, 20. September 2024, Az: 9 K 440/22 Kg
Leitsätze
1. § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verstößt nicht gegen Unionsrecht.
2. Der Senat ist nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 EStG überzeugt.
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20.09.2024 - 9 K 440/22 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kindergeldanspruch der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Zeitraum Januar bis Februar 2022 (Streitzeitraum) nach § 62 Abs. 1a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen ist.
Die Klägerin ist norwegische Staatsangehörige. Sie hat vier Kinder. Die ersten drei Kinder wurden in den Jahren 2012 bis 2014 im Königreich Norwegen (Norwegen) geboren, das vierte Kind am 05.01.2019 in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). Die Kinder haben die norwegische, das vierte Kind (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Klägerin war seit der Geburt ihres ersten Kindes nicht mehr erwerbstätig.
Der Vater der Kinder war irakischer Staatsbürger; er war mit der Klägerin, die ebenfalls in der Republik Irak geboren wurde, nicht verheiratet. Er lebte und arbeitete in Deutschland. Im November 2016 zog die Klägerin mit ihren Kindern erstmals von Norwegen zum Kindesvater nach Deutschland. Seit Januar 2017 erhielt die Klägerin Kindergeld. Der Kindesvater verstarb 2019 infolge eines Arbeitsunfalls. Aufgrund seines Todes erhielten die vier Kinder im Streitzeitraum eine Halbwaisenrente von der gesetzlichen Unfallversicherung. Zu Beginn der Sommerferien 2020 zog die Klägerin mit ihren Kindern von Deutschland nach Norwegen. Die damals zuständige Familienkasse hob deshalb die Festsetzung des Kindergeldes gemäß § 70 Abs. 2 EStG auf.
Im Jahr 2021 ‑‑nach Angaben der Klägerin zum Schuljahresbeginn, nach dem vorliegenden Mietvertrag spätestens zum 01.09.2021‑‑ zog die Klägerin mit ihren Kindern zurück nach Deutschland. Sie beantragte im Oktober 2021 Kindergeld. Auf Nachfrage der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) reichte die Klägerin die Anlage EU und Schulbescheinigungen für die drei schulpflichtigen Kinder nach; in der Anlage EU gab die Klägerin an, nicht arbeitsuchend zu sein.
Mit Bescheid vom 11.11.2021 bewilligte das Jobcenter ab September 2021 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch) für die Klägerin und ihre in ihrem Haushalt lebenden Kinder. Dabei wurde die Halbwaisenrente der Kinder berücksichtigt und kein Kindergeld angerechnet.
Mit Schreiben vom 03.12.2021 beantragte die Klägerin (erneut) Kindergeld für ihre Kinder. Die Familienkasse lehnte mit Bescheid vom 15.12.2021 für den Zeitraum ab Januar 2022 die Festsetzung des Kindergeldes ab. Hiergegen legte die Klägerin am 10.01.2022 Einspruch ein, welcher mit Einspruchsentscheidung vom 18.02.2022 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 - C-411/20 (ECLI:EU:C:2022:602), wonach die für die ersten drei Monate ab Einreise geltende Regelung des § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG unionsrechtswidrig ist, finde keine Anwendung, da dieses nur Satz 1 und nicht den im Streitfall einschlägigen Satz 3 betreffe. Der Kindergeldanspruch sei durch § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG ausgeschlossen. Die Klägerin erfülle im Streitzeitraum weder die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU ‑‑FreizügG/EU‑‑), noch habe sie ein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. §§ 3, 4 FreizügG/EU. Die Klägerin habe auch kein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a FreizügG/EU erworben. Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG seien ebenfalls nicht gegeben, da die Klägerin erst im Juni 2024 einen Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erlangt habe. Die Vorschrift des § 62 Abs. 1a EStG sei nach Auffassung des Gerichts unionsrechtskonform und verfassungsgemäß. Das FG schließe sich insoweit den Ausführungen des FG Münster im Gerichtsbescheid vom 07.02.2023 - 8 K 903/21 Kg an. Insbesondere sei es unionsrechtlich zulässig, die Gewährung von Kindergeld an einen rechtmäßigen Aufenthalt zu knüpfen. Ein Aufenthaltsrecht der Klägerin im Streitzeitraum sei auch auf Grundlage unionsrechtlicher Bestimmungen nicht ersichtlich.
Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt die Klägerin, dass § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG nicht unions- und verfassungskonform sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des FG sowie den Bescheid der Familienkasse vom 15.12.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.02.2022 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, zugunsten der Klägerin Kindergeld für ihre vier Kinder für die Monate Januar und Februar 2022 festzusetzen.Die Familienkasse beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat zutreffend entschieden, dass weder die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG (1.) noch die des § 62 Abs. 2 EStG vorliegen (2.). § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG begegnet auch weder unionsrechtlichen Bedenken noch ist der Senat von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt (3.).
1. Das FG hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Klägerin nicht die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG erfüllt.
a) Nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG hat ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) Anwendung findet, nach Ablauf der ersten drei Monate ab Begründung eines Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 FreizügG/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Abs. 2 FreizügG/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.
b) aa) Die Klägerin fiel als Staatsangehörige des EWR-Staats Norwegen in den persönlichen Anwendungsbereich des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG.
bb) Sie wohnte spätestens seit September 2021 wieder in Deutschland, so dass die Streitmonate Januar und Februar 2022 nicht mehr innerhalb des Dreimonatszeitraums des § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG lagen. Damit ist der zeitliche Anwendungsbereich des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG eröffnet.
c) Die Klägerin erfüllte nicht die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 FreizügG/EU oder § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU.
aa) Nach den bindenden Feststellungen des FG ging die Klägerin seit der Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 2012 keiner Erwerbstätigkeit nach. Daher hat das FG zutreffend entschieden, dass eine Freizügigkeitsberechtigung als Arbeitnehmerin oder Auszubildende nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU sowie nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU oder als Selbständige nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU sowie nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU nicht in Betracht kommt. Die Klägerin war nach eigenen Angaben auch nicht arbeitsuchend im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU; Abweichendes hat auch das FG nicht festgestellt.
bb) Auch § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 FreizügG/EU vermittelten der Klägerin kein Freizügigkeitsrecht. Die Vorschriften betreffen Erbringer und Empfänger von Dienstleistungen. Begünstigt sind solche Personen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft erbringen oder empfangen wollen, ohne sich dabei in einem anderen Mitgliedstaat auf Dauer niederzulassen (Hailbronner in Hailbronner, Ausländerrecht - Kommentar, Abschnitt D1 FreizügG/EU, 01.08.2024, § 2 FreizügG/EU Rz 68; vgl. zur Dienstleistungsfreiheit: EuGH-Urteil Zhu und Chen vom 19.10.2004 - C-200/02, ECLI:EU:C:2004:639, Rz 22). Dies trifft auf die Klägerin schon deshalb nicht zu, weil sie dauerhaft in Deutschland wohnte.
cc) Die Klägerin erfüllte nicht die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 FreizügG/EU.
(1) § 4 Satz 1 FreizügG/EU bestimmt unter anderem, dass nicht erwerbstätige Unionsbürger das Recht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU haben, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Das Freizügigkeitsgesetz/EU dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABlEU 2004, Nr. L 158, 77) ‑‑Richtlinie 2004/38/EG‑‑. Diese verfolgt in erster Linie das Ziel, das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht aller Unionsbürger zu stärken. Ein weiteres Ziel besteht darin, einen angemessenen Ausgleich zwischen der Gewährleistung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern und der Garantie, dass den Systemen der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats keine unangemessenen Belastungen auferlegt würden, herzustellen (EuGH-Urteil Neculai Tarola vom 11.04.2019 - C-483/17, ECLI:EU:C:2019:309, Rz 50). Bereits bei der Auslegung der Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU muss daher die Richtlinie 2004/38/EG in den Blick genommen werden.
(2) (a) Existenzmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 Satz 1 FreizügG/EU sind alle gesetzlich zulässigen Einkommen und Vermögen in Geld oder Geldeswert oder sonstige eigene Mittel, insbesondere Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, Stipendien, Ausbildungs- oder Umschulungsbeihilfen, Arbeitslosengeld, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Vorruhestands- oder Altersrenten, Renten wegen Arbeitsunfall, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder sonstige auf einer Beitragsleistung beruhende öffentliche Mittel (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.04.2025 - 6 O 19/24, Rz 29, Ausländer- und asylrechtlicher Rechtsprechungsdienst 2025, 122; BTDrucks 15/420, S. 103). Sie sind abzugrenzen von Sozialhilfeleistungen aus von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssystemen, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt (EuGH-Urteil Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 - C-411/20, ECLI:EU:C:2022:602, Rz 46).
(b) An die Herkunft der berücksichtigungsfähigen Existenzmittel werden keine Anforderungen gestellt (EuGH-Urteile Zhu und Chen vom 19.10.2004 - C-200/02, ECLI:EU:C:2004:639, Rz 30; Singh u.a. vom 16.07.2015 - C-218/14, ECLI:EU:C:2015:476, Rz 74, und Oti vom 13.11.2025 - C-525/23, ECLI:EU:C:2025:877, Rz 55). Sie müssen für den Unionsbürger jedoch verfügbar sein (vgl. BeckOK AuslR/Tewocht, 47.Ed. 01.04.2025, FreizügG/EU § 4 Rz 12; BTDrucks 15/420, S. 103).
(c) Die Frage, wann Existenzmittel als ausreichend anzusehen sind, ist im Freizügigkeitsgesetz/EU nicht näher geregelt. Nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen; sie dürfen dabei keinen Betrag ansetzen, der über dem Schwellenbetrag liegt, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt.
Erreichen die zur Verfügung stehenden Existenzmittel mindestens die Höhe des Schwellenbetrags, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder mindestens die Höhe der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats, sind sie als ausreichend anzusehen (Art. 8 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2004/38/EG; vgl. z.B. auch 4.1.2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom 03.02.2016, Gemeinsames Ministerialblatt 2016, 86).
Der Umstand, dass ein wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger zum Bezug von Sozialhilfeleistungen im Aufnahmemitgliedstaat berechtigt ist, stellt umgekehrt jedoch keinen Beleg, sondern nur einen Anhaltspunkt dafür dar, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (vgl. z.B. EuGH-Urteil Brey vom 19.09.2013 - C-140/12, ECLI:EU:C:2013:565, Rz 63 ff.). Dies gilt insbesondere für einen langandauernden, vollumfänglichen Sozialhilfebezug (vgl. etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof ‑‑BayVGH‑‑, Beschluss vom 16.10.2017 - 19 C 16.1719, Rz 19; Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Beschluss vom 03.03.2022 - 13 ME 507/21, Informationsbrief Ausländerrecht 2022, 222, Rz 19).
Nach der Rechtsprechung des EuGH führt die Inanspruchnahme von Sozialhilfe somit nicht automatisch zum Verlust des Freizügigkeitsrechts (vgl. Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG); vielmehr bedarf es hierfür einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen (vgl. z.B. EuGH-Urteil Brey vom 19.09.2013 - C-140/12, ECLI:EU:C:2013:565, Rz 54 unter Hinweis auf den 10. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG; EuGH-Urteil Dano vom 11.11.2014 - C-333/13, ECLI:EU:C:2014:2358, Rz 74). Die Richtlinie 2004/38/EG erkennt eine bestimmte finanzielle Solidarität der Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats mit denen der anderen Mitgliedstaaten an, insbesondere wenn die Schwierigkeiten, auf die der Aufenthaltsberechtigte stößt, nur vorübergehender Natur sind (vgl. EuGH-Urteil Brey vom 19.09.2013 - C-140/12, ECLI:EU:C:2013:565, Rz 72). Es ist daher zu prüfen, ob sich die Schwierigkeiten des Betreffenden auf einen vorübergehenden Zeitraum beschränken oder auf einen längeren Zeitraum erstrecken; zu berücksichtigen sind auch die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen Umstände des Betreffenden und der ihm gewährte Sozialhilfebetrag (16. Erwägungsgrund zur Richtlinie 2004/38/EG).
Von einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen kann zudem nicht ohne eine umfassende Beurteilung der Frage ausgegangen werden, "welche Belastung dem nationalen Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit aus der Gewährung dieser Leistung nach Maßgabe der individuellen Umstände, die für die Lage des Betroffenen kennzeichnend sind, konkret entstünde" (EuGH-Urteil Brey vom 19.09.2013 - C-140/12, ECLI:EU:C:2013:565, Rz 64; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2015 - 1 C 22.14, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report 2015, 910, Rz 21), wobei die einem einzigen Antragsteller gewährte Hilfe schwerlich als "unangemessene Inanspruchnahme" eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG eingestuft werden kann. Eine solche Inanspruchnahme kann nämlich den betreffenden Mitgliedstaat nicht infolge eines einzelnen Antrags, sondern nur nach Aufsummierung sämtlicher bei ihm gestellten Einzelanträge belasten (EuGH-Urteile Alimanovic vom 15.09.2015 - C-67/14, ECLI:EU:C:2015:597, Rz 62, und Garcia-Nieto vom 25.02.2016 - C-299/14, ECLI:EU:C:2015:114, Rz 50). Hierzu ist nach der zutreffenden Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte die für den Betroffenen kennzeichnende Lage zu abstrahieren und die Belastung für das nationale Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit zu bewerten, die entstünde, wenn jeder Unionsbürger in einer so gekennzeichneten Lage eine ausreichende Existenzsicherung und damit (mittelbar) weiterhin den Bezug der zu untersuchenden Sozialleistungen für sich beanspruchen könnte. Nur bei dieser Betrachtung zeigen sich die (drohenden) Belastungen für das nationale Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.09.2016 - 7 B 10406/16, Rz 46; BayVGH, Beschluss vom 16.10.2017 - 19 C 16.1719, Rz 20; OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.03.2022 - 13 ME 507/21, Rz 18).
(3) Im Streitfall hat das FG zutreffend festgestellt, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht über ausreichende Existenzmittel verfügte.
Es hat zu Recht auf den Bescheid vom 11.11.2021 abgestellt, aus dem sich ergibt, dass die Klägerin zur Deckung ihres Lebensbedarfs in vollem Umfang auf Leistungen des Jobcenters zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch angewiesen war; ein eigenes Einkommen oder Vermögen der Klägerin konnte nicht festgestellt und deshalb nicht berücksichtigt werden. Insbesondere erhielt sie selbst keine Rente.
Bei diesen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Grundsicherung für Arbeitsuchende handelt es sich um eine von einer öffentlichen Stelle wegen Bedürftigkeit gewährte Hilfe, die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt, und mithin um eine Sozialhilfeleistung im Sinne des EuGH-Urteils Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 - C-411/20 (ECLI:EU:C:2022:602, Rz 46). Diese Leistungen wurden auch nicht durch Beitragsleistungen finanziert. Sie gehören zudem gemäß Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu den von Art. 70 Abs. 2 dieser Verordnung erfassten "besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen". Auch diese fallen unter den Begriff der Sozialhilfeleistungen im Sinne des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG (EuGH-Urteil Dano vom 11.11.2014 - C-333/13, ECLI:EU:C:2014:2358, Rz 63). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Art. 70 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nur den Zweck verfolgt, den Anwendungsbereich des Koordinierungsrechts, der reine Sozialhilfeleistungen nicht erfasst, für hybride Leistungen zu öffnen, die sowohl Merkmale der sozialen Sicherheit als auch Merkmale der Sozialhilfe aufweisen (Kador in Schlegel/Voelzke, 4. Aufl. 2024, Art. 70 VO (EG) 883/2004, Rz 11 f.). Folglich enthält der Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 keine abschließende Aufzählung aller als Sozialhilfeleistungen zu qualifizierenden nationalen Leistungen, sondern benennt nur soziale Leistungen mit Mischcharakter.
Die Inanspruchnahme der Leistungen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch stellte sich nach dem unter II.1.c cc (2) dargestellten Prüfungsprogramm auch als "unangemessen" dar. Die Klägerin befand sich im Streitzeitraum nicht nur vorübergehend in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Sie bestritt bereits seit der Rückkehr nach Deutschland im September 2021 ihren Lebensunterhalt mit Hilfe von Leistungen des Jobcenters und hat selbst geltend gemacht, wegen der (vier) minderjährigen Kinder (das jüngste Kind ist 2019 geboren) keiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Zudem war sie seit der Geburt des ersten Kindes im Jahr 2012, das heißt seit circa zehn Jahren, nicht mehr erwerbstätig gewesen. Angesichts dieser Umstände war schon nicht zu erwarten, dass die Klägerin alsbald ihren eigenen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst würde verdienen können. Vielmehr war in den Streitmonaten davon auszugehen, dass die Klägerin angesichts ihrer Lebenssituation dauerhaft auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sein werde.
Da sich die Klägerin bereits seit ihrer Rückkehr nach Deutschland ununterbrochen in dieser Lage befand, lag ein Sachverhalt vor, in dem nach der Richtlinie 2004/38/EG gerade kein Freizügigkeitsrecht bestehen soll. Denn Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG (der von nicht erwerbstätigen Personen verlangt, dass sie über ausreichende eigene Existenzmittel verfügen) soll nicht erwerbstätige Unionsbürger daran hindern, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Anspruch zu nehmen (EuGH-Urteil Dano vom 11.11.2014 - C-333/13, ECLI:EU:C:2014:2358, Rz 76).
Überdies verfügte die Klägerin nach den nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des FG auch nicht über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz.
dd) (1) Die Klägerin konnte für die Streitmonate auch nicht als Familienangehörige von nicht erwerbstätigen EWR-Bürgern (ihrer drei älteren Kinder mit ausschließlich norwegischer Staatsangehörigkeit) eine Freizügigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. d, § 2 Abs. 2 Nr. 6, § 3 Abs. 1 FreizügG/EU ableiten, denn jedenfalls lagen die Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU nicht vor. Auch die Kinder waren nicht erwerbstätig und konnten seit der Rückkehr nach Deutschland ihren Lebensbedarf aus ihren eigenen Einkommen (Renten) nicht vollständig decken, sie erhielten keinen ausreichenden Unterhalt von der Klägerin und waren daher nicht nur vorübergehend auf Leistungen des Jobcenters angewiesen. Die Inanspruchnahme dieser Leistungen war nach dem unter II.1.c cc (2) dargelegten Prüfungsmaßstab ebenfalls als "unangemessen" anzusehen.
(2) Von dem verstorbenen Vater ihrer Kinder konnte die Klägerin kein Freizügigkeitsrecht im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU ableiten, weil sie mit ihm nach den Feststellungen des FG nicht verheiratet war und somit keine Familienangehörige im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU darstellte.
ee) Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass die Klägerin in den streitigen Monaten noch kein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a FreizügG/EU erworben hatte, so dass sie nicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt war. Denn die Klägerin hatte sich lediglich von November 2016 bis zum Beginn der Sommerferien 2020 in Deutschland aufgehalten, war dann nach Norwegen zurückgekehrt und erst zum Ende der Sommerferien 2021 wieder nach Deutschland eingereist. Da der verstorbene Vater der Kinder der Klägerin nach den Feststellungen des FG kein Unionsbürger, sondern irakischer Staatsangehöriger war, führt auch § 4a Abs. 3 und 4 FreizügG/EU nicht zu einem Daueraufenthaltsrecht der Klägerin als nahestehende Person (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c FreizügG/EU).
2. Auch die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG lagen im Streitzeitraum nicht vor.
Gemäß § 62 Abs. 2 EStG erhält ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer für Kinder im Sinne des § 63 EStG Kindergeld nur, wenn er im Besitz eines der dort genannten Aufenthaltstitel oder einer Beschäftigungsduldung ist. Nach § 11 Abs. 14 i.V.m. § 12 FreizügG/EU findet das Aufenthaltsgesetz auf EU-/EWR-Bürger Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als das Freizügigkeitsgesetz/EU. Das ist für ausländische Elternteile von minderjährigen ledigen Deutschen ‑‑wie der Klägerin als Mutter des jüngsten Kindes, das auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt‑‑ der Fall, denen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AufenthG zur Ausübung der Personensorge eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, ohne dass der Lebensunterhalt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert sein muss.
Allerdings knüpft § 62 Abs. 2 EStG nach seinem eindeutigen Wortlaut an den "Besitz" einer Aufenthaltserlaubnis an. Diese Voraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur und erst dann erfüllt, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung der gesetzlich vorgeschriebenen Art tatsächlich in Händen hält, ihm also das Aufenthaltsrecht in Deutschland durch entsprechenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Bezugszeit des Kindergeldes zugebilligt worden ist (Senatsurteil vom 05.02.2015 - III R 19/14, BFHE 249, 441, BStBl II 2015, 840, Rz 13, m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall, da der Klägerin der Aufenthaltstitel erst im Juni 2024 erteilt worden ist.
3. § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 EStG ("Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor") verstößt weder gegen Unionsrecht noch ist der Senat von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt.
a) Es besteht keine Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH. Ein Verstoß der Regelung in § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 EStG gegen das Unionsrecht kann nicht festgestellt werden.
aa) Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union besteht nicht, wenn zu der entscheidungserheblichen Frage nach der Auslegung oder Gültigkeit des Unionsrechts bereits eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH existiert ("acte éclairé") oder die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt ("acte clair", vgl. EuGH-Urteile CILFIT vom 06.10.1982 – C-283/81, ECLI:EU:C:1982:335, Rz 13 ff., und EuGH-Urteil Remling vom 24.03.2026 - C-767/23, ECLI:EU:C:2026:243, Rz 23; BFH-Urteil vom 16.07.2024 - IX R 6/22, BFH/NV 2024, 1340, Rz 45, m.w.N.; hierzu Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16.12.2025 - 34701/21, ECLI:CE:ECHR:2025:1216JUD003470121, Rz 37).
Nach diesem Maßstab bedarf es im Streitfall keines Vorabentscheidungsersuchens. Der EuGH hat bereits ausdrücklich entschieden, dass nichts dagegen spricht, die Gewährung von in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallenden Leistungen an wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger vom Erfordernis abhängig zu machen, dass diese die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2004/38/EG erfüllen (EuGH-Urteile Kommission/Vereinigtes Königreich vom 14.06.2016 - C-308/14, ECLI:EU:C:2016:436, Rz 68, und Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 - C-411/20, ECLI:EU:C:2022:602, Rz 62, m.w.N.). Damit hat der EuGH die betreffenden Bestimmungen des Unionsrechts (insbesondere Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) bereits ausgelegt. Hierbei handelt es sich um einen sogenannten acte éclairé im Sinne des EuGH. Die Gründe für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts und zur diesbezüglichen Prüfungsbefugnis der nationalen Behörden bestimmen sich nach der Richtlinie 2004/38/EG. Hierzu hat der EuGH bereits mehrfach entschieden, wann ein Recht auf Freizügigkeit besteht, wenn keine ausreichenden Existenzmittel zur Verfügung stehen (z.B. EuGH-Urteile Brey vom 19.09.2013 - C-140/12, ECLI:EU:C:2013:565; Neculai Tarola vom 11.04.2019 - C-483/17, ECLI:EU:C:2019:309). Auch zur Prüfungsbefugnis der nationalen Behörden hat der EuGH bereits Stellung genommen (EuGH-Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich vom 14.06.2016 - C-308/14, ECLI:EU:C:2016:436). Daher ist auch hier von einem "acte éclairé" auszugehen. Die Frage, ob § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 2 EStG mit dem EU-Recht übereinstimmt, ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU schon nicht entscheidungserheblich.
bb) Die Regelung des § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1, Satz 4 EStG verstößt nicht gegen Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (so auch FG Münster, Urteil vom 07.02.2023 - 8 K 903/21 Kg, rechtskräftig, und FG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2023 - 9 K 186/22 Kg, rechtskräftig; ebenso Derksen/Kubicki, Neue Zeitschrift für Sozialrecht ‑‑NZS‑‑ 2019, 651 [655 ff.]; FG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2023 - 9 K 991/22 Kg, rechtskräftig, hält es dagegen für naheliegend, die Erwägungen des EuGH-Urteils Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 - C-411/20, ECLI:EU:C:2022:602, auf Abs. 1a Satz 3 zu übertragen; Brandis/Heuermann/Selder, § 62 EStG Rz 44 meint, dass die Entscheidung erst recht für die Folgemonate gelten müsse; Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 62 Rz 48.3 sehen einen Verstoß gegen das Europarecht; Janda in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 62 Rz C 26 ff. meint, dass § 62 Abs. 1a nicht mit Unionsrecht vereinbar sei). Nach dieser Vorschrift haben, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
(1) Die Klägerin fällt nach Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung. Sie ist Staatsangehörige eines EWR-Staats, auf sie sind die Vorschriften eines (des) Mitgliedstaats (Deutschland) anwendbar. Das Kindergeld gehört zu den Familienleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (EuGH-Urteil Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 - C-411/20, ECLI:EU:C:2022:602, Rz 34 f.).
(2) Aus Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgt kein absolutes Gleichbehandlungsgebot, sondern nur ein Verbot nicht gerechtfertigter Diskriminierungen (vgl. z.B. EuGH-Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich vom 14.06.2016 - C-308/14, ECLI:EU:C:2016:436, Rz 74 ff., 79 ff.). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht zu beanstanden, den Kindergeldanspruch von zuziehenden EU-Ausländern im Aufnahmemitgliedstaat vom dortigen Aufenthaltsrecht abhängig zu machen (EuGH-Urteile Kommission/Vereinigtes Königreich vom 14.06.2016 - C-308/14, ECLI:EU:C:2016:436, Rz 68; Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 - C-411/20, ECLI:EU:C:2022:602, Rz 62).
(a) § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1, Satz 4 EStG beinhaltet zwar eine (mittelbare) Diskriminierung von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, weil die Regelung verlangt, dass der Aufenthalt eines Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats im Inland rechtmäßig ist (vgl. z.B. EuGH-Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich vom 14.06.2016 - C-308/14, ECLI:EU:C:2016:436, Rz 76), während deutsche Staatsangehörige von der Regelung nicht erfasst werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine Vorschrift des nationalen Rechts als mittelbar diskriminierend anzusehen, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Angehörige anderer Mitgliedstaaten als auf Inländer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie die Erstgenannten besonders benachteiligt (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteil Bressol u.a. vom 13.04.2010 - C-73/08, ECLI:EU:C:2010:181, Rz 41).
(b) Diese Diskriminierung ist jedoch gerechtfertigt. Die Regelung verfolgt ein legitimes Ziel und geht nicht über das zur Erreichung dieses Ziels Erforderliche hinaus.
(aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH spricht grundsätzlich nichts dagegen, die Gewährung von Familienleistungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 an Unionsbürger, die wirtschaftlich nicht aktiv sind, von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass sich diese (auch formell) rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten (EuGH-Urteil Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 - C-411/20, ECLI:EU:C:2022:602, Rz 62, m.w.N.). Auch reicht die Notwendigkeit, die Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats zu schützen, grundsätzlich als Rechtfertigungsgrund aus, um die Möglichkeit zu rechtfertigen, zum Zeitpunkt der Gewährung einer Sozialleistung insbesondere an Personen aus anderen Mitgliedstaaten, die wirtschaftlich nicht aktiv sind, eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts durchzuführen (EuGH-Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich vom 14.06.2016 - C-308/14, ECLI:EU:C:2016:436, Rz 80, m.w.N.). Eine solche Prüfung ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG entspricht (EuGH-Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich vom 14.06.2016 - C-308/14, ECLI:EU:C:2016:436, Rz 81).
(bb) Dem entsprechen die genannten Vorschriften.
Die Regelung des § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 EStG knüpft den Kindergeldanspruch von EU-/EWR-Bürgern zum Schutz des deutschen Systems der sozialen Sicherheit und seiner Finanzierbarkeit (vgl. BTDrucks 19/8691, S. 64) an das Bestehen des Freizügigkeitsrechts, indem sie auf das Freizügigkeitsgesetz/EU Bezug nimmt, welches die Richtlinie 2004/38/EG umgesetzt hat (vgl. BTDrucks 17/10746, S. 1 und 8).
Gemäß § 62 Abs. 1a Satz 4 EStG führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit die Prüfung durch, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 3 nicht gegeben sind. Die Vorschrift entspricht den Anforderungen des Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG, welcher eine Prüfung, ob die Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts fortbestehen, nur bei begründeten Zweifeln erlaubt und eine systematische Prüfung ausschließt. Denn sie ist dahin auszulegen, dass die Familienkassen nur bei konkreten Anhaltspunkten, die für eine fehlende Freizügigkeitsberechtigung sprechen, weitere Prüfungen vornehmen und gegebenenfalls die Ausländerbehörde informieren müssen (ebenso Derksen/Kubicki, NZS 2019, 651, 656; zweifelnd Janda, Zeitschrift für Rechtspolitik 2019, 94, 96).
Diese Auslegung ergibt sich bereits aus systematischen Erwägungen. Denn die Zuständigkeitsregelung in § 62 Abs. 1a Satz 4 EStG bezieht sich auf den vorhergehenden Satz 3. Nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG ist der Anspruch auf Kindergeld eines im Inland ansässigen EU-/EWR-Bürgers zunächst der Regelfall. Der Anspruch entfällt nur ausnahmsweise dann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder 3 FreizügG/EU nicht vorliegen. Hieraus ergibt sich, dass die Familienkasse nicht grundsätzlich beziehungsweise systematisch in eine Prüfung eintritt. Dieses Verständnis wird durch die Gesetzesbegründung gestützt (BTDrucks 19/8691, S. 64). Nach dieser soll die Familienkasse nur dann berechtigt sein, in eigener Zuständigkeit eine Prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen des § 62 Abs. 1a EStG einschließlich der Voraussetzungen des § 2 FreizügG/EU vorzunehmen, wenn sich aus den Erkenntnissen bei der Kindergeldbearbeitung begründete Zweifel zum Beispiel an der Erwerbstätigkeit des Unionsbürgers ergeben. Eine Prüfung, ob eine Freizügigkeitsberechtigung vorliegt, wird deshalb den europarechtlichen Vorgaben entsprechend nur in begründeten Zweifelsfällen durchgeführt. Auch die Verwaltung versteht die Regelung in § 62 Abs. 1a Satz 4 EStG ausweislich des Abschn. A 4.2 Abs. 3 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz 2025 in diesem (eingeschränkten) Sinn.
(3) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem EuGH-Urteil Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 - C-411/20 (ECLI:EU:C:2022:602). Hier hat der EuGH entschieden, dass sich (nur) der Unionsbürger, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen kann (EuGH-Urteil Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 - C-411/20, ECLI:EU:C:2022:602, Rz 63 f.). Anders als in den ersten drei Monaten (vgl. Art. 6 der Richtlinie 2004/38/EG) besteht das Aufenthaltsrecht nach den ersten drei Monaten aber nicht mehr im Grundsatz unbeschränkt, denn der Aufenthalt des Unionsbürgers eines anderen Mitgliedstaats ist dann an den Erfordernissen der Art. 7 ff. der Richtlinie 2004/38/EG zu messen, die der nationale Gesetzgeber im Freizügigkeitsgesetz/EU entsprechend umgesetzt hat.
b) Der Senat ist auch nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG überzeugt (a.A. Janda in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 62 Rz C 29). Eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist nicht zu erkennen.
aa) Soweit § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG für EU- und EWR-Staatsangehörige über § 62 Abs. 1 EStG hinausgehende Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch aufstellt, fehlt es bereits an der Vergleichbarkeit der von den beiden Normen adressierten Gruppen. Deutsche Staatsangehörige mit Kind und EU-/EWR-Bürger aus einem anderen Staat mit Kind sind schon deshalb nicht vergleichbar, weil Deutsche immer ein Aufenthaltsrecht in Deutschland haben, während das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht von EU-/EWR-Bürgern aus einem anderen Mitglied-/Vertragsstaat den Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU und der Richtlinie 2004/38/EG unterliegt. Hiernach können sich EU-/EWR-Bürger ‑‑wie ausgeführt‑‑ nicht in jedem Fall auf den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bzw. Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG berufen. Überdies verfolgt der Gesetzgeber mit den für die Gruppe der EU-/EWR-Bürger in § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG vorgesehenen zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen einen legitimen Zweck. Aus den Gesetzesmaterialien zur Einführung des § 62 Abs. 1a EStG ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit dem durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019 (BGBl I 2019, 1066, BStBl I 2019, 814) neu eingefügten Abs. 1a das Ziel verfolgt hat, den Kindergeldanspruch stärker mit dem Freizügigkeitsrecht zu verknüpfen (BTDrucks 19/8691, S. 63). Kindergeld soll daher nur demjenigen gewährt werden, der eine dauerhafte Aufenthaltsperspektive hat. Die unterschiedliche Bleibeperspektive in Deutschland rechtfertigt eine ungleiche Behandlung bei der Gewährung von Kindergeld, da das Kindergeld auch darauf zielt, die Integration von Zuwanderern und eine nachhaltige Bevölkerungsentwicklung in Deutschland zu fördern und dieses Förderungsziel bei Gewährung der Leistung an Personen verfehlt würde, die das Bundesgebiet mangels Aufenthaltsrechts bald wieder verlassen müssen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.06.2022 - 2 BvL 9/14, BVerfGE 162, 277, Rz 89, zu § 62 Abs. 2 EStG a.F.). Die in § 62 Abs. 1a EStG gewählten Differenzierungskriterien sind geeignet, diesen Zweck zu verwirklichen. Zudem muss die Familienkasse der zuständigen Ausländerbehörde mitteilen, wenn sie eine Kindergeldfestsetzung abgelehnt hat, weil die Voraussetzungen der Freizügigkeitsberechtigung nicht vorliegen oder in bestimmter Weise vorgetäuscht wurden (§ 62 Abs. 1a Satz 5 und 6 EStG). EU-/EWR-Bürger sind ausreisepflichtig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU), wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass ein Recht auf Aufenthalt nicht besteht. In diesem Fall fehlt ihnen deshalb eine dauerhafte Aufenthaltsperspektive.
bb) Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass sich eine Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG daraus ergibt, dass Eltern aus einem anderen Mitgliedstaat oder EWR-Staat dann schlechter gestellt werden, wenn sie (auch) ein deutsches Kind haben. Eine solche Schlechterstellung ergibt sich aus § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG nicht, da diese Norm nur an die Staatsangehörigkeit und die Aufenthaltsberechtigung des Elternteils und nicht an die Staatsangehörigkeit und die Aufenthaltsberechtigung des Kindes anknüpft. Auf die Staatsangehörigkeit und das Aufenthaltsrecht des Kindes stellt das einkommensteuerrechtliche Kindergeld weder bei deutschen Elternteilen noch bei Elternteilen aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten ab. Für die Kinder wird bei allen Berechtigten gleichermaßen nur ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der EU beziehungsweise dem EWR gefordert (§ 63 Abs. 1 Satz 6 EStG). Dementsprechend kann auch ein deutscher Elternteil aus der Staatsangehörigkeit und der Aufenthaltsberechtigung seines gemäß Art. 11 GG im ganzen Bundesgebiet immer freizügigkeitsberechtigten deutschen Kindes keinen leichteren Zugang zur Kindergeldberechtigung ableiten als ein EU-/EWR-Bürger aus der deutschen Staatsangehörigkeit seines Kindes.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.