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Urteil vom 30. Juni 2026, IX R 2/25

Keine eidesstattliche Versicherung von datenschutzrechtlichen Auskünften einer Finanzbehörde

ECLI:DE:BFH:2026:U.300626.IXR2.25.0

BFH IX. Senat

EUV 2016/679 Art 5 Abs 1, EUV 2016/679 Art 5 Abs 2, EUV 2016/679 Art 15, EUV 2016/679 Art 79 Abs 1, EUV 2016/679 Art 82 Abs 1, BGB § 259, BGB § 260, AO § 32i, FGO § 40 Abs 2, FGO § 41, AEUV Art 267 Abs 3

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 12. Februar 2025, Az: 16 K 16076/23

Leitsätze

1. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthält keine Rechtsgrundlage, nach der der Verantwortliche verpflichtet wäre, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft nach Art. 15 DSGVO eidesstattlich zu versichern.

2. Eine entsprechende Anwendung der zivilrechtlichen Regelungen zur eidesstattlichen Versicherung (§ 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist im Anwendungsbereich von § 32i der Abgabenordnung zu Lasten einer Finanzbehörde ausgeschlossen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.02.2025 - 16 K 16076/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

  1. Die Beteiligten streiten über die Folgen einer datenschutzrechtlichen Auskunft.

  2. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beantragte bei der Beklagten und Revisionsbeklagten (Beklagte) im November 2021 die Erteilung einer Auskunft über die Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten sowie die Übersendung von Kopien zu diesen Daten (Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 EG [Datenschutz-Grundverordnung ‑‑DSGVO‑‑]).

  3. Die Beklagte erteilte am 03.12.2021 Auskunft. Am 10.01.2022 bat der Kläger um eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskunft. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 09.02.2022 ab.

  4. Der Kläger erhob daraufhin Klage "wegen Falschauskunft". Er führte unter anderem an, der Beklagten lägen weitere ihn betreffende personenbezogene Daten vor, über die sie keine Auskunft erteilt habe.

  5. In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) beantragte der Kläger, die Beklagte zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1.500 € sowie zur Eidleistung, dass sie die Auskunft vom 03.12.2021 zutreffend, vollständig und richtig erteilt habe, zu verurteilen. Ferner begehrte er festzustellen, dass die Beklagte gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, gegen die Datenschutz-Grundverordnung und gegen Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EuGrdRCh) verstoßen habe.

  6. Das FG wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2025, 1721 veröffentlichtem Urteil ab. Die Schadenersatzklage sei unzulässig, da der Kläger einen solchen Anspruch nicht zuvor bei der Beklagten geltend gemacht habe. Die Feststellungsklage sei unzulässig, weil der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, seine Rechte mittels Leistungsklage zu verfolgen. Die Klage auf eidesstattliche Versicherung sei unbegründet, da hierfür eine Anspruchsgrundlage fehle.

  7. Mit seiner Revision bringt der Kläger vor, Art. 79 Abs. 1 DSGVO garantiere bei Rechtsverstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung die Befugnis des Betroffenen, sofort gerichtlich Schadenersatz einzufordern. Eine behördliche Vorbefassung sei nicht erforderlich. Darüber hinaus sei § 40 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unionsrechts- und verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine behördliche Vorbefassung entbehrlich sei, wenn ein gegen eine Finanzbehörde gerichteter Schadenersatzanspruch betroffen sei. Anders als bei Ersatzansprüchen gegen private Träger, die ohne außergerichtliche Geltendmachung unmittelbar bei einem Zivilgericht eingeklagt werden könnten, müssten wegen der in § 32i Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) geregelten Rechtswegzuweisung zu den Finanzgerichten gegen eine Finanzbehörde gerichtete Schadenersatzansprüche in gleichheitswidriger Weise zunächst bei der Behörde angebracht werden. Selbst wenn eine derartige behördliche Vorbefassung erforderlich wäre, hätte die Beklagte den Schadenersatzanspruch vorprozessual zumindest konkludent abgelehnt.

  8. Der Antrag auf Feststellung der von der Beklagten zu verantwortenden Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung könne aus unionsrechtlichen Gründen nicht wegen der in § 41 Abs. 2 FGO geregelten Subsidiarität der Feststellungsklage zurückgewiesen werden. Zudem liege ein berechtigtes Feststellungsinteresse vor, da durch die Datenverarbeitung der Beklagten zutiefst und permanent wiederholend in die persönliche Lebensgestaltung des Klägers eingegriffen werde und besondere personenbezogene Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO (Religionsstatus und ethnische Herkunft) betroffen seien.

  9. Der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der von der Beklagten erteilten Auskunft ergebe sich zum einen aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, d, Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 15 Abs. 1, 2 DSGVO i.V.m. Art. 79 DSGVO und Art. 47 EuGrdRCh. Der Verantwortliche sei nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO verpflichtet, über die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 1 DSGVO geregelten Datenverarbeitungsgrundsätze Rechenschaft zu legen; dies beziehe sich auch auf die Richtigkeit von Auskünften nach Art. 15 DSGVO. Zum anderen sei die Beklagte nach § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur Versicherung an Eides statt verpflichtet.

  10. Schließlich macht der Kläger Verfahrensfehler geltend. Das FG habe (ebenso wie der erkennende Senat) wesentliche Teile der den Streitfall betreffenden Verwaltungsvorgänge sowie von Verwaltungsakten, auf deren Grundlage die streitige Datenverarbeitung erfolgt sei, nicht beigezogen und aus diesem Grund gegen die Grundordnung des Verfahrens, die Amtsermittlungspflicht und das Gehörsgebot verstoßen.

  11. Der Kläger beantragt,
    das angefochtene Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 12.02.2025 - 16 K 16076/23 aufzuheben und der Klage nach Maßgabe der im Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 30.06.2026 im Einzelnen aufgeführten Anträge stattzugeben, hilfsweise das vorgenannte Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG Berlin-Brandenburg zurückzuverweisen.

  12. Weiter beantragt der Kläger, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen, wegen deren Inhalt ebenfalls auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen wird, zur Vorabentscheidung vorzulegen.

  13. Die Beklagte beantragt,
    die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

  1. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

  2. Das FG hat frei von Rechtsfehlern die Klage auf Zahlung von Schadenersatz als unzulässig abgewiesen (dazu unter 1.). Gleiches gilt für die Feststellungsklage (dazu unter 2.). Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist zudem die Entscheidung, dem Kläger keinen gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf Versicherung an Eides statt zuzugestehen (dazu unter 3.). Entscheidungserhebliche Verfahrensfehler liegen nicht vor (dazu unter 4.). Der Hilfsantrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen, ist unbegründet (dazu unter 5.). Von einer Aussetzung des Revisionsverfahrens zum Zweck eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH sieht der Senat ab (dazu unter 6.).

  3. 1. Das FG ging recht in der Annahme, den Klageantrag auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1.500 € bereits aus prozessualen Gründen abzuweisen. Es fehlte an der Beschwer nach § 40 Abs. 2 FGO.

  4. a) Die Beschwer nach § 40 Abs. 2 FGO muss als Sachurteilsvoraussetzung bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung gegeben sein. Aus diesem Grund hat der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden, dass eine auf die Geltendmachung von Schadenersatz gemäß Art. 82 DSGVO gerichtete Klage mangels Beschwer grundsätzlich unzulässig ist, wenn es an einer dem Klageverfahren vorausgehenden außergerichtlichen Geltendmachung fehlt. Dieses Erfordernis besteht ausnahmsweise nicht, wenn sich das Beharren auf eine Vorbefassung der Verwaltung als bloße Förmelei erwiese, weil die Behörde klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie ein solches Begehren definitiv ablehnen wird (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 04.12.2025 - IX R 17/23, Rz 17, 23).

  5. In diesem Zusammenhang hat der erkennende Senat unter Berücksichtigung der hierzu einschlägigen Rechtsprechung des EuGH zudem entschieden, dass die Regelungen in der Datenschutz-Grundverordnung zu den Rechtsbehelfen (Art. 79 DSGVO) sowie zum Schadenersatz (Art. 82 DSGVO) die in § 40 Abs. 2 FGO für das finanzgerichtliche Klageverfahren aufgestellten Erfordernisse nicht in Frage stellen. Sie geraten auch nicht mit den unionsrechtlichen Geboten der Äquivalenz und Effektivität in Konflikt (Senatsbeschluss vom 15.09.2025 - IX R 11/23, BFHE 291, 325, Rz 32 ff., 39 ff.).

  6. An diesen Grundsätzen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hält der Senat fest.

  7. aa) Soweit der Kläger ‑‑ergänzend zu den bisherigen rechtlichen Erwägungen des Senats‑‑ anführt, § 32i AO regele abschließend und vorrangig gegenüber § 40 Abs. 2 FGO die prozessualen Anforderungen für finanzgerichtliche Streitigkeiten, die die Datenschutz-Grundverordnung betreffen, unterliegt er einem rechtlichen Fehlverständnis.

  8. § 32i Abs. 2 AO regelt, dass für Klagen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden der Finanzrechtsweg gegeben ist. Es handelt sich um eine außerhalb des Aufgabenkatalogs des § 33 FGO festgelegte Sonderzuweisung zu den Finanzgerichten (vgl. Krumm in Tipke/Kruse, § 32i AO Rz 1; Senatsbeschluss vom 24.01.2025 - IX B 99/24, Rz 10). Die Folge ist, dass jene Streitigkeiten ‑‑vorbehaltlich spezieller Regelungen‑‑ den Verfahrensvorschriften der Finanzgerichtsordnung (§§ 40 ff. FGO) unterliegen. Eine solche Spezialregelung findet sich in § 32i Abs. 9 Satz 1 AO, die bei datenschutzrechtlichen Rechtsbehelfen allerdings nur das Vorverfahren (das heißt das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren gemäß §§ 347 ff. AO, § 44 Abs. 1 FGO) ausschließt, nicht aber ‑‑wie der Kläger in seiner ursprünglichen Revisionsbegründung vorgetragen hat‑‑ eine behördliche Vorbefassung für entbehrlich erklärt. Die Geltendmachung eines Anspruchs stellt kein Vorverfahren im vorgenannten Kontext dar (vgl. Senatsurteil vom 12.11.2024 - IX R 20/22, BFHE 284, 551, BStBl II 2026, 51, Rz 28, m.w.N.).

  9. bb) Auch der vom Kläger gezogene Vergleich zur Amtshaftungsklage (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 des Grundgesetzes ‑‑GG‑‑) sowie zur Entschädigungsklage bei überlangen Gerichtsverfahren (§ 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes ‑‑GVG‑‑) geht fehl.

  10. Ein vorprozessualer Antrag bei der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen (§ 839 BGB) ist nicht erforderlich, da für solche Ansprüche der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist (Art. 34 Satz 3 GG, § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG) und die Zivilprozessordnung ‑‑anders als die Finanzgerichtsordnung‑‑ ein außergerichtliches Antragsverfahren nicht voraussetzt.

  11. Vergleichbares gilt für das Entschädigungsklageverfahren (§ 198 GVG), für das ebenfalls kein vorprozessualer Antrag gestellt werden muss (statt vieler Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 155 Rz 87). Die besonderen Regelungen der §§ 198 ff. GVG sehen dies nicht vor. Die durch § 155 Satz 2 Halbsatz 2 FGO angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften der Finanzgerichtsordnung "über das Verfahren im ersten Rechtszug" bezieht sich nur auf die §§ 63 bis 94a FGO (vgl. Hardenbicker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 155 FGO Rz 129) und eben nicht auf die insoweit vorgelagerte Norm des § 40 Abs. 2 FGO.

  12. cc) Anhaltspunkte für eine am allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) festzumachende Verfassungswidrigkeit des Erfordernisses einer behördlichen Vorbefassung gemäß § 40 Abs. 2 FGO sind für den Senat nicht erkennbar. Der Einwand des Klägers, Schadenersatzansprüche, die vor den Zivilgerichten einzuklagen seien, bedürften prozessual keiner vorherigen Geltendmachung beim Anspruchsgegner, trifft zwar zu, rechtfertigt aber nicht die Schlussfolgerung, dass Prozessordnungen, die ‑‑wie die Finanzgerichtsordnung‑‑ eine solche Vorbefassung für gleichgelagerte Ansprüche vorsehen, gleichheitswidrig ausgestaltet sind. Insofern fehlt es bereits an einer Vergleichbarkeit.

  13. dd) Der vom Kläger ‑‑nochmals in der mündlichen Verhandlung‑‑ hervorgehobene Verstoß gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz liegt nicht vor. Der erkennende Senat hält es für ausgeschlossen, dass die vorherige Befassung des Verantwortlichen (der Finanzbehörde) mit dem Schadenersatzbegehren die Ausübung der durch das Unionsrecht und insbesondere durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert. Denn dem Betroffenen steht gegen die Entscheidung des Verantwortlichen der Rechtsweg zu den Finanzgerichten offen. Das Gebot eines zügigen und wirksamen Rechtsschutzes wird nicht negativ berührt (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 15.09.2025 - IX R 11/23, BFHE 291, 325, Rz 40), zumal der immaterielle Schadenersatzanspruch auch durch eine Entschuldigung erfüllt werden kann (vgl. EuGH-Urteile Patērētāju tiesību aizsardzības centrs vom 04.10.2024 - C-507/23, ECLI:EU:C:2024:854, Rz 36, und Quirin Privatbank vom 04.09.2025 - C-655/23, ECLI:EU:C:2025:655, Rz 79). Die Entscheidung über die Art der Schadenersatzleistung obliegt primär dem Verantwortlichen als Verursacher des Schadens.

  14. b) Nach diesen Maßstäben hat das FG zu Recht erkannt, dass die Klage auf Zahlung von Schadenersatz unzulässig ist.

  15. aa) Der Kläger hat den von ihm behaupteten Schadenersatzanspruch nicht vorprozessual bei der Beklagten geltend gemacht. Zudem hat die Vorinstanz nicht festgestellt, dass die Beklagte klar und eindeutig zu erkennen gegeben hatte, einen solchen Anspruch definitiv abzulehnen.

  16. bb) Es bedarf auch keiner Entscheidung des Senats, ob die vom Kläger behauptete konkludente Ablehnung des Schadenersatzanspruchs überhaupt geeignet wäre, ausnahmsweise eine Beschwer gemäß § 40 Abs. 2 FGO anzuerkennen. Eine solche Ablehnung hätte zumindest vorausgesetzt, dass der Anspruch vorprozessual vom Kläger zum Gegenstand seines Begehrens gemacht worden wäre. Hieran fehlte es. Der Kläger hat den Schadenersatzanspruch erstmals im Klageverfahren geltend gemacht. Hierzu hat sich die Beklagte, die nicht an der mündlichen Verhandlung vor dem FG teilgenommen hatte, in keiner Weise verhalten.

  17. Selbst wenn die Beklagte den Auskunftsanspruch des Klägers nach Art. 15 DSGVO nicht vollständig erfüllt haben sollte, läge auch in der Versagung einer weitergehenden Auskunft keine konkludente Ablehnung eines Schadenersatzanspruchs gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Das Schadenersatzbegehren stellt einen vollständig neuen Streitgegenstand dar, der dem Auskunftsanspruch nachgelagert ist und nur in Teilbereichen mit dem bisherigen Vorbringen im Zusammenhang steht (vgl. zu Letzterem Senatsbeschluss vom 15.09.2025 - IX R 11/23, BFHE 291, 325, Rz 48, m.w.N.).

  18. cc) Aus diesem Grund sind auch die rechtlichen Zweifel des Klägers an der Einordnung der Auskunft der Beklagten vom 03.12.2021 als Verwaltungsakt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 06.05.2025 - IX R 2/23, BFHE 288, 386, BStBl II 2026, 56, Rz 13 ff.) nicht entscheidungserheblich.

  19. 2. Auch die Revisionsanträge zur Feststellungsklage (vgl. I.4. und 5. des Schriftsatzes vom 26.06.2026 sowie 4. und 5. des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 30.06.2026) haben keinen Erfolg. Unabhängig davon, ob oder inwiefern es sich bei den zahlreichen Anträgen um im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderungen (§ 123 Abs. 1 Satz 1 FGO) handelt, ist jedenfalls die Entscheidung der Vorinstanz, die Klage auf Feststellung des behaupteten Verstoßes gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie gegen die Datenschutz-Grundverordnung und gegen Art. 7 und 8 EuGrdRCh als unzulässig abzuweisen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es fehlt an dem erforderlichen Feststellungsinteresse.

  20. a) Nach § 41 Abs. 1 Alternative 1 FGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Die Feststellung kann gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.

  21. b) Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der vorinstanzlich geltend gemachte Feststellungsantrag des Klägers unzulässig. Der Kläger hätte sein Begehren durch eine Leistungsklage geltend machen können. Ihm stünde das Recht zu, nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO Verpflichtungsklage auf ‑‑vollständige‑‑ Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten einschließlich der in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO genannten Angaben zu erheben. Darauf aufbauend stünde ihm die Möglichkeit zu, seine Rechte aus Art. 16 bis 18 DSGVO, Art. 21 DSGVO und Art. 82 DSGVO wahrzunehmen (vgl. z.B. EuGH-Urteil Pankki S vom 22.06.2023 - C-579/21, ECLI:EU:C:2023:501, Rz 59).

  22. c) Der erkennende Senat hat unter Bezugnahme auf die unionsrechtliche Rechtsprechung insoweit bereits befunden, dass Art. 79 Abs. 1 DSGVO keine von den Vorgaben des § 41 Abs. 2 FGO losgelöste Klagebefugnis eröffnet (vgl. Senatsurteil vom 09.12.2025 - IX R 19/22, Rz 34 ff., 38). Die rechtliche Behauptung des Klägers, Art. 79 Abs. 1 DSGVO garantiere einen gerichtlichen Feststellungsanspruch, steht zur ständigen Rechtsprechung des EuGH in unauflösbarem Widerspruch. Danach bestimmen die nationalen Verfahrensvorschriften, wie die von der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe durchzuführen sind (vgl. EuGH-Urteile Budapesti Elektromos Művek vom 12.01.2023 - C-132/21, ECLI:EU:C:2023:2, Rz 46; Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles) vom 04.05.2023 - C-300/21, ECLI:EU:C:2023:370, Rz 54; Natsionalna agentsia za prihodite vom 14.12.2023 - C-340/21, ECLI:EU:C:2023:986, Rz 60).

  23. d) Das Revisionsvorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis. Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist geklärt, dass ein berechtigtes Interesse für eine Feststellungsklage sowohl rechtlicher als auch wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann. Die Feststellung muss geeignet sein, zu einer Verbesserung der Rechtsposition des Klägers zu führen. Die Rechte des Klägers müssen ohne gerichtliche Feststellung gefährdet sein. Ein berechtigtes Interesse besteht dagegen nicht, wenn der Kläger sein Prozessziel auf anderem Weg schneller, einfacher und billiger erreichen kann. Denn das Feststellungsinteresse ist eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses (zum Ganzen Senatsurteil vom 11.03.2025 - IX R 30/22, BFHE 288, 372, BStBl II 2025, 455, Rz 19, m.w.N.).

  24. Die vom Kläger ‑‑erstmals im Revisionsverfahren‑‑ geltend gemachte Grundrechtsbeeinträchtigung durch die Datenverarbeitung der Beklagten begründet ein solches Feststellungsinteresse nicht. Denn dem Kläger bleibt nicht verwehrt, Folgen, die sich seiner Auffassung nach hieraus ergeben, ohne vorherige Feststellungsklage gerichtlich geltend zu machen. So führt er selbst an, derzeit vor dem FG ein Schadenersatzklageverfahren gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen des Inhalts der vom Beklagten verarbeiteten ‑‑besonderen‑‑ personenbezogenen Daten zu führen. Ein vorgelagerter gerichtlicher Feststellungsausspruch widerspräche der Prozessökonomie.

  25. 3. Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der von der Beklagten erteilten Auskunft besteht keine Rechtsgrundlage. Einen solchen Anspruch beinhalten weder die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (dazu unter a) noch diejenigen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (dazu unter b und c).

  26. a) Die Datenschutz-Grundverordnung hält keine Regelung bereit, nach der der Verantwortliche verpflichtet werden könnte, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft nach Art. 15 DSGVO an Eides statt zu versichern.

  27. aa) Ein solcher Anspruch findet sich weder in Art. 15 DSGVO selbst noch in den sonstigen Vorschriften des Kapitels 3 der Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere nicht in Art. 16 f., 19 und 21 DSGVO. Ebenso wenig kann insoweit auf die Normen des Kapitels 8 der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 77 ff. DSGVO) zurückgegriffen werden.

  28. bb) Unzutreffend ist die Ansicht des Klägers, dass aus der in Art. 5 Abs. 2 DSGVO geregelten Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen ein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung abzuleiten sei.

  29. Die dortige Rechenschaftspflicht bezieht sich auf die in Art. 5 Abs. 1 DSGVO enthaltenen Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Norm beinhaltet zwar auch eine Beweislastregel zu Lasten des Verantwortlichen, soweit die Einhaltung der Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 DSGVO in einem Rechtsstreit zwischen ihm und der betroffenen Person im Streit steht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2022 - 6 C 7.20, BVerwGE 175, 76, Rz 50; EuGH-Urteil Valsts ieņēmumu dienests (Traitement des données personnelles à des fins fiscales) vom 24.02.2022 - C-175/20, ECLI:EU:C:2022:124, Rz 77, 81; ebenso Frenzel in Paal/Pauly, DS-GVO, 4. Aufl., Art. 5 Rz 52; Kühling/Buchner/Herbst, 4.Aufl., DS-GVO Art. 5 Rz 79a). Eine darüber hinausgehende Pflicht des Verantwortlichen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm nachzuweisenden Einhaltung der Pflichten aus Art. 5 Abs. 1 DSGVO an Eides statt zu versichern, besteht allerdings nicht. Dies gilt erst recht für die nicht im unmittelbaren Kontext zu Art. 5 Abs. 2 DSGVO stehende Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO.

  30. b) Ein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung ergibt sich auch nicht aus § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB. Dies ist bereits deshalb nicht der Fall, da weder eine Rechenschaftspflicht über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung (§ 259 BGB) noch eine in § 260 BGB geregelte Herausgabe- oder Auskunftspflicht im Streit steht. Vielmehr beansprucht der Kläger, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunftserteilung einer Finanzbehörde nach Art. 15 DSGVO, an Eides statt zu versichern.

  31. c) Die Vorinstanz hat im Ergebnis auch zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Regelungen zu § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB im Streitfall ausgeschlossen sind (zu den Anforderungen an eine Analogie statt vieler Senatsurteil vom 26.09.2023 - IX R 19/21, BFHE 281, 514, BStBl II 2024, 43, Rz 32 f.).

  32. aa) Nach allgemeiner Ansicht sind die Vorschriften zur eidesstattlichen Versicherung gemäß § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB auf weitere Auskunftsansprüche analog anzuwenden, wenn dies mit dem Inhalt und dem Zweck der jeweiligen Auskunftspflicht vereinbar ist (z.B. MüKoBGB/Krüger, 10. Aufl., § 260 Rz 10; Grüneberg/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 85. Aufl., § 260 Rz 19, jeweils m.w.N.). Aus diesem Grund wird in Rechtsprechung und Schrifttum zum Teil auch vertreten, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO auf Verlangen der betroffenen Person unter den in § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB genannten Voraussetzungen eidesstattlich zu versichern sei (in diesem Sinne wohl Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.12.2021 - 2 AZR 235/21, BAGE 177, 13, Rz 33; Oberlandesgerichts ‑‑OLG—Dresden, Beschluss vom 24.03.2025 - 4 U 1664/24, Rz 10; Kühling/Buchner/Bergt, 4. Aufl., DS-GVO Art. 79 Rz 9a; offengelassen im Urteil des Bundesgerichtshofs ‑‑BGH‑‑ vom 15.06.2021 - VI ZR 576/19, Rz 34; a.A. Staudinger/Kolbe (2025) § 260 BGB Rz 18; Schaffland/Holthaus in Schaffland/Wiltfang, DS-GVO BDSG, Art. 15 DSGVO Rz 43k; BeckOK BGB/Lorenz, 77. Ed. 01.02.2026, BGB, § 260 Rz 25).

  33. Dagegen hat der erkennende Senat im Einklang mit der Rechtsauffassung der Vorinstanz erhebliche Zweifel, ob der Umstand, dass die Datenschutz-Grundverordnung keine geschriebene Pflicht enthält, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO eidesstattlich zu versichern, als planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung von § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB eröffnen könnte, zu werten ist. Diese Zweifel beruhen darauf, dass die Datenschutz-Grundverordnung, die als europäischer Rechtsetzungsakt nach Art. 288 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat Geltung beansprucht, die von ihr erfassten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person abschließend regelt. Die Verordnung enthält keine Öffnungsklausel für nationale Vorschriften, durch die zusätzliche ‑‑nicht in der Verordnung geregelte‑‑ Ansprüche der betroffenen Person begründet werden (zutreffend Landgericht Bonn, Urteil vom 04.04.2022 - 9 O 224/21, Rz 45 ff.; nachfolgend offengelassen OLG Köln, Urteil vom 10.08.2023 - I-15 U 78/22, Rz 20; vgl. zudem Schaffland/Holthaus in Schaffland/Wiltfang, DS-GVO BDSG, Art. 15 DSGVO Rz 43k), sondern lediglich die Möglichkeit, die dort geregelten Rechte und Pflichten unter den Voraussetzungen des Art. 23 DSGVO zu beschränken.

  34. bb) Einer abschließenden Entscheidung hierzu bedarf es allerdings nicht. Denn selbst wenn insoweit eine planwidrige Regelungslücke vorläge, fehlte es jedenfalls im Anwendungsbereich des § 32i AO an einer zu § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB vergleichbaren Interessenlage.

  35. aaa) Die Abgabe einer Versicherung an Eides statt ist die einzige gesetzlich vorgesehene, abschließende und erschöpfende Sanktion zur Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die in § 259 Abs. 1, § 260 Abs. 1 BGB vorgesehenen Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden sind (vgl. BGH-Urteil vom 01.12.2021 - IV ZR 189/20, BGHZ 232, 77, Rz 23, m.w.N.). Sie dient der Erzwingung der materiellen Wahrheit und soll den Verpflichteten im Hinblick auf die Strafbewehrung einer falschen eidesstattlichen Versicherung (vgl. §§ 156, 161 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs) dazu anhalten, vollständige und richtige Angaben zu machen (BGH-Beschluss vom 13.10.2022 - I ZB 69/21, Rz 23; MüKoBGB/Krüger, 10. Aufl., § 259 Rz 2).

  36. Die zivilgerichtliche Rechtsprechung sieht einen Auskunftsanspruch gerade wegen des ergänzenden Anspruchs auf eidesstattliche Versicherung bereits dann als erfüllt an, wenn der Verpflichtete formal erklärt, erschöpfend Auskunft erteilt zu haben und angibt, dass ihm weitere Unterlagen nicht zur Verfügung stehen (in diesem Sinne z.B. BGH-Beschluss vom 13.10.2022 - I ZB 69/21, Rz 16; vgl. auch MüKoBGB/Krüger, 10. Aufl., § 259 Rz 24 sowie § 260 Rz 43 f.). Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf weitergehende Auskunft nicht begründen, sondern führt lediglich dazu, dass der Berechtigte die eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit der erteilten Auskunft beanspruchen kann (BGH-Urteil vom 03.09.2020 - III ZR 136/18, Rz 43, m.w.N.).

  37. bbb) Dieses gestufte Rechtsfolgensystem ist auf öffentlich-rechtlich geregelte Auskunftspflichten einer Behörde nicht übertragbar (ebenso Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ‑‑OVG NRW‑‑, Beschluss vom 26.07.2022 - 15 A 1144/20, Rz 33, zu § 4 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen ‑‑IFG NRW‑‑). Ein Übergang zur eidesstattlichen Versicherung trotz fehlerhafter oder unvollständiger Auskunft würde den unionsrechtlich zwingenden Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO relativieren (zutreffend Staudinger/Kolbe (2025) § 260 BGB Rz 18). Denn die auskunftsverpflichtete Behörde könnte sich formal darauf zurückziehen, eine erschöpfende Auskunft erteilt zu haben. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats allerdings erst dann erfüllt, wenn die Behörde ‑‑zumindest konkludent‑‑ erklärt, die Auskunft vollständig und zutreffend erteilt zu haben und darüber hinaus dem Finanzgericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Vollständigkeitserklärung erwachsen. Besteht dagegen Grund zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde, kann der Auskunftsberechtigte von der Behörde vollständige und zutreffende Auskunft verlangen (vgl. Senatsurteile vom 14.01.2025 - IX R 25/22, BFHE 287, 337, Rz 52 f.; vom 09.09.2025 - IX R 26/22, Rz 39, sowie vom 04.11.2025 - IX R 28/23, Rz 19 f.).

  38. Dieser Anspruch würde durch die Zuerkennung eines Anspruchs auf eidesstattliche Versicherung in Frage gestellt, wenn sich die Finanzbehörde in Bezug auf die Erfüllung ihrer Pflichten aus Art. 15 DSGVO auf die Formalerklärung zurückziehen könnte, ihr lägen keine oder keine weiteren personenbezogenen Daten der betroffenen Person vor. Zudem ginge hiermit eine Beschränkung der Prüfungskompetenzen des Finanzgerichts zu den tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 15 DSGVO einher. Dies wäre mit dem Grundsatz, dass die Finanzgerichte das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einer Vorschrift grundsätzlich umfänglich und damit auch inhaltlich prüfen, nicht vereinbar (zutreffend OVG NRW, Beschluss vom 26.07.2022 - 15 A 1144/20, Rz 35, zu § 4 IFG NRW).

  39. ccc) Fehlt es bereits aus vorgenannten Gründen an einer zu zivilrechtlichen Auskunftsansprüchen vergleichbaren Interessenlage, bedarf es auch keiner Entscheidung des Senats, ob ‑‑wie von der Vorinstanz angenommen‑‑ eine analoge Anwendung von § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB bei Auskunftspflichten von Hoheitsträgern wegen deren Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) generell ausgeschlossen ist.

  40. 4. Der Kläger hat keine entscheidungserheblichen Verfahrensfehler dargelegt.

  41. a) Das FG hat nicht gegen die Grundordnung des Verfahrens verstoßen.

  42. aa) Zur Grundordnung des Verfahrens zählt es, dass die beteiligte Finanzbehörde die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht übermittelt (§ 71 Abs. 2 FGO). Dabei handelt es sich um diejenigen Aktenstücke, die aus der Sicht des FG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich sind und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein können. Das FG verfügt über eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Frage, welche Akten es für entscheidungserheblich hält. Ist ein Auskunftsanspruch streitig, gehört zu den Akten im Sinne von § 71 Abs. 2 FGO jedenfalls derjenige Verwaltungsvorgang, der die behördliche Bearbeitung des Auskunftsanspruchs betrifft. Das gilt auch dann, wenn der Vorgang lediglich aus wenigen Schriftstücken bestehen sollte, beginnend bei dem Auskunftsantrag und endend bei der tatsächlich erteilten Auskunft (vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30.05.2022 - II B 56/21, Rz 11 f.).

  43. bb) Diesen Vorgaben entspricht das vorliegende Verfahren. Die Beklagte hat den Auskunftsantrag des Klägers vom 04.11.2021, die erteilte Auskunft vom 03.12.2021, den Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vom 10.01.2022, die Ablehnung jenes Antrags vom 09.02.2022, die Auskunft des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 09.11.2021 sowie interne Korrespondenz innerhalb der beklagten Finanzbehörde anlässlich des Auskunftsantrags nebst Anlagen zu "Grunddaten, IFG-Verfahren, Beschwerdeverfahren und Auskunftsverfahren" an das FG übermittelt. Dabei handelte es sich um diejenigen Aktenbestandteile, die das FG ‑‑nach Maßgabe des Untersuchungsgrundsatzes (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO)‑‑ in die Lage versetzte, über die vom Kläger gestellten Anträge abschließend zu entscheiden. Die weiteren, auf Blatt 8 f. des Schriftsatzes vom 26.06.2026 im Einzelnen aufgeführten Dokumente und/oder Bearbeitungsinformationen waren nicht erheblich, um den Antrag auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1.500 € sowie den Feststellungsantrag aus den oben genannten rechtlichen Erwägungen als prozessual unzulässig zurückzuweisen. Sie waren ebenfalls nicht von rechtlicher Relevanz für die Entscheidung, dass die vom Kläger begehrte Abgabe einer Versicherung an Eides statt auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft nach Art. 15 DSGVO keine Rechtsgrundlage zur Seite steht. Aus diesem Grund war auch der erkennende Senat nicht gehalten, die Beklagte zur Vorlage weiterer Aktenbestandteile aufzufordern.

  44. b) Auch bei der geltend gemachten Verletzung des Sachaufklärungsgebots (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und des Gehörsrechts (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) hat der Kläger nicht beachtet, dass sich seine Rüge auf Umstände bezieht, die aus der ‑‑zutreffenden‑‑ Sicht der Vorinstanz unzulässige Klageanträge betreffen. Er hat nicht dargelegt, weshalb das FG insbesondere im Fall der Beiziehung weiterer Verwaltungsvorgänge unter Berücksichtigung seiner zu § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 2 FGO vertretenen Rechtsauffassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache hätte kommen können.

  45. c) Im Übrigen macht der Senat von seinem Recht Gebrauch, die Entscheidung über die Verfahrensrügen nicht zu begründen, soweit er sie als nicht durchgreifend erachtet (§ 126 Abs. 6 Satz 1 FGO).

  46. 5. Der hilfsweise gestellte Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO an die Vorinstanz zurückzuverweisen, geht ins Leere. Die Revision ist aus den oben genannten Erwägungen unbegründet.

  47. 6. Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Die Rechtslage ist eindeutig ("acte clair"; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ‑‑BVerfG‑‑ vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19, Rz 55; EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 - C-283/81, ECLI:EU:C:1982:335, Rz 16) beziehungsweise bereits durch die aufgezeigte Rechtsprechung des EuGH in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte éclairé"; BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19, Rz 55, sowie EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 - C-283/81, ECLI:EU:C:1982:335, Rz 14). Zum Teil sind die vom Kläger formulierten Fragen auch nicht entscheidungserheblich.

  48. a) Der EuGH hat bereits mehrfach entschieden, dass mangels einschlägiger Vorschriften des Unionsrechts die Normen des nationalen Verfahrensrechts ‑‑vorliegend § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 2 FGO‑‑ bestimmen, wie die von der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe unter Beachtung des Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes durchzuführen sind (vgl. EuGH-Urteile Budapesti Elektromos Művek vom 12.01.2023 - C-132/21, ECLI:EU:C:2023:2, Rz 46; Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles) vom 04.05.2023 - C-300/21, ECLI:EU:C:2023:370, Rz 54; Natsionalna agentsia za prihodite vom 14.12.2023 - C-340/21, ECLI:EU:C:2023:986, Rz 60; zuletzt EuGH-Urteil Datenschutzbehörde (Articulation des recours) vom 18.06.2026 - C-414/24, ECLI:EU:C:2026:493, Rz 41, 44). Geklärt ist ebenso, dass die konkreten Modalitäten für die Ausübung jener Rechtsbehelfe das in Art. 47 EuGrdRCh niedergelegte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen dürfen (EuGH-Urteil Budapesti Elektromos Művek vom 12.01.2023 - C-132/21, ECLI:EU:C:2023:2, Rz 50). Einer erneuten Beurteilung dieser Rechtsfragen im Sinne der vom Kläger unter den Stichworten "rechtswegabhängige Vorbefassungsanforderung", "bindende Rechtswegverweisung" und "Feststellung eines konkreten DSGVO-Verstoßes" formulierten Ansinnen bedarf es daher nicht.

  49. b) Eindeutig im Sinne eines "acte clair" ist die Rechtslage in der Hinsicht, dass die Datenschutz-Grundverordnung keine Grundlage für eine eidesstattliche Versicherung einer nach Art. 15 DSGVO erteilten Auskunft bietet; Gleiches gilt für eine "funktional gleichwertige rechtsverbindliche Erklärung".

  50. c) Nicht entscheidungserheblich ist die Frage, ob die Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO einen materiellen Gewährleistungsgehalt besitzt und daher so vollständig, präzise, verständlich, nachvollziehbar und überprüfbar erteilt werden muss, dass die betroffene Person die Rechtmäßigkeit, die Herkunft, die Zwecke, die Kategorien, die Empfänger und den tatsächlichen Umfang der Verarbeitung wirksam kontrollieren und ihre Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung effektiv ausüben kann. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der von der Beklagten am 03.12.2021 erteilten Auskunft war ausweislich der vorinstanzlich gestellten Klageanträge nicht Streitgegenstand.

  51. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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