ECLI:DE:BFH:2026:U.140726.IXR19.25.0
BFH IX. Senat
FGO § 52a Abs 3, FGO § 52a Abs 4 S 1 Nr 2, StBerG § 55d Abs 2, StBerG § 86e, StBPPV § 13 Abs 3 Nr 2, StBPPV § 16 Abs 2 S 3
vorgehend FG München, 02. September 2025, Az: 1 K 816/25
Leitsätze
1. Übermittelt eine prozessbevollmächtigte Berufsausübungsgesellschaft ein nicht-qualifiziert elektronisch signiertes Dokument über ein Gesellschaftspostfach, ist eine Identität zwischen dem einfach signierenden Steuerberater und dem den Sendevorgang über das Gesellschaftspostfach veranlassenden Steuerberater nicht erforderlich.
2. Dies rechtfertigt sich aus der Vergleichbarkeit der nicht personengebundenen Übermittlungswege mittels eines Gesellschaftspostfachs und eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs in Abgrenzung vom Fall einer Einreichung durch einen prozessbevollmächtigten, einfach signierenden Steuerberater über dessen persönliches besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach.
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Finanzgerichts München vom 02.09.2025 - 1 K 816/25 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Tatbestand
I.
Die Revision des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) richtet sich gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG), seine Klage als unzulässig abzuweisen.
Der Kläger erhob mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten, der … mbH (S Steuerberatungs-GmbH), mit Schriftsatz vom 15.04.2025, eingegangen beim FG am selben Tag, Klage. Die Klage wurde sowohl mittels eingescannter Unterschrift als auch per maschinenschriftlichem Namenszug von Steuerberater … (R) signiert. R war als Steuerberater im amtlichen Steuerberaterverzeichnis eingetragen. Die Klageschrift ging laut des vom System des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs erstellten Prüfvermerks auf dem sicheren Übermittlungsweg aus dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) der S Steuerberatungs-GmbH als elektronisches Dokument beim FG am 15.04.2025 ein. Der Klageschriftsatz wurde nicht-qualifiziert elektronisch signiert. Die Nachricht war mit einem Vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) versehen. Aus dem Transfervermerk vom 15.04.2025 ergab sich zudem aus der Zeile "Organisationszusatz", dass der Versand der Klageschrift aus dem beSt der S Steuerberatungs-GmbH durch einen Berufsträger mit der SAFE-ID "DE.BStBK.[…]" vorgenommen worden war. Bei dieser SAFE-ID handelte es sich um die SAFE-ID des ebenfalls bei der S Steuerberatungs-GmbH tätigen Steuerberaters und Geschäftsführers … (Z). R verfügte hingegen über die SAFE-ID "DE.BStBK.[…]".
Mit Hinweis vom 15.07.2025 wies das FG den Kläger darauf hin, dass die am 15.04.2025 als elektronisches Dokument eingereichte Klageschrift nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genüge. So sei die Klage zwar über einen sicheren Übermittlungsweg aus einem beSt übersandt worden. Es liege aber die gemäß § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 FGO erforderliche Identität der signierenden Person mit dem Versender nicht vor. Die Klageschrift sei von R einfach signiert worden. Die Versendung sei aber aus dem beSt der S Steuerberatungs-GmbH erfolgt und von Z angestoßen worden.
Das FG wies die Klage mit der in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2026, 122 veröffentlichten Entscheidung vom 02.09.2025 - 1 K 816/25 als unzulässig ab. Die Klage sei nicht innerhalb der Klagefrist in der gesetzlich vorgeschriebenen Form des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO angebracht worden und daher nicht wirksam eingereicht worden. Es fehle an der Identität zwischen der einfach signierenden und der den Klageschriftsatz auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelnden Person. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor.
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. R habe die Klage handschriftlich einfach signiert und anschließend über einen sicheren Übermittlungsweg versandt. Nur für den Schritt der Authentifizierung mittels Personalausweis habe an Z herangetreten werden müssen. Denn der Personalausweis des R sei abgelaufen gewesen. Der neu ausgestellte Personalausweis sei noch nicht für das beSt freigeschaltet gewesen. Es entspreche weder dem Gesetzeszweck noch der verfassungsrechtlich garantierten Berufsausübungsfreiheit, Berufsausübungsgesellschaften derart zu behindern, dass diese nicht über jeden Berufsträger tätig werden könnten. Es sei zu berücksichtigen, dass das beSt keiner Einzelperson, sondern einer Körperschaft zugeordnet sei. Die Versendung aus dem beSt sei nicht anders zu behandeln, als aus einem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des FG vom 02.09.2025 - 1 K 816/25 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt ‑‑FA‑‑) beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.Das FA hält die Formvoraussetzungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO für nicht erfüllt. Es fehle an der Identität zwischen der einfach signierenden und der den Klageschriftsatz auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelnden Person.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG ist unzutreffend davon ausgegangen, dass eine Identität zwischen dem einfach signierenden Steuerberater und dem den Sendevorgang über das Gesellschaftspostfach veranlassenden Steuerberater erforderlich ist. Die bisherigen Feststellungen des FG genügen für eine abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage nicht.
1. Die Anforderungen an ein elektronisches Dokument richten sich nach § 52a Abs. 3 und 4 FGO.
a) Nach § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO stehen zur rechtswirksamen Übermittlung elektronischer Dokumente zwei Wege zur Verfügung: Entweder muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein sicherer Übermittlungsweg ist gemäß § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts.
Bei dem beSt handelt es sich um ein entsprechendes, auf der Grundlage der §§ 86c ff. des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) errichtetes elektronisches Postfach (vgl. Senatsurteile vom 04.12.2025 - IX R 11/25 (XI R 26/23), Rz 18; vom 10.02.2026 - IX R 33/24, Rz 12; Senatsbeschluss vom 25.03.2026 - IX R 1/26, Rz 11). Dies gilt auch für das Gesellschaftspostfach für im Steuerberaterverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaften nach § 86e StBerG (vgl. BTDrucks 19/30516, S. 70).
Ist das elektronische Dokument ‑‑wie im Streitfall‑‑ mit einer einfachen Signatur nach § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 FGO versehen, muss der Versand grundsätzlich durch den Verantwortlichen selbst erfolgen. Dies gilt jedenfalls, wenn der Versand aus dem besonderen elektronischen Postfach einer Einzelperson erfolgt (vgl. u.a. Senatsurteil vom 10.02.2026 - IX R 33/24, Rz 14, m.w.N.).
Im Fall der Versendung aus einem Gesellschaftspostfach ist jedoch zu beachten, dass das Postfach nicht einer Einzelperson, sondern einer Personengesellschaft oder Körperschaft zugeordnet ist. In diesem Fall ist aufgrund Vergleichbarkeit der nicht personengebundenen Übermittlungswege mittels eines Gesellschaftspostfachs und eines beBPo im Fall der Übermittlung eines nicht-qualifiziert elektronisch signierten Dokuments für eine prozessbevollmächtigte Berufsausübungsgesellschaft über ein Gesellschaftspostfach ‑‑anders als im Fall einer Einreichung durch einen prozessbevollmächtigten einfach signierenden Steuerberater über dessen persönliches beSt‑‑ eine Identität zwischen dem einfach signierenden Steuerberater und dem den Sendevorgang über das Gesellschaftspostfach veranlassenden VHN-berechtigten Steuerberater nicht erforderlich (vgl. zum beBPo Beschluss des Bundesgerichtshofs ‑‑BGH‑‑ vom 25.02.2026 - VII ZB 29/24, Rz 24).
aa) Im Zuge der Einführung eines Gesellschaftspostfachs für Berufsausübungsgesellschaften durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 (BGBl I 2021, 2363) hat der Gesetzgeber mittels des in § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO enthaltenen Hinweises auf ein auf gesetzlicher Grundlage errichtetes elektronisches Postfach und damit auf die Regelung zum Gesellschaftspostfach für steuerliche Berufsausübungsgesellschaften in § 86e StBerG die Übermittlung über ein solches Postfach als sicheren Übermittlungsweg qualifiziert, über den eine formwahrende Einreichung von nicht-qualifiziert elektronisch signierten Dokumenten grundsätzlich möglich ist. Dies entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der die Versendung eines Schriftsatzes über ein Gesellschaftspostfach im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ‑‑anders als noch in dem ursprünglichen Entwurf des vorbezeichneten Gesetzes (vgl. BTDrucks 19/27670, S. 157)‑‑ als sicheren Übermittlungsweg qualifiziert hat, um zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften zu ermöglichen, auf diesem Weg elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen, ohne eine qualifizierte elektronische Signatur zu nutzen (vgl. BTDrucks 19/30516, S. 50 f., 70). Hierdurch sollte den Regelungen in § 62 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO i.V.m. § 3 Satz 1 Nr. 2, § 55d StBerG, wonach Berufsausübungsgesellschaften als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte bestellt werden können, auch für den Bereich des Empfangs und der Übermittlung von elektronischen Dokumenten Rechnung getragen werden. Dabei sollte bei Berufsausübungsgesellschaften kein anderer Maßstab an die Authentisierung und den Nachweis der Identität der das elektronische Dokument verantwortenden natürlichen Person angelegt werden als bei sonstigen Unternehmen, privatrechtlichen Organisationen und Verbänden sowie bei Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (vgl. BTDrucks 19/27670, S. 342).
bb) Während bei einem beSt einer natürlichen Person eine wirksame Übermittlung nicht-qualifiziert elektronisch signierter Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg nur durch den Postfachinhaber selbst ausgeführt werden kann und dieser nach § 16 Abs. 2 Satz 1 der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) das Recht hierzu nicht auf andere Personen übertragen kann, erfolgt bei einem Gesellschaftspostfach notwendigerweise die Versendung durch eine natürliche Person, die nicht Postfachinhaberin ist. Diese Person muss, um eine wirksame Übermittlung eines einfach signierten elektronischen Dokuments über ein Gesellschaftspostfach vornehmen zu können, für die Gesellschaft vertretungsberechtigt und selbst postulationsfähig sein. Denn die Berufsausübungsgesellschaft kann nur durch ihrerseits postulationsfähige vertretungsberechtigte (natürliche) Personen vertreten werden (vgl. § 55d Abs. 2 StBerG; vgl. auch BTDrucks 19/30516, S. 51 zum Gesellschaftspostfach nach § 31b BRAO). Die Berufsausübungsgesellschaft darf deshalb nach § 16 Abs. 2 Satz 3 StBPPV das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente für die Berufsausübungsgesellschaft auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nur solchen vertretungsberechtigten Personen einräumen, die ihren Beruf in der Berufsausübungsgesellschaft ausüben (sogenannte VHN-Berechtigte).
Um dem Empfänger einer über ein Gesellschaftspostfach versandten Nachricht die Überprüfung der Vertretungsbefugnis und der Postulationsfähigkeit der die Nachricht versendenden natürlichen Person zu ermöglichen, hat die Bundessteuerberaterkammer nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 StBPPV zu gewährleisten, dass bei der Übermittlung eines Dokuments mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur über ein Gesellschaftspostfach für den Empfänger feststellbar ist, dass die Nachricht durch einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten versandt wurde, der zur Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft berechtigt ist. Dies erfolgt dadurch, dass von der jeweiligen Anwendung geprüft wird, ob im Zeitpunkt des Nachrichtenversands eine Person an dem Postfach angemeldet ist, die über die VHN-Berechtigung der Berufsausübungsgesellschaft verfügt. Nur in diesem Fall erhält die Nachricht einen VHN und wird in dem zugehörigen Prüfvermerk aufgeführt, dass die Nachricht auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem beSt eingereicht wurde (vgl. für das Gesellschaftspostfach bei Rechtsanwaltsgesellschaften BTDrucks 20/1672, S. 26; BGH-Beschluss vom 16.09.2025 - VIII ZB 25/25, Rz 20; Müller in: jurisPK-ERV, 3. Aufl. 26.06.2026, § 130a ZPO, Rz 495).
Daher ist im Fall der Bevollmächtigung einer Berufsausübungsgesellschaft und der Nutzung von deren Gesellschaftspostfach eine Identität zwischen dem vertretungsberechtigten Berufsträger, der den Schriftsatz für die prozessbevollmächtigte Berufsausübungsgesellschaft einfach signiert, und dem die Versendung vornehmenden Berufsträger nicht erforderlich (ebenso Graw in Tipke/Kruse, § 52a FGO Rz 10; Pohl in: jurisPK-ERV, 3. Aufl. 22.12.2025, § 52a FGO Rz 187; BeckOK FGO/Florczak, 3. Ed. 15.05.2026, FGO § 52a Rz 280; FG Köln, Urteil vom 11.06.2024 - 12 K 1868/23, EFG 2024, 1699, Rz 33, mit Anmerkung Hennigfeld; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.02.2026 - 3 K 3103/23, EFG 2026, 953, mit Anmerkung Bock; Müller in: jurisPK-ERV, 3. Aufl. 26.06.2026, § 130a ZPO, Rz 495; Lapp, juris PraxisReport IT-Recht 3/2026, Anm. 2, unter C.; anders hingegen FG Hamburg, Urteil vom 19.07.2024 - 3 K 102/22, EFG 2025, 34, Rz 23, mit Anmerkung Büchter-Hole; Jungbauer/Jungbauer, Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und der ERV, 4. Aufl., § 2, Rz 36; Brenner, EFG 2026, 128, 129; Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl., § 130a Rz 16 a.E.; offengelassen im BGH-Beschluss vom 16.09.2025 - VIII ZB 25/25, Rz 23).
cc) Insoweit folgt der Versand aus einem Gesellschaftspostfach den gleichen Vorgaben wie der Versand aus einem beBPo oder einem besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach (eBO). Denn bei dem Gesellschaftspostfach handelt es sich ‑‑wie bei einem beBPo (§ 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO) oder einem eBO (§ 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FGO) und anders als bei dem einem Steuerberater persönlich zugeordneten beSt‑‑ um ein nicht personengebundenes elektronisches Postfach (so auch Graw in Tipke/Kruse, § 52a FGO Rz 10; Henke, Deutsches Steuerrecht ‑‑DStR‑‑ 2026, 770, 773; Bock, EFG 2026, 960; zum Gesellschaftspostfach nach § 31b BRAO BGH-Beschluss vom 16.09.2025 - VIII ZB 25/25, Rz 26; zum beBPo BGH-Beschluss vom 25.02.2026 - VII ZB 29/24, Rz 24; zum eBO Urteil des Bundesarbeitsgerichts ‑‑BAG‑‑ vom 28.01.2025 - 1 AZR 41/24, Rz 16). Bei der Prozessbevollmächtigung einer steuerlichen Berufsausübungsgesellschaft müssen sowohl die Signatur als auch der Versand notwendigerweise durch vertretungsberechtigte Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte ausgeführt werden. Aufgrund dieser Unterschiede entsprechen die Anforderungen zur Sicherstellung der Authentizität und Integrität des auf dem sicheren Übermittlungsweg eines Gesellschaftspostfachs eingereichten Dokuments nicht denjenigen für die Einreichung über ein beSt eines prozessbevollmächtigten Steuerberaters (vgl. BGH-Beschluss vom 16.09.2025 - VIII ZB 25/25, Rz 26; Henke, DStR 2026, 770, 771). Dementsprechend erfolgt die Übersendung elektronischer Dokumente aus einem Gesellschaftspostfach über einen sicheren Übermittlungsweg ebenfalls nicht personengebunden.
Eine als Prozessbevollmächtigte beauftragte Berufsausübungsgesellschaft hat zwar gemäß § 52 Abs. 1 StBerG die Rechte und Pflichten eines Steuerberaters und trägt damit letztlich die Verantwortung für die Erfüllung der beruflichen Pflichten, sie muss sich hierbei aber notwendigerweise durch natürliche Personen vertreten lassen, die ihrerseits postulationsfähig sein müssen (§ 55b Abs. 1 und Abs. 3 StBerG). Diese Rechtslage wird im Rahmen der Bestimmungen über die Berechtigungen zur Nutzung des beSt für die Einreichung nicht-qualifiziert elektronisch signierter Dokumente nachvollzogen. Die Berufsausübungsgesellschaft als Postfachinhaberin darf ‑‑und muss‑‑ zur Ermöglichung einer Einreichung, die nur eine natürliche Person vornehmen kann, dieses Recht auf natürliche Personen übertragen (vgl. zum Postfach nach § 31b BRAO BGH-Beschluss vom 16.09.2025 - VIII ZB 25/25, Rz 27). Die Übertragung darf hierbei unter anderem nur auf vertretungsberechtigte Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf in der Berufsausübungsgesellschaft ausüben, erfolgen (§ 16 Abs. 2 Satz 3 StBPPV). Die Bundessteuerberaterkammer hat zu gewährleisten, dass der Empfänger diese Vorgaben überprüfen kann (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 StBPPV).
Vor diesem Hintergrund ist der sichere Übermittlungsweg mittels eines nicht personengebundenen Gesellschaftspostfachs, bei dem durch die vorstehend genannten Regelungen der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung die Authentizität mit Blick auf die Herkunft eines übermittelten Dokuments von der prozessbevollmächtigten Gesellschaft gewährleistet werden soll, mit dem ebenfalls nicht personengebundenen Übermittlungsweg mittels eines beBPo oder eBO und den dort zur Gewährleistung der Authentizität in § 8 und § 10 Abs. 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) getroffenen Regelungen vergleichbar (vgl. BTDrucks 19/27670, S. 342). Hiernach stellt die Behörde beziehungsweise die juristische Person oder sonstige Vereinigung als Postfachinhaberin den Zugang bestimmten Zugangsberechtigten zur Verfügung, die über ein Zertifikat und Passwort eine Versendung aus dem Postfach vornehmen können. Die Versendung durch einen Zugangsberechtigten wird durch den VHN bestätigt. Für eine wirksame Einreichung eines nicht-qualifiziert elektronisch signierten Dokuments über den sicheren Übermittlungsweg eines beBPo oder eBO bedarf es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung daher einer Personenidentität zwischen sendender und einfach signierender Person nicht (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18.03.2025 - VII R 25/22, BFHE 288, 423; BGH-Beschluss vom 25.02.2026 - VII ZB 29/24, Rz 24; BAG-Urteil vom 28.01.2025 - 1 AZR 41/24, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 16). So genügt zum Beispiel beim beBPo der über den VHN bestätigte Umstand, dass bei der Übersendung ein nach § 8 Abs. 1 bis 4 ERVV mit Zertifikat und Zertifikats-Passwort ausgestatteter zugangsberechtigter Beschäftigter des Postfachinhabers mit den vom Postfachinhaber zur Verfügung gestellten Zugangsdaten bei dem Verzeichnisdienst angemeldet war. Denn durch die Einreichung über einen sicheren Übermittlungsweg ist die Authentizität des Dokuments mit Blick auf dessen Herkunft von der befugten Behörde gewährleistet und damit der Gefahr begegnet, dass nicht zu der Behörde gehörende Personen ein fingiertes Dokument einreichen.
b) Daran gemessen ist das FG rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die vorgenannten Voraussetzungen für eine wirksame Einreichung auf dem sicheren Übermittlungsweg des Gesellschaftspostfachs nicht vorliegen. Die Klageschrift war im Sinne des § 52a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 FGO von der verantwortenden Person R einfach signiert. Die Klage wurde über das Gesellschaftspostfach der vom Kläger als Prozessbevollmächtigte bestellten S Steuerberatungs-GmbH und damit über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht. Ein VHN und damit der Nachweis der Einreichung durch eine hierzu nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 StBPPV berechtigte Person ‑‑hier Z‑‑ liegt vor.
Rechtsfehlerhaft hat das FG eine wirksame Einreichung der Klageschrift deshalb verneint, weil diese durch den einfach signierenden Steuerberater R versandt werden müsse. Denn der Umstand, dass das Dokument von einem Vertreter der Prozessbevollmächtigten einfach signiert wurde, der sichere Übermittlungsweg diesen jedoch nicht als Absender ausweist, hindert als solcher eine wirksame Übermittlung bei der Versendung über ein Gesellschaftspostfach nicht. Denn dies ist systemimmanent dadurch bedingt, dass Postfachinhaberin des nicht personengebundenen Gesellschaftspostfachs die prozessbevollmächtigte Berufsausübungsgesellschaft ist, die dementsprechend auch als Absenderin der Nachricht ausgewiesen wird. Diese muss sich jedoch notwendigerweise sowohl bei der Signatur als auch bei der Durchführung des Versands durch eine natürliche Person vertreten lassen. Die Ansicht der Vorinstanz, der einfach-signierende Steuerberater müsse auch den Versendungsvorgang anstoßen, widerspricht bei nicht personengebundenen Postfächern dem Willen des Gesetzgebers, der diese Möglichkeit mit der Einführung des Gesellschaftspostfachs ausdrücklich eröffnen wollte.
2. Der vorgenannte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
3. Die Sache ist nicht spruchreif. Der Senat kann nicht abschließend über die Zulässigkeit der Klage befinden. Aus diesem Grund geht die Sache an die Vorinstanz zurück.
Die Berufsausübungsgesellschaft kann nur durch postulationsfähige und vertretungsberechtigte (natürliche) Personen vertreten werden (vgl. § 55d Abs. 2 StBerG). Auch die einfache Signatur muss durch einen vertretungsberechtigten Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausgeführt werden. Das FG hat jedoch nicht anhand des Eintrags der S Steuerberatungs-GmbH im amtlichen Steuerberaterverzeichnis der Bundessteuerberaterkammer geprüft, ob R für die prozessbevollmächtigte S Steuerberatungs-GmbH vertretungsberechtigt war. Dies hat das FG nachzuholen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.