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Urteil vom 21. Mai 2026, III R 22/24

Teilweise inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 22.04.2026  III R 7/24 - Kindergeld trotz Vollzeiterwerbstätigkeit während der Ausbildungsplatzsuche nach Ausbildung zum Rettungshelfer und zum Rettungssanitäter

ECLI:DE:BFH:2026:U.210526.IIIR22.24.0

BFH III. Senat

EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 9 Abs 6 S 2, EStG VZ 2023

vorgehend FG Münster, 06. Juni 2024, Az: 13 K 1080/23 Kg

Leitsätze

1. NV: Der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt einen Abschluss nach einer grundsätzlich mindestens einjährigen Ausbildungsdauer voraus.

2. NV: Der Besuch eines 160 Stunden umfassenden Rettungshelferlehrgangs und die 520 Stunden umfassende Ausbildung zum Rettungssanitäter jeweils mit abschließender Prüfung führen noch nicht zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Sie stehen somit einem Kindergeldbezug trotz Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes während der Suche nach einem weiteren Ausbildungsplatz nicht entgegen.

3. NV: Die Legaldefinition in § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG für eine "Berufsausbildung als Erstausbildung" ist für die Auslegung des in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Begriffs der "erstmaligen Berufsausbildung" weder unmittelbar noch analog anwendbar.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 06.06.2024 - 13 K 1080/23 Kg und der Aufhebungsbescheid der Familienkasse vom 06.02.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.04.2023 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

  1. Streitig ist der Kindergeldanspruch gemäß §§ 62 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) für seinen im Jahr ... geborenen Sohn (S) für die Monate März und April 2023 (Streitzeitraum).

  2. Der Kläger erhielt zunächst laufend Kindergeld für S. Dieser absolvierte von ... bis ... 2019 einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz. Während dieses Dienstes nahm S an einem Ausbildungslehrgang für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer teil. S bestand am ...2019 die staatliche Prüfung zum Rettungshelfer nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) vom 04.12.2017 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen 2017, 919) ‑‑RettAPO 2017‑‑. Bei diesem Lehrgang handelt es sich gemäß § 1 Abs. 2 RettAPO 2017 um ein 160-Stunden-Programm (80 Stunden theoretische Ausbildung; 80 Stunden praktische Ausbildung), das darauf ausgerichtet ist, dass der Rettungshelfer nach Abschluss als Fahrer und Unterstützer der Rettungssanitäter beim Krankentransport tätig wird.

  3. Im Anschluss an den Bundesfreiwilligendienst begann S eine Ausbildung zum ... Diese Ausbildung wurde ... vorzeitig beendet.

  4. Ab ... bewarb sich S bei verschiedenen Ausbildungsstellen für eine Ausbildung zum Notfallsanitäter. Daneben arbeitete er ... in Vollzeit ...

  5. Ab ... 2021 begann S eine Vollzeittätigkeit als Sanitätshelfer und Fahrer mit Verwaltungstätigkeiten im ärztlichen Notfalldienst. Hierfür erhielt er eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von … €. Später wechselte S den Arbeitgeber. Er arbeitete auch bei seinem neuen Arbeitgeber mit vergleichbarer Tätigkeit in Vollzeit. Auch dort bewarb sich S um eine Ausbildungsstelle als Notfallsanitäter.

  6. Im ... 2022 bestand S die staatliche Prüfung zum Rettungssanitäter. Die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 RettAPO 2017 ausgerichtet auf die Patientinnen- und Patientenbetreuung beim Krankentransport und auf die Unterstützung der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten oder der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters in der Notfallrettung. Sie umfasst gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 RettAPO 2017 mindestens 520 Ausbildungsstunden. Eine vollzeitige Ausbildung dauert etwa drei Monate.

  7. Am 06.02.2023 hob die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes für S ab März 2023 auf. Die Familienkasse stützte die Entscheidung zunächst darauf, dass nach Aktenlage die Suche nach einem Ausbildungsplatz im Februar 2023 beendet worden sei. Im weiteren Verfahren kam die Familienkasse zu der Auffassung, dass S zwar die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG erfülle. Da er jedoch bereits 2019 eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen habe und seit 2021 einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgehe, stehe § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG einer Berücksichtigung des S als Kind und damit einem Kindergeldbezug entgegen.

  8. Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 24.04.2023) und Klage hatten keinen Erfolg.

  9. Im Klageverfahren legte der Kläger die Zusage des Arbeitgebers des S vom Juni 2023 vor, nach der dem S zum 01.01.2024 ein Ausbildungsplatz zum Notfallsanitäter zugesagt worden war, außerdem den Ausbildungsvertrag vom September 2023 zum 01.01.2024, in dem eine verkürzte Ausbildungszeit von 33 Monaten vorgesehen war.

  10. Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Kläger habe im Streitzeitraum für S keinen Anspruch auf Kindergeld. Zwar sei zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig, dass S im Streitzeitraum mangels Ausbildungsplatzes eine Berufsausbildung zum Notfallsanitäter nicht habe beginnen können und dass er grundsätzlich gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeld zu berücksichtigen sei. Dem Kindergeldanspruch des Klägers für S stehe jedoch § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG entgegen, da S mit der Ausbildung zum Rettungshelfer bereits im Jahr 2019 eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne dieser Vorschrift abgeschlossen und während des Streitzeitraums eine Vollzeittätigkeit ausgeübt habe. Es habe sich um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang gehandelt, der durch eine Prüfung abgeschlossen worden sei und in dem S die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erworben habe, die ihn zur Aufnahme eines Berufs befähigten. § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG sehe, anders als § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG, auch keine zeitliche Komponente vor. Die Grundsätze der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung seien trotz des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen der Ausbildung zum Rettungshelfer, zum Rettungssanitäter und zum Notfallsanitäter im Streitfall nicht einschlägig, da S nach der Ausbildung zum Rettungshelfer eine Ausbildung zum ... begonnen habe; damit sei eine Zäsur eingetreten.

  11. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision.

  12. Der Kläger beantragt,
    das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 06.06.2024 - 13 K 1080/23 Kg sowie den Bescheid vom 06.02.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.04.2023 aufzuheben.

  13. Die Familienkasse beantragt,
    die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

  1. Die Revision ist begründet. Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) und ist auch nicht aus anderen Gründen zumindest im Ergebnis richtig (§ 126 Abs. 4 FGO). Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Kläger im Streitzeitraum kein Kindergeldanspruch zusteht. Ausbildungen mit einer Ausbildungsdauer von weniger als einem Jahr ‑‑wie die in NRW 160 Stunden umfassende Ausbildung zum Rettungshelfer‑‑ führen nicht zu einer abgeschlossenen erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

  2. 1. a) Ein Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, kann gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG unter anderem dann bestehen, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (zu den Kriterien vgl. z.B. Senatsurteil vom 20.02.2025 - III R 43/22, BFHE 288, 220, BStBl II 2025, 512, Rz 23 ff.). Nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in einer solchen Situation gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG jedoch nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich sind nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

  3. b) Der durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) eingefügte § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist enger auszulegen als § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (Kind, das "für einen Beruf ausgebildet wird", vgl. BTDrucks 17/5125, S. 41, und Senatsurteile vom 03.07.2014 - III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 22 ff.; vom 11.12.2018 - III R 26/18, BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz 14; vom 20.02.2025 - III R 43/22, BFHE 288, 220, BStBl II 2025, 512, Rz 38). Da es im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, ist der "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" nicht zwingend mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt; dies gilt insbesondere für mehraktige Ausbildungen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 15.04.2015 - V R 27/14, BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163, Rz 19; Senatsurteil vom 20.02.2025 - III R 43/22, BFHE 288, 220, BStBl II 2025, 512, Rz 38).

  4. Die den Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG begrenzenden Kriterien sind in der bisherigen Senatsrechtsprechung in Übereinstimmung mit der Gesetzesbegründung (BTDrucks 17/5125, S. 41) vor allem in den folgenden Punkten gesehen worden: Es muss sich um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handeln. Dieser muss auf einen Abschluss ausgerichtet sein, der in Form einer Prüfung erfolgt. Durch die berufliche Ausbildungsmaßnahme muss das Kind die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen; hiermit soll insbesondere eine Abgrenzung gegenüber dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule erfolgen (vgl. Senatsurteile vom 03.07.2014 - III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24; vom 23.10.2019 - III R 14/18, BFHE 266, 526, BStBl II 2020, 785, Rz 15; vom 26.05.2021 - III R 39/20, BFH/NV 2022, 102, Rz 10; vom 12.10.2023 - III R 10/22, BFHE 282, 368, BStBl II 2024, 267, Rz 18; vom 20.02.2025 - III R 43/22, BFHE 288, 220, BStBl II 2025, 512, Rz 39, s. dort auch zu mehraktigen einheitlichen Berufsausbildungen, die zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt sind).

  5. c) Aber auch Lehrgänge mit einer Dauer von wenigen Wochen und sonstige sehr kurze Ausbildungen führen ‑‑entgegen der Vorentscheidung‑‑ nicht zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, selbst wenn sie ansonsten die unter II.1.b beschriebenen Merkmale erfüllen. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich dieses Ergebnis zwar nicht mit der Anwendung des § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG begründen (aa). Der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG setzt jedoch insbesondere aus teleologischen Gründen eine Ausbildungsdauer von regelmäßig mindestens einem Jahr bei einer vollzeitigen Ausbildung voraus (bb). Der erfolgreiche Abschluss der in NRW 160 Stunden umfassenden Ausbildung zum Rettungshelfer führt somit ‑‑anders als das FG angenommen hat‑‑ aufgrund der kurzen Dauer der Ausbildung nicht zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Gleiches gilt für die in NRW 520 Stunden umfassende Ausbildung zum Rettungssanitäter, auf die das FG ‑‑nach seiner Rechtsansicht zutreffend‑‑ nicht weiter eingegangen ist.

  6. aa) Die Legaldefinition des § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG für die Berufsausbildung als "Erstausbildung" ist für die Auslegung des Begriffs der "erstmaligen Berufsausbildung" in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG weder unmittelbar noch analog anwendbar (Siegers, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung ‑‑HFR‑‑ 2016, 723; Selder, juris PraxisReport Steuerrecht 30/2016, Anm. 4, mit Verweis auf Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 08.02.2016, BStBl I 2016, 226, Rz 12d; zur fehlenden umgekehrten Maßgeblichkeit der Begriffe vgl. BFH-Urteil vom 12.02.2020 - VI R 17/20 (VI R 64/12), BFHE 268, 215, BStBl II 2020, 719, Rz 21).

  7. (1) Der mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2015 in das Einkommensteuergesetz eingefügte § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG gemäß dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417) ‑‑ZollkodexAnpG‑‑ lautet: "Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird." Die folgenden Sätze 3 bis 5 des § 9 Abs. 6 EStG regeln die Voraussetzungen einer geordneten Ausbildung und Einzelheiten zur Abschlussprüfung.

  8. (2) Gegen die unmittelbare Anwendung im Kindergeldrecht spricht zunächst der Gesetzeswortlaut. Die Legaldefinition des § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG bezieht sich ausdrücklich auf die "Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1", also lediglich auf § 9 Abs. 6 Satz 1 EStG. Auch die Systematik spricht gegen die Anwendung des § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG im Rahmen des Familienleistungsausgleichs, da die entsprechende Anwendung in § 32 Abs. 4 EStG ‑‑anders als zum Beispiel in § 4 Abs. 9 EStG im Bereich der Betriebsausgaben‑‑ nicht ausdrücklich gesetzlich angeordnet wird.

  9. (3) Der Normkontext der beiden Vorschriften ist wesensverschieden: Während § 9 Abs. 6 EStG den Werbungskostenabzug beim Kind selbst und damit primär das objektive Nettoprinzip betrifft (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ‑‑BVerfG‑‑ vom 19.11.2019 - 2 BvL 22/14, BVerfGE 152, 274), regelt § 32 Abs. 4 EStG die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit des Kindes (im Regelfall bei den Eltern) und betrifft insofern das subjektive Nettoprinzip (vgl. zum Familienleistungsausgleich § 31 EStG). § 9 Abs. 6 EStG schließt den Werbungskostenabzug für die Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) aus (zum Sonderausgabenabzug vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG), der Abschluss der Erstausbildung ist infolgedessen mit Blick auf den Werbungskostenabzug für "Zweitausbildungen" einkommensteuerrechtlich vorteilhaft. Hingegen ist im Kindergeldrecht der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums insofern potenziell nachteilig, als der Kindergeldanspruch deswegen gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG entfallen kann.

  10. (4) Auch aus den Gesetzesmaterialien zu § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) ‑‑BeitrRLUmsG‑‑ und zu § 9 Abs. 6 Satz 2 ff. EStG i.d.F. vom 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417) lässt sich nichts für die Annahme ableiten, dass die Legaldefinition des § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG auch auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu erstrecken sein könnte (vgl. z.B. BTDrucks 17/7524, S. 4 ff., 10 f.; BTDrucks 18/3017, S. 14 f., 42 ff.; BTDrucks 18/3441, S. 2, 23 f., 56, ursprünglich sah der Gesetzentwurf eine Mindestausbildungsdauer von 18 Monaten vor; vgl. zur jeweiligen Historie auch Wendl, FinanzRundschau 2014, 167, und Einsfelder, HFR 2023, 646 f.).

  11. (5) Schließlich fehlt es hinsichtlich der für den Bereich der Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 9 EStG), nicht aber für den Bereich des Familienleistungsausgleichs angeordneten Verweisung auch an Anhaltspunkten für das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, die eine analoge Anwendung der Legaldefinition des § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG im Kindergeldrecht rechtfertigen könnte (vgl. zu den Analogievoraussetzungen Senatsurteil vom 20.02.2025 - III R 10/24, BFHE 287, 387, BStBl II 2025, 457, Rz 18 ff.).

  12. bb) Dennoch setzt der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung auch im Fall des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG eine Ausbildungsdauer von regelmäßig mindestens einem Jahr voraus.

  13. (1) Nach dem Normzweck ist bei Berufsausbildungen mit einer Dauer von weniger als einem Jahr kein Verbrauch der Erstausbildung anzunehmen.

  14. Die Funktion des steuerlichen Familienleistungsausgleichs besteht primär darin, einen Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung steuerlich freizustellen (§ 31 Satz 1 EStG), wobei zum Ausbildungsbedarf auch der Ausbildungsunterhalt im Sinne von § 1610 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zählt (Senatsurteil vom 03.07.2014 - III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 28). § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG grenzt die Unterhaltsverantwortung der Eltern für "eine" Ausbildung des Kindes von der Verantwortung des Kindes für die eigene Unterhaltssicherung ab (Senatsurteil vom 03.07.2014 - III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30).

  15. Nach § 1610 Abs. 2 BGB schulden die Eltern eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und die sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 03.05.2017 - XII ZB 415/16, Neue Juristische Wochenschrift 2017, 2278, Rz 11 f., m.w.N.). Dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter in unterhaltsrechtlicher Hinsicht einer "vollwertigen Erstausbildung" insofern nicht gleichsteht, hat das Oberlandesgericht München, Senat für Familiensachen, mit Beschluss vom 18.12.2024 - 16 UF 285/24 e (Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2025, 1118, für eine Ausbildung nach der Bayerischen Rettungssanitäterverordnung) entschieden.

  16. Das Einkommensteuerrecht berücksichtigt die Unterhaltsverpflichtung, indem es die zu deren Erfüllung aufzuwendenden Beträge typisierend im Rahmen des Familienleistungsausgleichs und als außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen (§§ 31 f., 33a EStG) bei den Eltern zum Abzug zulässt (BVerfG-Beschluss vom 19.11.2019 - 2 BvL 22/14, BVerfGE 152, 274, Rz 125). Ausweislich der integrierten Ausbildungsberichterstattung des Statistischen Bundesamtes für die Jahre 2005, 2021, 2022, 2023 und 2024 (abzurufen unter https://www.statistischebibliothek.de und https://www.destatis.de) zum Sektor "Berufsausbildung" begannen rund 90 % der in diesem Sektor erfassten Anfänger und Anfängerinnen im Bildungsgeschehen eine Ausbildung entweder im dualen System nach dem Berufsbildungsgesetz beziehungsweise der Handwerksordnung oder eine schulische Berufsausbildung in Gesundheits-, Erziehungs- und Sozialberufen. Eine typische Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf dauert im Regelfall drei Jahre (vgl. Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe, BAnz AT 18.07.2023 B9, S. 136 ff., unter 1.3.1.8 "Ausbildungsberufe nach Ausbildungsdauer"), während zum Beispiel im Bereich der Helferberufe im Gesundheits- und Sozialwesen auch einjährige Ausbildungsgänge existieren (vgl. https://www.arbeitsagentur.de/bildung/ausbildung/ausbildungswege und https://www.ausbildung.de/berufe/themen/einjaehrige-ausbildung sowie Verzeichnis landesrechtlich geregelter Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen sowie sozialpflegerischer und sozialpädagogischer Berufe, BAnz AT 18.07.2023 B9, S. 224 ff.). Daraus ist abzuleiten, dass die Eltern typischerweise jedenfalls eine Berufsausbildung schulden, die mindestens ein Jahr dauert.

  17. (2) Angesichts der Nennung des Erststudiums neben der erstmaligen Berufsausbildung spricht auch die systematische Gesetzesauslegung dafür, Ausbildungen mit einer Dauer von weniger als einem Jahr vom Anwendungsbereich des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auszunehmen. Ebenso wie eine typische Berufsausbildung dauert auch ein typisches Bachelor-Studium (mindestens) drei Jahre (vgl. https://www.arbeitsagentur.de/bildung/studium/rund-ums-studium).

  18. (3) Die Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Vielmehr spricht der in der Begründung des Gesetzentwurfs enthaltene Hinweis, dass nicht bereits jede allgemein berufsqualifizierende Maßnahme wie beispielsweise ein Computerkurs zum Verbrauch der Erstausbildung führt (BTDrucks 17/5125, S. 41), dafür, dass der Gesetzgeber Kurzausbildungen aus dem Erstausbildungsbegriff ausklammern wollte.

  19. (4) Die frühere Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG und zu § 12 Nr. 5 EStG a.F. steht nicht im Widerspruch zu der Auslegung, dass der erfolgreiche Abschluss der (im Streitfall in NRW) 160 Stunden umfassenden Ausbildung zum Rettungshelfer und der 520 Stunden umfassenden Ausbildung zum Rettungssanitäter noch nicht zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG führt.

  20. Der BFH hat zwar durch Urteil vom 27.10.2011 - VI R 52/10 (BFHE 235, 444, BStBl II 2012, 825) entschieden, dass eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne von § 12 Nr. 5 EStG a.F. weder ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz noch eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzt (Rz 15) und dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter eine erstmalige Berufsausbildung ist (Rz 16). Auch eine circa 1,5-monatige Rettungshelfer-Ausbildung hat er als Berufsausbildung im Sinne des § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG eingeordnet (vgl. BFH-Urteil vom 12.01.2023 - VI R 41/20, HFR 2023, 645; zu dem mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 2015 geänderten § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des ZollkodexAnpG mit Legaldefinition in Satz 2 s.a. BFH-Urteil vom 15.02.2023 - VI R 22/21, HFR 2023, 651).

  21. Aus diesen zu einer anderen Vorschrift ‑‑und außerdem zu einer überholten Gesetzesfassung‑‑ ergangenen Entscheidungen lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Aussage auch für den Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG Geltung beanspruchen kann. Soweit der Senat im Kindergeldrecht das "Rettungssanitäter-Urteil" VI R 52/10 zitiert hat, hat er damit lediglich das Vorliegen einer Berufsausbildung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG begründet (Senatsurteil vom 03.07.2014 - III R 53/13, BFHE 246, 437, BStBl II 2015, 282, Rz 24, zur Rettungssanitäter-Ausbildung im Rahmen eines freiwilligen Wehrdienstes), nicht hingegen den Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Wie bereits dargelegt, ist der Berufsausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG enger auszulegen als jener in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Eine Identität der Begriffsbestimmungen besteht nicht.

  22. 2. Das FG hat nach diesen Grundsätzen zu Unrecht entschieden, dass der Kläger im Streitzeitraum keinen Anspruch auf Kindergeld für S hat. Die Vollzeittätigkeit des S im Streitzeitraum steht ‑‑entgegen der Vorentscheidung‑‑ seiner kindergeldrechtlichen Berücksichtigung nicht gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entgegen, obwohl S zuvor eine Ausbildung zum Rettungshelfer absolviert hat. Eine derart kurze Ausbildung von (hier) nur 160 Stunden führt nicht zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG; sie erfüllt nicht die Mindestanforderungen, die nach den genannten Grundsätzen an die Ausbildungsdauer zu stellen sind.

  23. 3. Die Vorentscheidung ist auch nicht aus anderen Gründen im Sinne des § 126 Abs. 4 FGO richtig; vielmehr ergeben die Feststellungen des FG, dass der Kläger für den Streitzeitraum einen Kindergeldanspruch gemäß §§ 62 ff. EStG für S, sein leibliches Kind (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG), hat.

  24. a) S hatte im Streitzeitraum zwar das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet und konnte eine Berufsausbildung zum Notfallsanitäter mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG); hiervon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus.

  25. b) S hatte vor dem Streitzeitraum auch keine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschlossen; seine Vollzeittätigkeit steht deshalb einem Kindergeldanspruch des Klägers im Streitzeitraum nicht entgegen.

  26. Der Freiwilligendienst als solcher stellt keine Berufsausbildung dar (vgl. z.B. Senatsurteil vom 12.10.2023 - III R 10/22, BFHE 282, 368, BStBl II 2024, 267, Rz 28, m.w.N.). Er hat daher nicht zu einer abgeschlossenen erstmaligen Berufsausbildung des S geführt; das ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig.

  27. Auch die 160 Stunden umfassende Ausbildung zum Rettungshelfer und die spätere, 520 Stunden umfassende, in Vollzeit rund drei Monate dauernde Ausbildung zum Rettungssanitäter führte, wie ausgeführt, nicht zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und somit nicht zum Ausschluss des Kindergeldanspruchs. Auf die von der Rechtsprechung für mehraktige Ausbildungen entwickelten Grundsätze kommt es im Streitfall somit nicht an.

  28. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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