ECLI:DE:BFH:2026:B.280726.VIIIB47.25.0
BFH VIII. Senat
FGO § 76 Abs 1, FGO § 91 Abs 2, FGO § 96 Abs 2, FGO § 155, ZPO § 85, ZPO § 227 Abs 1, ZPO § 227 Abs 2, ZPO § 295
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 15. Mai 2025, Az: 2 K 13/24
Leitsätze
1. NV: Ein dem Beteiligten gemäß § 155 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 85 der Zivilprozessordnung zuzurechnendes Verschulden des Prozessbevollmächtigten kann vorliegen, wenn der Prozessbevollmächtigte das Mandat zur Unzeit niederlegt und es dem Beteiligten danach in der zur Verfügung stehenden Zeit vor der mündlichen Verhandlung nicht mehr möglich ist, einen zu seiner Vertretung geeigneten und bereiten Prozessbevollmächtigten zu finden.
2. NV: Eine dem Beteiligten zuzurechnende Mandatsniederlegung durch den Prozessbevollmächtigten zur Unzeit kann allein auf Umständen in der Person des Prozessbevollmächtigten beruhen, auf die der Beteiligte keinen Einfluss hat.
3. NV: Ein fachkundig vertretener Beteiligter kann das Übergehen eines Beweisantrages im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit der Verfahrensrüge angreifen, wenn er der mündlichen Verhandlung mit einer Begründung fernbleibt, die eine beantragte Terminänderung nicht rechtfertigen kann. Er verliert das Rügerecht jedenfalls dann, wenn der damalige Prozessbevollmächtigte vor der Mandatsniederlegung aus der Ladung zur mündlichen Verhandlung erkennen konnte, dass das Finanzgericht nicht beabsichtigte, die schriftsätzlich beantragten Beweise zu erheben und er dies vor der Mandatsniederlegung rechtzeitig hätte rügen können.
Tenor
Die Verfahren VIII B 47/25 und VIII B 48/25 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschwerde gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 15.05.2025 - 2 K 13/24 und die Beschwerde gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 15.05.2025 - 2 K 26/23 werden als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute. Sie werden für die Streitjahre 2015 bis 2019 (Verfahren VIII B 48/25) und 2020 (Verfahren VIII B 47/25) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin war als … selbständig tätig.
Der Gewinn der Klägerin aus selbständiger Tätigkeit (und die Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer) wurden im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung ermittelt, da die Klägerin für die Streitjahre 2015 bis 2019 keine Einnahmenüberschussrechnungen und Umsatzsteuererklärungen abgegeben hatte. Dabei wurden die Einnahmen der Klägerin in den Streitjahren 2015 bis 2019 (und die Umsätze zu 19 %) wie von der Klägerin vorangemeldet übernommen, die Betriebsausgaben wurden (teilweise in Anlehnung an die Vorjahre) geschätzt. Die Höhe der abzugsfähigen Betriebsausgaben blieb nach Ergehen der geänderten Einkommensteuerbescheide (jeweils vom 20.01.2021) für die Streitjahre 2015 bis 2019 streitig. Mit Einspruchsentscheidung vom 04.02.2022 wies der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt ‑‑FA‑‑) die Einsprüche gegen die Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre 2015 bis 2019 zurück. Die Kläger erhoben mit gemeinsam unterzeichnetem Schriftsatz vom 05.03.2022 Klage, die beim Finanzgericht (FG) unter dem Aktenzeichen 2 K 26/23 geführt wurde. Der als Rechtsanwalt zugelassene Kläger trat fortan im Klageverfahren als Prozessbevollmächtigter der Klägerin auf. Gegenstand des Verfahrens beim FG waren neben streitigen Betriebsausgaben der Klägerin noch Spenden und Betriebsausgaben des Klägers. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss des FG vom 22.11.2023 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Für das Streitjahr 2020 hatten die Kläger eine Einkommensteuererklärung und eine Einnahmenüberschussrechnung eingereicht. Sie erhoben im Wesentlichen wegen streitig gebliebener Betriebsausgaben der Klägerin gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2020 vom 15.01.2022 Einspruch, den das FA als unbegründet zurückwies. Die anschließend erhobene Klage wurde beim FG unter dem Aktenzeichen 2 K 13/24 geführt. Auch in diesem Verfahren trat der Kläger als Prozessbevollmächtigter der Klägerin auf. Mit Beschluss des FG vom 25.04.2025 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Während des Verfahrens 2 K 26/23 hatte der Kläger eine Verlegung des zum 18.12.2023 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt, den das FG nach Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zunächst ablehnte, jedoch nach der Vorlage eines weiteren ärztlichen Attests, in dem dem Kläger die Verhandlungsunfähigkeit für den Termin am 18.12.2023 bescheinigt wurde, aufhob. Ein weiterer Termin zur mündlichen Verhandlung im Verfahren 2 K 26/23 wurde vom FG erst wieder durch eine Ladung vom 10.04.2025 zum 22.05.2025 bestimmt. Die Terminverfügung erging mit dem Hinweis, dass bei einem Ausbleiben gemäß § 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auch ohne den Kläger verhandelt und entschieden werden könne.
Der Termin zum 22.05.2025 im Verfahren 2 K 26/23 wurde nach einem Verlegungsantrag des Klägers auf den 28.05.2025 verlegt. Dieser Termin wurde nach einem telefonischen Terminverlegungsantrag des FA vom FG auf den 15.05.2025 umgelegt.
Im Verfahren 2 K 13/24 bestimmte die Einzelrichterin am 25.04.2025 den Termin zur mündlichen Verhandlung mit einer an den Kläger als Prozessbevollmächtigten gerichteten Ladung ‑‑wie im Verfahren 2 K 26/23‑‑ ebenfalls zum 15.05.2025. Die Ladung enthielt den Hinweis, dass gemäß § 91 Abs. 2 FGO bei Ausbleiben des Klägers ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne.
Im Verfahren 2 K 26/23 nahm der Kläger zur Umladung des Termins mit Schriftsatz vom 21.04.2025 Stellung. Er begehrte eine erneute Verschiebung des Termins und bot hierzu verschiedene Termine im Juni 2025 an. Das FG forderte ihn daraufhin am 22.04.2025 zur Glaubhaftmachung der Verhinderung am 15.05.2025 auf und lehnte den Terminverlegungsantrag ab. Ebenfalls mit Schreiben vom 22.04.2025 wiederholte der Kläger seinen Antrag und gab an, er habe am 15.05.2025 einen Mandantentermin in einem familiengerichtlichen Verfahren in A. Hierzu forderte das FG den Kläger mit Schriftsatz vom 24.04.2025 wiederum zur Glaubhaftmachung auf. Der Kläger erwiderte am selben Tag, seine Verhinderung betreffe einen Mandantentermin zur Vorbereitung des unter dem Aktenzeichen "…" geführten familiengerichtlichen Verfahrens beim Amtsgericht A und verwies auf die Telefonnummer des Amtsgerichts. Daraufhin erwiderte die Einzelrichterin am FG am 25.04.2025, der Kläger möge entweder eine Ladung des Amtsgerichts vorlegen oder weitere Umstände der Verhinderung glaubhaft machen. Die Tatsache, dass ein Mandantengespräch zur Terminsvorbereitung beim Amtsgericht stattfinden solle, reiche als erheblicher Grund nicht aus, da nicht ersichtlich sei, weshalb das Mandantengespräch nicht verschiebbar sei. Der Kläger nahm mit Schriftsatz vom 29.04.2025 Stellung. Er wiederholte seinen Terminverlegungsantrag und gab an, es handele sich um einen bereits festliegenden, aufgrund verschiedener Beteiligter nicht verschiebbaren Mandantentermin, der aufgrund familiärer, wirtschaftlicher und psychischer Folgen für seinen familiären Mandanten von existenzieller Bedeutung sei.
Im Verfahren 2 K 13/24 beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 29.04.2025 erstmalig die Verlegung des Termins. Er bezog sich zur Verhinderung auf seine Begründung im Verfahren 2 K 26/23.
Das FG teilte dem Kläger mit Schriftsatz vom 30.04.2025 in beiden Verfahren mit, eine Verlegung des Termins am 15.05.2025 komme weiterhin nicht in Betracht, da sich aus dem Vortrag noch immer nicht erkennen lasse, dass der kollidierende Mandantentermin unaufschiebbar sei. Ein erheblicher Grund sei nicht glaubhaft gemacht worden.
Der Kläger teilte dem FG daraufhin in beiden Verfahren mit Schreiben vom 12.05.2025 mit, er habe seine Verhinderung am 15.05.2025 glaubhaft gemacht und überprüfbar dargelegt. Da ihm die Wahrnehmung des Termins am 15.05.2025 nicht möglich sei, sei er gezwungen, sein anwaltliches Mandat für die Klägerin mit sofortiger Wirkung niederzulegen.
Das FG erwiderte jeweils mit Schreiben vom 13.05.2025, die kurzfristige und (verschuldete) Mandatsniederlegung stelle keinen erheblichen Grund dar, sodass auch insoweit keine Terminsaufhebung erfolgen könne.
Die Klägerin beantragte jeweils am 14.05.2025 persönlich, den Termin zu verlegen. Sie sei auf einen Prozessbevollmächtigten angewiesen. Die Mandatsniederlegung des Klägers erfordere es, dass sie sich einen vorbereiteten neuen Prozessbevollmächtigten suchen und bestimmen könne. Diesen habe sie nicht mehr vor dem Termin am 15.05.2025 finden können.
In der mündlichen Verhandlung am 15.05.2025 erschien für die Kläger niemand. Die Verfahren 2 K 26/23 und 2 K 13/24 wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Das FG wies die Klage im Verfahren 2 K 26/23 (Streitjahre 2015 bis 2019) ab und gab der Klage im Verfahren 2 K 14/23 (Streitjahr 2020) teilweise statt. In den Entscheidungsgründen beider Urteile, auf die Bezug genommen wird, führte das FG aus, es habe gemäß § 91 Abs. 2 FGO trotz Ausbleibens der Kläger verhandeln und entscheiden dürfen. Der Terminverlegungsantrag der Klägerin sei unbegründet. Ihr Vorbringen, sie habe in der Kürze der Zeit keinen neuen Prozessbevollmächtigten finden können, stelle keinen erheblichen Grund dar. Der Klägerin sei das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, das Mandat kurzfristig am 12.05.2025 niedergelegt zu haben, zuzurechnen.
Die Kläger begehren in beiden Beschwerdeverfahren die Zulassung der Revision wegen Verfahrensfehlern des FG gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Das FA tritt dem entgegen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Beschwerdeverfahren VIII B 47/25 und VIII B 48/25 werden gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Verbindung ist zweckmäßig, da die Zulassung in beiden Verfahren darauf gestützt wird, das FG habe den Terminverlegungsantrag der Klägerin vom 14.05.2025 gemäß § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO) für beide finanzgerichtliche Klageverfahren verfahrensfehlerhaft gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO abgelehnt.
2. Die Beschwerden sind unbegründet. Die geltend gemachten Verfahrensfehler des FG in Gestalt verschiedener Verstöße gegen den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes liegen nicht vor. Daher ist weder die Revision zuzulassen noch sind die Vorentscheidungen gemäß § 116 Abs. 6 FGO aufzuheben und an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
a) Der in beiden Beschwerdeverfahren gerügte Gehörsverstoß, das FG habe die mündliche Verhandlung am 15.05.2025 durchgeführt und eine verfahrensabschließende Entscheidung getroffen, ohne die nicht erschienene Klägerin ordnungsgemäß geladen zu haben, liegt nicht vor.
Es besteht ein Teilnahmerecht des Beteiligten an der mündlichen Verhandlung; ferner setzt die Anwendbarkeit von § 91 Abs. 2 FGO eine ordnungsmäßige Ladung voraus (Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 18.08.2023 - IX B 104/22, BFH/NV 2023, 1414, Rz 6, 8, 12), sodass die Durchführung der mündlichen Verhandlung mit einer verfahrensabschließenden Entscheidung durch das FG bei einer nicht ordnungsmäßigen Ladung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO einen Gehörsverstoß begründen würde (vgl. z.B. zur nicht erhaltenen Ladung BFH-Beschluss vom 13.05.2009 - V B 37/08, BFH/NV 2009, 1656, Rz 3 bis 5; zur erhaltenen nicht fristgerechten Ladung BFH-Beschluss vom 06.12.2011 - VIII B 50/11, BFH/NV 2012, 585).
Ist ein Prozessbevollmächtigter bestellt, sind Ladungen zur mündlichen Verhandlung gemäß § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO an ihn zu richten. Danach bestehen keine Zweifel, dass der Kläger als anwaltlicher Prozessbevollmächtigter die Ladungen für die Klägerin vor der Mandatsniederlegung rechtzeitig erhalten hat. Auf die Wirkung der ordnungsmäßigen Ladungen hat es auch keinen Einfluss, dass der Kläger als Prozessbevollmächtigter der Klägerin nach deren Empfang dem FG am 12.05.2025 angezeigt hat, das Mandat niedergelegt zu haben (BFH-Beschlüsse vom 18.08.2009 - X B 14/09, unter 1.c [Rz 7]; vom 24.06.2014 - III B 12/13, BFH/NV 2014, 1581, Rz 19).
b) Die Entscheidung des FG, die mündliche Verhandlung am 15.05.2025 ungeachtet des Terminverlegungsantrages der Klägerin vom 14.05.2025 durchzuführen und verfahrensabschließend in der Sache zu entscheiden, begründet ebenfalls keinen Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO in Form eines Gehörsverstoßes. Das FG hat den Terminverlegungsantrag der Klägerin vom 14.05.2025 zu Recht als unbegründet angesehen.
aa) Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO kann das Gericht "aus erheblichen Gründen" auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben oder verlegen. Liegen erhebliche Gründe vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht, das heißt der Termin muss zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Verlegung verzögert wird. Welche Gründe als erheblich im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO anzusehen sind, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Der Prozessstoff und die persönlichen Verhältnisse des betroffenen Beteiligten und gegebenenfalls seines Prozessbevollmächtigten sind bei der Prüfung ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass das FG im steuergerichtlichen Verfahren die einzige Tatsacheninstanz ist und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen (BFH-Beschluss vom 16.06.2020 - VIII B 151/19, BFHE 268, 534, BStBl II 2020, 715, Rz 9).
bb) Ein erheblicher Grund für die Aufhebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung liegt nach der Rechtsprechung des BFH auch dann vor, wenn kurz vor der mündlichen Verhandlung in einer Sache, die in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht nicht einfach ist, der bisherige Prozessbevollmächtigte des Klägers sein Mandat niederlegt, ohne dass den Kläger daran ein Verschulden trifft (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17.03.1992 - XI B 38/91, BFH/NV 1992, 679; vom 14.06.1995 - VIII B 126-127/94, BFH/NV 1996, 144; vom 08.11.2013 - X B 118/13, BFH/NV 2014, 364, Rz 13; vom 16.06.2020 - VIII B 151/19, BFHE 268, 534, BStBl II 2020, 715, Rz 11).
cc) Nach diesem Maßstab hat das FG den Terminverlegungsantrag der Klägerin in beiden finanzgerichtlichen Klageverfahren zu Recht mangels eines erheblichen Grundes als unbegründet angesehen.
aaa) Die Klägerin muss sich das Verschulden ihres bisherigen Prozessbevollmächtigten (des Klägers) zurechnen lassen, welches darin besteht, dass dieser das Mandat in beiden finanzgerichtlichen Verfahren erst am 12.05.2025 und damit drei Tage vor der für beide Verfahren terminierten mündlichen Verhandlung niedergelegt hat. Der Senat teilt die in Rechtsprechung (Beschluss des Bundesgerichtshofs ‑‑BGH‑‑ vom 24.01.1985 - I ZR 113/84, juris, unter II. [Rz 9]) und Schrifttum vertretene Auffassung, dass ein dem Beteiligten gemäß § 155 Abs. 1 FGO i.V.m. § 85 ZPO zuzurechnendes Verschulden des Prozessbevollmächtigten darin liegen kann, dass der Prozessbevollmächtigte das Mandat zur Unzeit niederlegt, und es dem Beteiligten danach in der zur Verfügung stehenden Zeit vor der mündlichen Verhandlung nicht mehr möglich ist, einen zu seiner Vertretung geeigneten und bereiten Prozessbevollmächtigten zu finden (Wendl in Gosch, FGO § 91 Rz 131, mit Hinweis).
Der Kläger als Prozessbevollmächtigter der Klägerin hat das Mandat am 12.05.2025 zur Unzeit niedergelegt, da ihm aufgrund des Schriftwechsels mit der Einzelrichterin am FG seit dem 30.04.2025 bekannt war, dass diese die geltend gemachte unvermeidbare Kollision mit dem Mandantentermin als nicht glaubhaft gemacht erachtete und den Termin zur mündlichen Verhandlung in beiden Klageverfahren nicht verlegen wollte. Der Kläger als Prozessbevollmächtigter hätte ab dem 30.04.2025 eine Vertretung (§ 53 der Bundesrechtsanwaltsordnung) für die mündliche Verhandlung am 15.05.2025 suchen oder das Mandat zeitnah nach dem 30.04.2025 (nicht zur Unzeit) niederlegen können, was der Klägerin die Möglichkeit eröffnet hätte, ab diesem deutlich früheren Zeitpunkt einen neuen und geeigneten Prozessbevollmächtigten zu suchen.
bbb) Eine dem Beteiligten zuzurechnende Mandatsniederlegung durch den Prozessbevollmächtigten zur Unzeit kann allein auf Umständen in der Person des Prozessbevollmächtigten beruhen, auf die der Beteiligte keinen Einfluss hat (z.B. eine längere Erkrankung wie im Fall des BGH-Beschlusses vom 24.01.1985 - I ZR 113/84, juris, unter I. [Rz 3] und II. [Rz 9]). Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger mit der geltend gemachten Terminkollision aufgrund des familienrechtlichen Mandats entgegen der Auffassung des FG einen erheblichen Grund im Sinne des § 227 Abs. 2 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht hatte (zur Unterscheidung zwischen Geltend- und Glaubhaftmachung des erheblichen Grundes BFH-Beschluss vom 07.08.2025 - X B 12-14/25, BFH/NV 2025, 1320, Rz 18, 20). Auch wenn das FG den Termin hätte verlegen müssen, stellt die kurzfristige Mandatsniederlegung vor der mündlichen Verhandlung durch den Kläger eine Zäsur im Verfahrensablauf dar, die Anknüpfungspunkt für ein der Klägerin zuzurechnendes Verschulden des Prozessbevollmächtigten (des Klägers) ist.
c) Die weiterhin geltend gemachten Verfahrensmängel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, das FG habe die schriftlich beantragten Beweiserhebungen unterlassen, liegen ebenfalls nicht vor.
aa) Die Kläger rügen das Unterlassen der Beweiserhebung im Hinblick auf die in den Klagebegründungsschriftsätzen beider finanzgerichtlicher Verfahren angebotenen Zeugen und Urkunden. Hiermit behaupten sie einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des FG gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO.
bb) Der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz ist eine Verfahrensvorschrift, auf deren Einhaltung ein Beteiligter ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO). Das Unterlassen der rechtzeitigen Rüge hat den endgültigen Rügeverlust zur Folge. Nach der Rechtsprechung des BFH kann ein fachkundig vertretener Beteiligter das Übergehen eines Beweisantrages im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde auch dann nicht mit der Verfahrensrüge angreifen, wenn er trotz ordnungsmäßiger Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint oder ‑‑wie hier‑‑ der mündlichen Verhandlung mit einer Begründung fernbleibt, die eine beantragte Terminänderung nicht rechtfertigen kann (BFH-Beschlüsse vom 10.04.2015 - III B 42/14, BFH/NV 2015, 1102, Rz 15; vom 07.06.2022 - VIII B 51/21, BFH/NV 2022, 926, Rz 28, 29). Dies muss sich die Klägerin ungeachtet der Mandatsniederlegung entgegenhalten lassen. Der Kläger als ihr damaliger Prozessbevollmächtigter musste aus den Ladungen zur mündlichen Verhandlung, die ohne einen Beweisbeschluss in beiden Verfahren zugestellt wurden, erkennen, dass das FG nicht beabsichtigte, in der mündlichen Verhandlung die schriftsätzlich beantragten Beweise zu erheben. Dies hätte der Kläger als Prozessbevollmächtigter der Klägerin auch vor der Mandatsniederlegung rechtzeitig rügen können (vgl. BFH-Beschluss vom 10.04.2015 - III B 42/14, BFH/NV 2015, 1102, Rz 16). Gründe dafür, dass die Kläger ihr Rügerecht nicht verloren haben könnten, haben sie nicht vorgebracht.
cc) Wird als Verfahrensmangel gerügt, das FG habe einen Beweisantrag übergangen, so ist im Übrigen darzulegen, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, wie die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokoll) lauten, in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind sowie das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme mitzuteilen und darzulegen, inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (BFH-Beschlüsse vom 14.05.2025 - XI B 69/24, BFH/NV 2025, 1060, Rz 3, m.w.N.; vom 07.08.2025 - X B 12-14/25, BFH/NV 2025, 1320, Rz 39). Auch daran fehlt es. Die pauschale Bezugnahme der Kläger auf ihre früheren schriftlichen Anträge beim FG genügt hierfür nicht. Der Senat war auch nicht zu einem Hinweis verpflichtet, dass das Vorbringen in der Beschwerdebegründung den Anforderungen für die Darlegung des Verfahrensmangels nicht genügte. Es obliegt gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 und 4 FGO dem Beschwerdeführer, innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist von sich aus alle wesentlichen Umstände für eine schlüssige Rüge des behaupteten Verfahrensmangels darzulegen.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.