ECLI:DE:BFH:2026:U.300626.IXR3.25.0
BFH IX. Senat
EUV 2016/679 Art 5 Abs 1, EUV 2016/679 Art 5 Abs 2, EUV 2016/679 Art 15, EUV 2016/679 Art 79 Abs 1, BGB § 259, BGB § 260, AO § 32i, AEUV Art 267 Abs 3
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 09. April 2025, Az: 16 K 16077/22
Leitsätze
1. NV: Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthält keine Rechtsgrundlage, nach der der Verantwortliche verpflichtet wäre, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft nach Art. 15 DSGVO eidesstattlich zu versichern.
2. NV: Eine entsprechende Anwendung der zivilrechtlichen Regelungen zur eidesstattlichen Versicherung (§ 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist im Anwendungsbereich von § 32i der Abgabenordnung zu Lasten einer Finanzbehörde ausgeschlossen.
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.04.2025 - 16 K 16077/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Folgen einer datenschutzrechtlichen Auskunft.
Die im Zeitpunkt der Klageerhebung minderjährige Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wird nicht als Steuerpflichtige beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt ‑‑FA‑‑) geführt.
Mit Antrag vom 02.04.2022 bat die Klägerin das FA unter anderem um Bestätigung gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 EG (Datenschutz-Grundverordnung ‑‑DSGVO‑‑), ob es die Klägerin betreffende personenbezogene Daten verarbeite. Sollte dies der Fall sein, ersuche sie um Auskunft über diese personenbezogenen Daten und alle weiteren Informationen gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO sowie um eine Kopie dieser Daten. Hintergrund war eine bei der Mutter der Klägerin durchgeführte Außenprüfung.
Das FA teilte mit Schreiben vom 02.05.2022 mit, dass es "soweit ersichtlich" weder allein noch gemeinsam mit anderen verantwortlichen Stellen die personenbezogenen Daten der Klägerin verarbeite. Für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Anwendungsbereich der Abgabenordnung (AO) sei grundsätzlich die für die Klägerin örtlich und sachlich zuständige Finanzbehörde verantwortlich im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Da in dem Schreiben keine genaueren Angaben zu den im FA vermutlich gespeicherten Daten gemacht würden, habe nur eine überschlägige Durchsicht der gespeicherten Daten in dem erwähnten Zusammenhang (Außenprüfung bei der Mutter) erfolgen können.
Daraufhin bat die Klägerin das FA mit Schreiben vom 19.05.2022 unter anderem, an Eides statt zu bestätigen, dass die erteilte Auskunft zutreffend und vollständig sei.
Das FA verwies in seinem Schreiben vom 01.06.2022 auf das Schreiben vom 02.05.2022. Da die Klägerin auch in ihrem Schreiben vom 19.05.2022 keine genaueren Angaben über die im FA möglicherweise gespeicherten Daten gemacht habe, sei dem Schreiben vom 02.05.2022 nichts hinzuzufügen.
Die Klägerin erhob hiergegen Klage. Die Klage richte sich gegen die beigefügte Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Der Klageschrift waren die Schreiben des FA vom 02.05.2022 und 01.06.2022 beigefügt. Weiter führte die Klägerin aus, es werde beantragt, dem FA den Eid abzunehmen, dass die erteilte Auskunft zutreffend, richtig und vollständig sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) beantragte die Klägerin nur noch, dem FA den Eid abzunehmen, dass die Auskunft zutreffend, richtig und vollständig sei.
Das FG wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2025, 1569 veröffentlichtem Urteil ab. Die Klage auf eidesstattliche Versicherung sei unbegründet. Zum einen habe die Klägerin mangels einer Anspruchsgrundlage bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf eine Versicherung des FA an Eides statt, dass seine Auskunft nach Art. 15 DSGVO zutreffend, richtig und vollständig sei. Zum anderen habe die Klägerin auch keinen Anspruch nach Art. 15 DSGVO auf die von ihr begehrten Informationen.
Mit ihrer Revision bringt die ‑‑mittlerweile volljährige‑‑ Klägerin im Wesentlichen vor, der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom FA erteilten Auskunft ergebe sich aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, d, Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 15 Abs. 1, 2 DSGVO i.V.m. Art. 79 DSGVO und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Der Verantwortliche sei nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO verpflichtet, über die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 1 DSGVO geregelten Datenverarbeitungsgrundsätze Rechenschaft zu legen; dies beziehe sich auch auf die Richtigkeit von Auskünften nach Art. 15 DSGVO. § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) konkretisiere lediglich die Form, in der bei objektiv begründeten Zweifeln die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft rechtsverbindlich abgesichert werde. Schließlich macht die Klägerin Verfahrensfehler geltend.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 09.04.2025 - 16 K 16077/22 aufzuheben und der Klage stattzugeben.Ferner beantragt die Klägerin,
dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die im Schriftsatz vom 30.10.2025 und vom 25.06.2026 im Einzelnen aufgeführten Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.Die Klägerin beantragt weiter,
die Frage der Vereinbarkeit von § 29b Abs. 2 und § 29c Abs. 2 AO im Kontext dieses Falles dem EuGH vorzulegen.Darüber hinaus regt die Klägerin an,
§ 29b Abs. 2 und § 29c Abs. 2 AO dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Bezug auf die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz (GG) vorzulegen.Die Klägerin regt des Weiteren an,
im Lichte dieses Vorgangs § 78 Abs. 1 und § 86 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem BVerfG zur Prüfung mit der Vereinbarkeit auf ein faires Verfahren vorzulegen.Schließlich beantragt die Klägerin,
dem EuGH die Frage vorzulegen, ob § 78 Abs. 1 und § 86 Abs. 1 FGO mit dem unionsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf ein faires Verfahren vereinbar ist.Das FA beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.Das FA ist der Ansicht, die Klägerin habe sich in dem Verfahren durch ihren (nicht postulationsfähigen) Vater vertreten lassen, so dass die Revision nicht entsprechend § 120 Abs. 2 FGO begründet worden sei. Eine rechtliche Sichtung und Überprüfung des Streitstoffs durch die Prozessbevollmächtigte sei nicht erkennbar und erscheine deshalb zweifelhaft.
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat anwaltlich versichert, für die Erhebung der Revision und die Revisionsschriften inhaltlich die volle Verantwortung zu übernehmen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist zulässig.
1. Nach § 120 Abs. 2 FGO ist die Revision zu begründen. Zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) sind nach § 62 Abs. 4 FGO ‑‑soweit es sich wie hier nicht um juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt‑‑ nur Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 StBerG handeln, berechtigt. Aus beiden Normen der Finanzgerichtsordnung ergibt sich, dass der jeweilige Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Begründung der Revision übernehmen muss; die Begründung der Revision muss daher von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen und erkennen lassen, dass dieser sich mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16.10.1984 - IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470, m.w.N.). Diesem Erfordernis ist nicht genügt, wenn die vertretungsberechtigte Person im Sinne von § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO sich damit begnügt, auf die Revisionsbegründung des nicht postulationsfähigen Revisionsklägers hinzuweisen, und die Revisionsschrift nicht erkennen lässt, dass er sich selbst mit dem Prozessstoff befasst, ihn gesichtet, geprüft sowie rechtlich durchgearbeitet hat (vgl. BFH-Beschluss vom 10.09.1985 - VIII R 263/83, BFH/NV 1986, 175).
2. Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass die Revision formgerecht begründet worden ist. Denn die Prozessbevollmächtigte hat anwaltlich versichert, dass sie die volle Verantwortung übernehme. Durchgreifende Anhaltspunkte, die Richtigkeit dieser Versicherung in Zweifel zu ziehen, hat der erkennende Senat nicht.
III.
Die Revision ist jedoch unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).
Das FG hat frei von Rechtsfehlern entschieden, der Klägerin stehe kein gegen das FA gerichteter Anspruch auf Versicherung an Eides statt zu (dazu unter 1.). Entscheidungserhebliche Verfahrensfehler liegen nicht vor (dazu unter 2.). Eine Aussetzung und Vorlage des Verfahrens an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt nicht in Betracht (dazu unter 3.). Von einer Aussetzung des Revisionsverfahrens zum Zweck eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH sieht der Senat ab (dazu unter 4.).
1. Für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der von dem FA erteilten Auskunft besteht keine Rechtsgrundlage. Einen solchen Anspruch beinhalten weder die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (dazu unter a) noch diejenigen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (dazu unter b und c).
a) Die Datenschutz-Grundverordnung hält keine Regelung bereit, nach der der Verantwortliche verpflichtet werden könnte, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft nach Art. 15 DSGVO an Eides statt zu versichern.
aa) Ein solcher Anspruch findet sich weder in Art. 15 DSGVO selbst noch in den sonstigen Vorschriften des Kapitels 3 der Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere nicht in Art. 16 f., 19 und 21 DSGVO. Ebenso wenig kann insoweit auf die Normen des Kapitels 8 der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 77 ff. DSGVO) zurückgegriffen werden.
bb) Unzutreffend ist die Ansicht der Klägerin, dass aus der in Art. 5 Abs. 2 DSGVO geregelten Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen ein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung abzuleiten sei.
Die dortige Rechenschaftspflicht bezieht sich auf die in Art. 5 Abs. 1 DSGVO enthaltenen Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Norm beinhaltet zwar auch eine Beweislastregel zu Lasten des Verantwortlichen, soweit die Einhaltung der Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 DSGVO in einem Rechtsstreit zwischen ihm und der betroffenen Person im Streit steht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ‑‑BVerwG‑‑ vom 02.03.2022 - 6 C 7.20, BVerwGE 175, 76, Rz 50; EuGH-Urteil Valsts ieņēmumu dienests (Traitement des données personnelles à des fins fiscales) vom 24.02.2022 - C-175/20, ECLI:EU:C:2022:124, Rz 77, 81; ebenso Frenzel in Paal/Pauly, DS-GVO, 4. Aufl., Art. 5 Rz 52; Kühling/Buchner/Herbst, 4. Aufl., DS-GVO Art. 5 Rz 79a). Eine darüber hinausgehende Pflicht des Verantwortlichen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm nachzuweisenden Einhaltung der Pflichten aus Art. 5 Abs. 1 DSGVO an Eides statt zu versichern, besteht allerdings nicht. Dies gilt erst recht für die nicht im unmittelbaren Kontext zu Art. 5 Abs. 2 DSGVO stehende Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO.
b) Ein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung ergibt sich auch nicht aus § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB. Dies ist bereits deshalb nicht der Fall, da weder eine Rechenschaftspflicht über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung (§ 259 BGB) noch eine in § 260 BGB geregelte Herausgabe- oder Auskunftspflicht im Streit steht. Vielmehr beansprucht die Klägerin, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunftserteilung einer Finanzbehörde nach Art. 15 DSGVO, an Eides statt zu versichern.
c) Die Vorinstanz hat im Ergebnis auch zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Regelungen zu § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB im Streitfall ausgeschlossen sind (zu den Anforderungen an eine Analogie statt vieler Senatsurteil vom 26.09.2023 - IX R 19/21, BFHE 281, 514, BStBl II 2024, 43, Rz 32 f.).
aa) Nach allgemeiner Ansicht sind die Vorschriften zur eidesstattlichen Versicherung gemäß § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB auf weitere Auskunftsansprüche analog anzuwenden, wenn dies mit dem Inhalt und dem Zweck der jeweiligen Auskunftspflicht vereinbar ist (z.B. MüKoBGB/Krüger, 10. Aufl., § 260 Rz 10; Grüneberg/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 85. Aufl., § 260 Rz 19, jeweils m.w.N.). Aus diesem Grund wird in Rechtsprechung und Schrifttum zum Teil auch vertreten, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO auf Verlangen der betroffenen Person unter den in § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB genannten Voraussetzungen eidesstattlich zu versichern sei (in diesem Sinne wohl Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.12.2021 - 2 AZR 235/21, BAGE 177, 13, Rz 33; Oberlandesgericht ‑‑OLG‑‑ Dresden, Beschluss vom 24.03.2025 - 4 U 1664/24, Rz 10; Kühling/Buchner/Bergt, 4. Aufl., DS-GVO Art. 79 Rz 9a; offengelassen im Urteil des Bundesgerichtshofs ‑‑BGH‑‑ vom 15.06.2021 - VI ZR 576/19, Rz 34; a.A. Staudinger/Kolbe (2025) § 260 BGB Rz 18; Schaffland/Holthaus in Schaffland/Wiltfang, DS-GVO BDSG, Art. 15 DSGVO Rz 43k; BeckOK BGB/Lorenz, 77. Ed. 01.02.2026, BGB, § 260 Rz 25).
Dagegen hat der erkennende Senat erhebliche Zweifel, ob der Umstand, dass die Datenschutz-Grundverordnung keine geschriebene Pflicht enthält, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO eidesstattlich zu versichern, als planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung von § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB eröffnen könnte, zu werten ist. Diese Zweifel beruhen darauf, dass die Datenschutz-Grundverordnung, die als europäischer Rechtsetzungsakt nach Art. 288 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat Geltung beansprucht, die von ihr erfassten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person abschließend regelt. Die Verordnung enthält keine Öffnungsklausel für nationale Vorschriften, durch die zusätzliche ‑‑nicht in der Verordnung geregelte‑‑ Ansprüche der betroffenen Person begründet werden (zutreffend Landgericht Bonn, Urteil vom 04.04.2022 - 9 O 224/21, Rz 45 ff.; nachfolgend offengelassen OLG Köln, Urteil vom 10.08.2023 - I-15 U 78/22, Rz 20; vgl. zudem Schaffland/Holthaus in Schaffland/Wiltfang, DS-GVO BDSG, Art. 15 DSGVO Rz 43k), sondern lediglich die Möglichkeit, die dort geregelten Rechte und Pflichten unter den Voraussetzungen des Art. 23 DSGVO zu beschränken.
bb) Einer abschließenden Entscheidung hierzu bedarf es allerdings nicht. Denn selbst wenn insoweit eine planwidrige Regelungslücke vorläge, fehlte es jedenfalls im Anwendungsbereich des § 32i AO an einer zu § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB vergleichbaren Interessenlage.
aaa) Die Abgabe einer Versicherung an Eides statt ist die einzige gesetzlich vorgesehene, abschließende und erschöpfende Sanktion zur Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die in § 259 Abs. 1, § 260 Abs. 1 BGB vorgesehenen Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden sind (vgl. BGH-Urteil vom 01.12.2021 - IV ZR 189/20, BGHZ 232, 77, Rz 23, m.w.N.). Sie dient der Erzwingung der materiellen Wahrheit und soll den Verpflichteten im Hinblick auf die Strafbewehrung einer falschen eidesstattlichen Versicherung (vgl. §§ 156, 161 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs) dazu anhalten, vollständige und richtige Angaben zu machen (BGH-Beschluss vom 13.10.2022 - I ZB 69/21, Rz 23; MüKoBGB/Krüger, 10. Aufl., § 259 Rz 2).
Die zivilgerichtliche Rechtsprechung sieht einen Auskunftsanspruch gerade wegen des ergänzenden Anspruchs auf eidesstattliche Versicherung bereits dann als erfüllt an, wenn der Verpflichtete formal erklärt, erschöpfend Auskunft erteilt zu haben und angibt, dass ihm weitere Unterlagen nicht zur Verfügung stehen (in diesem Sinne z.B. BGH-Beschluss vom 13.10.2022 - I ZB 69/21, Rz 16; vgl. auch MüKoBGB/Krüger, 10. Aufl., § 259 Rz 24 sowie § 260 Rz 43 f.). Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf weitergehende Auskunft nicht begründen, sondern führt lediglich dazu, dass der Berechtigte die eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit der erteilten Auskunft beanspruchen kann (BGH-Urteil vom 03.09.2020 - III ZR 136/18, Rz 43, m.w.N.).
bbb) Dieses gestufte Rechtsfolgensystem ist auf öffentlich-rechtlich geregelte Auskunftspflichten einer Behörde nicht übertragbar (ebenso Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ‑‑OVG NRW‑‑, Beschluss vom 26.07.2022 - 15 A 1144/20, Rz 33, zu § 4 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen ‑‑IFG NRW‑‑). Ein Übergang zur eidesstattlichen Versicherung trotz fehlerhafter oder unvollständiger Auskunft würde den unionsrechtlich zwingenden Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO relativieren (zutreffend Staudinger/Kolbe (2025) § 260 BGB Rz 18). Denn die auskunftsverpflichtete Behörde könnte sich formal darauf zurückziehen, eine erschöpfende Auskunft erteilt zu haben. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats allerdings erst dann erfüllt, wenn die Behörde ‑‑zumindest konkludent‑‑ erklärt, die Auskunft vollständig und zutreffend erteilt zu haben und darüber hinaus dem Finanzgericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Vollständigkeitserklärung erwachsen. Besteht dagegen Grund zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde, kann der Auskunftsberechtigte von der Behörde vollständige und zutreffende Auskunft verlangen (vgl. Senatsurteile vom 14.01.2025 - IX R 25/22, BFHE 287, 337, Rz 52 f.; vom 09.09.2025 - IX R 26/22, Rz 39, sowie vom 04.11.2025 - IX R 28/23, Rz 19 f.).
Dieser Anspruch würde durch die Zuerkennung eines Anspruchs auf eidesstattliche Versicherung in Frage gestellt, wenn sich die Finanzbehörde in Bezug auf die Erfüllung ihrer Pflichten aus Art. 15 DSGVO auf die Formalerklärung zurückziehen könnte, ihr lägen keine oder keine weiteren personenbezogenen Daten der betroffenen Person vor. Zudem ginge hiermit eine Beschränkung der Prüfungskompetenzen des Finanzgerichts zu den tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 15 DSGVO einher. Dies wäre mit dem Grundsatz, dass die Finanzgerichte das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einer Vorschrift grundsätzlich umfänglich und damit auch inhaltlich prüfen, nicht vereinbar (zutreffend OVG NRW, Beschluss vom 26.07.2022 - 15 A 1144/20, Rz 35, zu § 4 IFG NRW).
ccc) Fehlt es bereits aus vorgenannten Gründen an einer zu zivilrechtlichen Auskunftsansprüchen vergleichbaren Interessenlage, bedarf es auch keiner Entscheidung des Senats, ob ‑‑wie von der Vorinstanz angenommen‑‑ eine analoge Anwendung von § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB bei Auskunftspflichten von Hoheitsträgern wegen deren Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) generell ausgeschlossen ist.
2. Die Klägerin hat keine entscheidungserheblichen Verfahrensfehler dargelegt.
a) Insbesondere liegt kein Verfahrensmangel darin, dass das FG die Familienangehörigen der Klägerin nicht beigeladen hat.
aa) Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (notwendige Beiladung). Das ist dann der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, verändert oder zum Erlöschen bringt (BFH-Beschluss vom 31.08.2015 - VI B 14/15, Rz 4).
bb) An einem solchen Sachverhalt fehlt es im Streitfall. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die nicht näher benannten Familienangehörigen der Klägerin unmittelbar betroffen sein sollen. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO und der Anspruch auf eine eidesstattliche Versicherung des FA berühren offensichtlich nur die Klägerin als betroffene Person im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung. Es handelt sich bei dem Auskunftsanspruch um ein höchstpersönliches Recht (BVerwG-Urteil vom 16.09.2020 - 6 C 10.19, Rz 23, m.w.N.; offengelassen in BGH-Urteil vom 24.02.2026 - VI ZR 430/24, Rz 20).
b) Im Übrigen macht der Senat von seinem Recht Gebrauch, die Verfahrensrügen nicht zu begründen, soweit er sie als nicht durchgreifend erachtet (§ 126 Abs. 6 Satz 1 FGO).
3. Eine Aussetzung und Vorlage des Verfahrens an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Verfassungsmäßigkeit der von der Klägerin insoweit angeführten Normen ‑‑§ 29b Abs. 2 und § 29c Abs. 2 AO sowie § 78 Abs. 1 und § 86 Abs. 1 FGO‑‑ nicht entscheidungserheblich ist (zu diesem Erfordernis BVerfG-Beschluss vom 06.11.2009 - 2 BvL 4/07, Rz 23).
4. Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Die Rechtslage ist eindeutig ("acte clair"; BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19, Rz 55; EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 - C-283/81, ECLI:EU:C:1982:335, Rz 16) beziehungsweise bereits durch die Rechtsprechung des EuGH in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte éclairé"; BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19, Rz 55, sowie EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 - C-283/81, ECLI:EU:C:1982:335, Rz 14). Zum Teil sind die von der Klägerin formulierten Fragen auch nicht entscheidungserheblich.
a) Eindeutig im Sinne eines "acte clair" ist die Rechtslage in der Hinsicht, dass die Datenschutz-Grundverordnung keinerlei Grundlage für eine eidesstattliche Versicherung einer nach Art. 15 DSGVO erteilten Auskunft bietet. Deshalb kommt es auch nicht auf das Verhältnis zwischen Art. 20 GG einerseits und dem als Rechtsgrundlage für die eidesstattliche Versicherung von der Klägerin herangezogenen Art. 5 Abs. 2 DSGVO andererseits an.
b) Soweit die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen nicht entscheidungserheblich sind, kommt eine Vorlage nicht in Betracht (vgl. EuGH-Urteil Remling vom 24.03.2026 - C-767/23, ECLI:EU:C:2026:243, Rz 23). Das betrifft zum einen sämtliche Fragen, die die Auslegung von Art. 15 DSGVO betreffen, denn der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO war ausweislich des vorinstanzlich gestellten Klageantrags nicht Streitgegenstand. Zum anderen ist die Frage, ob § 78 Abs. 1 und § 86 Abs. 1 FGO mit dem unionsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf ein faires Verfahren vereinbar ist, nicht entscheidungserheblich. Denn es geht im vorliegenden Fall nicht um die Aktenvorlage beziehungsweise Einsicht in die vorgelegten Akten, sondern um einen behaupteten Anspruch auf eine Versicherung an Eides statt.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.