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Beschluss vom 27. August 2026, VI R 17/25

Versäumung der Revisionsfrist; keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verschuldens des Prozessbevollmächtigten

ECLI:DE:BFH:2026:B.270826.VIR17.25.0

BFH VI. Senat

FGO § 53 Abs 2, FGO § 56, FGO § 104 Abs 1 S 2, FGO § 120 Abs 1 S 1, FGO § 155 S 1, ZPO § 85 Abs 2, ZPO § 172 Abs 1 S 1, ZPO § 173, ZPO §§ 173ff, ZPO § 176 Abs 2 S 1, ZPO § 180, ZPO § 182

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 18. September 2025, Az: 14 K 14094/23

Leitsätze

NV: Ein Prozessbevollmächtigter handelt schuldhaft, wenn er nicht eigenständig den Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung eines finanzgerichtlichen Urteils ermittelt und deshalb die Revision verspätet einlegt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.09.2025 - 14 K 14094/23 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

  1. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wegen Einkommensteuer 2021 mit Urteil vom 18.09.2025 ab. Das vorinstanzliche Urteil, in dem die Revision zugelassen wurde, wurde ausweislich der Zustellungsurkunde (ZU) am 27.09.2025 (Samstag) in den zum Geschäftsraum des erstinstanzlichen Prozessvertreters (A) der Klägerin gehörenden Briefkasten eingelegt.

  2. Der für das Revisionsverfahren mandatierte Prozessbevollmächtigte (B) legte mit Schriftsatz vom 07.11.2025, dem Bundesfinanzhof (BFH) am selben Tag elektronisch über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach übermittelt, Revision ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist. Beigefügt war der Auszug aus dem elektronischen Fristenkontrollbuch des B, ausweislich dessen unter Hinweis auf das FG-Urteil der 29.10.2025 als Fristende eingetragen war.

  3. Zudem war das zusammen mit der Urteilsabschrift an den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten A adressierte Begleitschreiben der Geschäftsstelle des FG vom 25.09.2025 beigefügt, auf dem sich der Eingangsstempel "Eingegangen 27. Sep. 2025" befindet.

  4. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags trägt die Klägerin vor, die Versäumung der Revisionsfrist beruhe nicht auf einem Verschulden des B oder eines Mitarbeiters des B. B sei von ihr beauftragt worden, Revision beim BFH einzulegen. Bei Eingang des Urteils und des gesamten weiteren Akteninhalts in dessen Kanzlei hätten weder der Briefumschlag noch ein anderer Hinweis auf eine Postzustellung vorgelegen. Die Sekretärin in der Kanzlei des B, die seit 25 Jahren tätig und außerordentlich gewissenhaft, erfahren und zuverlässig sei, habe die Fristen (Revision und Revisionsbegründung) im Fristenkontrollbuch eingetragen. Entscheidend sei aus Sicht der Klägerin, dass sich auf dem Begleitschreiben des FG kein Hinweis "gegen PZU [Postzustellungsurkunde; nach § 182 der Zivilprozessordnung ‑‑ZPO‑‑: Zustellungsurkunde]" im Adressfeld befunden habe, wie dies bei ZU-Zustellungen üblich sei. Ohne den Briefumschlag und ohne einen entsprechenden Hinweis auf dem Begleitschreiben selbst sei es für B objektiv nicht erkennbar gewesen, dass eine Zustellung des vorinstanzlichen Urteils per ZU beim früheren Bevollmächtigten A erfolgt sei. Hinzu komme, dass auch die Zusendung des Protokolls über die mündliche Verhandlung mit Schreiben vom 18.09.2025 vom FG mit einfachem Brief verschickt worden sei. Vor diesem Hintergrund und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sei B zunächst von einer postalischen Übermittlung mit einfachem Brief ausgegangen. Erst am Dienstag, dem 28.10.2025, habe B im Rahmen der Vorbereitung der Revision die Frist hinterfragt und sich bei A nach dem Briefumschlag erkundigt. Der Briefumschlag sei von A jedoch offenbar nicht aufgehoben worden. Ein anschließender Anruf beim FG habe den Verdacht des B bestätigt, dass das vorinstanzliche Urteil per ZU bereits am Samstag, dem 27.09.2025, zugestellt worden sei. Das Versäumnis der Revisionsfrist beruhe nicht auf einem Verschulden des B, da die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils durch ZU objektiv nicht erkennbar gewesen sei.

  5. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2021 vom 26.08.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.10.2023 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von (1.443 € + 850 € =) 2.293 € berücksichtigt werden.

  6. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt ‑‑FA‑‑) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

  7. Das FA hält die Revision für unzulässig, weil die Revisionsfrist versäumt worden sei und keine Wiedereinsetzung gemäß § 56 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑ gewährt werden könne. Die von der Klägerin vorgetragenen Gründe rechtfertigten es nicht, von einem unverschuldeten Fristversäumnis auszugehen.

Entscheidungsgründe

II.

  1. Die Revision ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO). Die Klägerin hat die Revision nicht innerhalb der Revisionsfrist des § 120 Abs. 2 Satz 1 FGO eingelegt; die von ihr beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO kommt nicht in Betracht.

  2. 1. Die Revision ging erst am Freitag, dem 07.11.2025, und daher verspätet beim BFH ein.

  3. a) Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Revision beim BFH innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen.

  4. b) Das Urteil des FG ist dem vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten A am 27.09.2025 (Samstag) durch Einlegen der Urteilsabschrift in dessen Briefkasten (§ 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 180 ZPO), nachgewiesen durch ZU (§ 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 182 ZPO), wirksam zugestellt worden. Mithin endete die einmonatige Revisionsfrist am 27.10.2025 (Montag). Die beim BFH erst am 07.11.2025 eingegangene Revision war daher verspätet.

  5. 2. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO wegen Versäumung der Revisionsfrist kann nicht gewährt werden.

  6. a) Eine solche Wiedereinsetzung ist auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist gehindert ist (§ 56 Abs. 1 FGO). Hiernach schließt jedes Verschulden ‑‑also auch einfache Fahrlässigkeit‑‑ die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (Senatsbeschluss vom 02.02.2024 - VI B 13/23, Rz 15, m.w.N.). Dabei muss sich der Beteiligte das Verschulden seines Bevollmächtigten wie eigenes Verschulden nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18.06.2015 - IV R 18/13, Rz 25). Prozessbevollmächtigter im Sinne dieser Vorschrift ist der (im Innenverhältnis) rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter, der in eigenverantwortlicher Weise für den Beteiligten in einem Rechtsstreit tätig werden soll (vgl. Zöller/Althammer, ZPO, 36. Aufl., § 85 Rz 16). Da § 85 Abs. 2 ZPO auf dem Gedanken beruht, dass der Beteiligte für seinen Bevollmächtigten als Person seines Vertrauens einzustehen hat, muss sich der Beteiligte ein Verschulden nur von dem Bevollmächtigten zurechnen lassen, mit dem im Zeitpunkt der Pflichtverletzung im Innenverhältnis ein wirksamer Mandatsvertrag bestand (Senatsbeschluss vom 02.02.2024 - VI B 13/23, Rz 15, m.w.N.).

  7. b) Im Streitfall trifft B an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist ein Verschulden, welches der Klägerin zuzurechnen ist. Das Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, ein Verschulden des B an der Versäumung der Revisionsfrist auszuschließen.

  8. aa) Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 FGO sind Urteile den Beteiligten zuzustellen. Zugestellt wird gemäß § 53 Abs. 2 FGO nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

  9. Gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Zustellung in einem anhängigen Verfahren an den für diesen Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen, im Streitfall also ‑‑wie geschehen‑‑ an A.

  10. Da es sich bei dem Urteil des FG nicht um ein elektronisches Dokument handelte, das nach § 173 Abs. 1 ZPO zugestellt wird, kam eine Zustellung des Urteils an den inländischen Prozessbevollmächtigten A nur nach § 174 ZPO durch Aushändigung an Amtsstelle, gegen Empfangsbekenntnis (§ 175 ZPO), durch Einschreiben mit Rückschein (§ 176 Abs. 1 ZPO) oder ‑‑wie im Streitfall‑‑ mit ZU (§ 176 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 182 ZPO) in Betracht.

  11. bb) Eine Zustellung des Urteils mit einfachem Brief, von der der B (und dessen Mitarbeiterin) ausgegangen sein will, kam bei dem vorinstanzlichen Urteil daher von vornherein nicht in Betracht. Dem fachkundigen Berufsträger B musste vielmehr klar sein, dass das Urteil des FG zwingend gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 FGO zuzustellen war.

  12. cc) Fehlt in den Akten eines Prozessbevollmächtigten ‑‑wie B behauptet hat‑‑ der Nachweis über die Zustellung eines FG-Urteils, muss der Prozessbevollmächtigte im Rahmen der Fristenkontrolle von sich aus den Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung ermitteln. Insoweit kann der die Fristen überprüfende Berufsträger sich nicht lediglich auf die bloße Überprüfung der Berechnung der Frist beschränken. Da der Zeitpunkt der Zustellung für den Fristbeginn unabdingbar ist, hätte er diesen von sich aus ermitteln müssen (BFH-Beschluss vom 01.09.2008 - IV B 137/07, BFH/NV 2009, 200, unter II.2.).

  13. c) Der vorliegend gebotenen Ermittlung des Zustellungsdatums des Urteils ist B ersichtlich nicht rechtzeitig nachgekommen. Insoweit trifft ihn im Streitfall ein persönliches Verschulden an dem Fristversäumnis, weshalb es nicht darauf ankommt, ob B ansonsten durch geeignete Büroorganisation, Belehrung und Überwachung seiner Mitarbeiter(in), eine ordnungsgemäße Fristenberechnung und Fristenüberwachung sichergestellt hat.

  14. d) Hinzu kommt vorliegend, dass der Zustellungsempfänger A auf dem Begleitschreiben des FG, welches zusammen mit der Urteilsabschrift zugestellt wurde, als Eingangsdatum (gut sichtbar und zutreffend) den 27.09.2025 vermerkt hatte. Bei dieser Sachlage durfte B nicht von einer Bekanntgabe des Urteils durch einfachen Brief erst am Montag, dem 29.09.2025, ausgehen. Soweit B ungeachtet dessen von einer Zustellung des Urteils zu diesem Datum ausgegangen ist, erweist sich dies als reine Spekulation, die für sich genommen bereits ein Verschulden des B an der Fristversäumung begründet.

  15. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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