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Beschluss vom 18. September 2026, X B 121/25

Verlängerung der für beratene Steuerpflichtige geltenden Steuererklärungsfrist

ECLI:DE:BFH:2026:B.180926.XB121.25.0

BFH X. Senat

§ 109 Abs 2 AO, § 403 ZPO, Art 97 § 36 Abs 3 Nr 1 Buchst d AOEG, § 149 Abs 3 AO, § 76 Abs 1 FGO

vorgehend FG Köln, 16. Dezember 2025, Az: 8 K 1330/25

Leitsätze

1. NV: Für die Frage, ob in Bezug auf die für beratene Steuerpflichtige geltenden Steuererklärungsfristen Fristverlängerung zu gewähren ist, weil der Steuerpflichtige ohne Verschulden verhindert ist oder war, die Steuererklärungsfrist einzuhalten (§ 109 Abs. 2 der Abgabenordnung ‑‑AO‑‑), gelten die zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entwickelten Maßstäbe.

2. NV: Bearbeitungsrückstände beim Finanzamt, die nicht im konkreten Steuerfall, sondern lediglich in anderen Fällen bestehen, sind kein Grund für eine Fristverlängerung nach § 109 Abs. 2 AO.

3. NV: Ein ordnungsmäßiger Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens setzt einen schlüssigen Tatsachenvortrag des Beteiligten voraus, insbesondere eine zumindest summarische Konkretisierung sowohl des Beweisthemas als auch der zu beweisenden Tatsachen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16.12.2025 - 8 K 1330/25 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

  1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bedient sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten einer Steuerberatungs-GmbH (S).

  2. Am 02.06.2025, dem letzten Tag der für beratene Steuerpflichtige geltenden Frist für die Abgabe der Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2023, beantragte S für den Kläger eine Fristverlängerung bis zum 30.06.2025. Zur Begründung führte sie aus, die Erstellung und Prüfung der Endabrechnungen für die Corona-Überbrückungsgelder habe sie zeitlich sehr belastet. Außerdem sei bei ihren Mitarbeitern ein hoher Krankenstand zu verzeichnen.

  3. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt ‑‑FA‑‑) lehnte den Antrag am 11.06.2025 ab. In den Fällen des § 109 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) sei eine Fristverlängerung nur möglich, wenn der Steuerpflichtige ohne Verschulden verhindert sei, die Steuererklärungsfrist einzuhalten. Die erhöhte Arbeitsbelastung der S spiegele die allgemeine Situation wider, wegen der der Gesetzgeber die Steuererklärungspflicht für beratene Steuerpflichtige bereits bis zum 02.06.2025 verlängert habe. Eine weitere Verlängerung sei nur in Einzelfällen und lediglich dann möglich, wenn besondere unvorhersehbare Umstände eingetreten seien, die bei der erforderlichen Arbeits- und Personalplanung nicht hätten berücksichtigt werden können. Dies sei in Bezug auf die Tätigkeit der Steuerberater im Rahmen der Schlussabrechnungen für die Corona-Überbrückungshilfen sowie den üblichen Krankenstand nicht der Fall. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

  4. Am 26.06.2025 reichte S für den Kläger die Steuererklärungen ein. Am 04.08.2025 setzte das FA wegen verspäteter Abgabe einen Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2023 in Höhe von 25 € fest.

  5. Im Klageverfahren brachte der Kläger in erster Linie vor, es sei unverhältnismäßig, wenn einerseits er nur eine kurze Fristverlängerung um knapp einen Monat beantrage, andererseits beim FA andere Mandanten der S in Einzelfällen seit über einem Jahr auf die Durchführung ihrer Veranlagung warten würden. Bei einer solchen Sachlage werde die Ordnungsmäßigkeit des Veranlagungsverfahrens durch eine Fristverlängerung nicht gestört. Nachdem der Kläger zwei konkrete Fälle bezeichnet hatte, in denen Steuererklärungen bereits vor etwa elf Monaten abgegeben worden seien, ohne dass das FA bisher einen Bescheid erlassen habe, erwiderte das FA, es handele sich um Einzelfälle. Der eine Fall beruhe darauf, dass eine Aktenabgabe an ein anderes Finanzamt durchzuführen sei; bei dem anderen Fall seien Akten aus einem anderen Bundesland übernommen worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) erklärte der den Kläger vertretende Geschäftsführer (G1) der S, auch in seiner eigenen Sache habe das FA 20 Monate für die Bearbeitung der Steuererklärung benötigt, die zudem zu einer Nachzahlung von 200.000 € geführt habe.

  6. Das FG wies die Fortsetzungsfeststellungsklage ab. Die vom Gesetzgeber aufgrund der Folgen der Corona-Pandemie hinausgeschobenen Abgabefristen berücksichtigten die Auswirkungen dieser Pandemie bereits in typisierender Weise. Übermäßige Arbeitsbelastung und ein allgemeiner Arbeitskräftemangel seien daher nicht geeignet, die Nichteinhaltung der gesetzlichen Abgabefrist als unverschuldet erscheinen zu lassen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn eine konkrete Arbeitsüberlastung plötzlich und unvorhersehbar eintrete, nach den Umständen des Einzelfalls keine Abhilfe möglich sei und der Vertreter alles Zumutbare getan habe, um Fristversäumnisse zu verhindern.

  7. Die Abrechnungen zu den Corona-Hilfen seien nach den eigenen Angaben des Klägers im Grundsatz bis zum 30.09.2024, spätestens aber nach technischer Verlängerung bis zum 30.11.2024 einzureichen gewesen, also jedenfalls sechs Monate vor Ablauf der hier in Rede stehenden Steuererklärungsfrist. Auswirkungen der Schlussabrechnungen zu den Corona-Hilfen auf die Möglichkeit zur Einhaltung der gesetzlichen Steuererklärungsfrist seien daher nicht erkennbar. Der vorgetragene hohe Krankenstand sei anhand der vorgelegten Unterlagen nicht vollständig nachprüfbar. Der Kläger habe fast ausschließlich einzelne oder wenige aufeinanderfolgende Krankheitstage angegeben und nicht vorgetragen, dass es sich um überraschende Personalengpässe gehandelt habe, die die geplanten Arbeitsabläufe unvermutet durcheinandergebracht hätten. Auf Ausfälle der vorgetragenen Art müsse sich ein Berufsträger einstellen. Die vom Kläger für andere Steuerfälle behauptete lange Bearbeitungsdauer im FA sei angesichts des Umstands, dass für den konkreten Steuerfall des Klägers keine Verzögerung vorgetragen worden sei, kein Grund für eine Fristverlängerung.

  8. Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängeln.

  9. Das FA tritt der Beschwerde entgegen.

Entscheidungsgründe

II.

  1. Die Beschwerde ist unbegründet.

  2. Keiner der vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe ist tatsächlich gegeben.

  3. 1. Dies gilt zunächst, soweit der Kläger vorbringt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

  4. a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Senatsbeschluss vom 05.11.2020 - X B 50/20, BFH/NV 2021, 290, Rz 7, m.w.N.).

  5. Eine Rechtsfrage ist nur dann klärungsfähig, wenn sie in einem künftigen Revisionsverfahren für die Entscheidung des Streitfalls rechtserheblich ist (Senatsbeschluss vom 09.05.2018 - X B 143/17, BFH/NV 2018, 973, Rz 47, m.w.N.). Die schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen darauf, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (Senatsbeschluss vom 12.02.2019 - X B 90/18, BFH/NV 2019, 513, Rz 19, m.w.N.). Insbesondere ist auch eine Auseinandersetzung mit der bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich (Senatsbeschluss vom 22.01.2015 - X B 118/14, BFH/NV 2015, 676, Rz 29). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch dann, wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (Senatsbeschluss vom 05.11.2020 - X B 50/20, BFH/NV 2021, 290, Rz 8, m.w.N.).

  6. b) Der Kläger formuliert die Rechtsfrage, ob das Fehlverhalten des FA in Gestalt der sehr langen Bearbeitungszeit von Steuererklärungen (zum Teil über 20 Monate) unter dem Gesichtspunkt des venire contra factum proprium (Treu und Glauben) eine Fahrlässigkeit des Steuerberaters ausschließe.

  7. aa) Gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 AO sind Steuererklärungen grundsätzlich sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben. Zugunsten beratener Steuerpflichtiger gilt jedoch eine deutlich längere Abgabefrist: Sofern mit der Erstellung Angehörige der steuer- und rechtsberatenden Berufe beauftragt sind, sind Steuererklärungen grundsätzlich bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben (§ 149 Abs. 3 AO). Auf Grund der Corona-Pandemie (so die amtliche Überschrift des Art. 97 § 36 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung ‑‑EGAO‑‑) sind die Steuererklärungsfristen noch weiter hinausgeschoben worden. Die Steuererklärungen des Besteuerungszeitraums 2023 brauchten von beratenen Steuerpflichtigen erst bis zum 31.05.2025 abgegeben zu werden (Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d EGAO). Weil dieser Tag ein Samstag war, verlängerte sich die gesetzliche Frist auf den 02.06.2025.

  8. Steuererklärungsfristen können grundsätzlich verlängert werden, ohne dass das Gesetz weitere Voraussetzungen hierfür aufstellt (§ 109 Abs. 1 AO). In den Fällen des § 149 Abs. 3 AO ‑‑und damit im Streitfall‑‑ ist eine Fristverlängerung jedoch nur zu gewähren, falls der Steuerpflichtige ohne Verschulden verhindert ist oder war, die Steuererklärungsfrist einzuhalten (§ 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, hier i.V.m. Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d EGAO). Das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen (§ 109 Abs. 2 Satz 3 AO). Hinsichtlich des Verschuldensmaßstabs ist auf die zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entwickelten Grundsätze zurückzugreifen (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 03.02.2016, BTDrucks 18/7457, S. 74; Niedersächsisches FG, Urteil vom 10.12.2025 - 3 K 203/25, Entscheidungen der Finanzgerichte 2026, 361, rechtskräftig, unter I.2.b bb, und FG Köln, Urteil vom 22.04.2026 - 12 K 72/25, rechtskräftig, unter II.2.; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15.04.2021, BStBl I 2021, 615, unter I.; Brandis in Tipke/Kruse, § 109 AO Rz 5).

  9. bb) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann der Umstand, ob durch die verspätete Abgabe einer Steuererklärung das laufende Veranlagungsgeschäft gestört worden ist, im Rahmen der Ermessensausübung bei der Festsetzung eines ‑‑damals noch verschuldensabhängigen‑‑ Verspätungszuschlags als eines von mehreren Kriterien angemessen berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 10.10.2001 - XI R 41/00, BFHE 196, 408, BStBl II 2002, 124, unter II.2.; im konkreten Fall wurde das Nichteingehen des FG auf diesen Ermessensgesichtspunkt als fehlerfrei erachtet, obwohl nach einer um 3 ½ Monate verspäteten Abgabe der Steuererklärung noch fast ein Jahr bis zum Erlass des Steuerbescheids verstrichen war). Der erkennende Senat hat ‑‑ohne dies im dortigen Verfahren entscheiden zu müssen‑‑ erwogen, die Festsetzung eines Verspätungszuschlags als ermessensfehlerhaft anzusehen, wenn die Fristüberschreitung nur geringfügig ist, die konkrete Steuererklärung aber erst unverhältnismäßig lange nach ihrer Einreichung bearbeitet wird (Senatsurteil vom 19.06.2001 - X R 83/98, BFHE 195, 558, BStBl II 2001, 618, unter II.2.c cc).

  10. Allerdings ist die Kürze der Fristüberschreitung für sich allein kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Arbeitsüberlastung kann zwar ein Grund für eine ‑‑bei der dort betroffenen Revisionsbegründungsfrist im Gegensatz zu § 109 Abs. 2 AO ohne Weiteres mögliche‑‑ Fristverlängerung sein, ist aber in der Regel kein Grund für eine Wiedereinsetzung (BFH-Beschluss vom 20.06.1968 - II R 8/68, BFHE 93, 30, BStBl II 1968, 659).

  11. cc) Mit der von ihm formulierten Rechtsfrage begehrt der Kläger im Kern die Klärung der Frage, ob eine sehr lange Bearbeitungszeit der von anderen Steuerpflichtigen bei demselben FA eingereichten Steuererklärungen im Rahmen des § 109 Abs. 2 AO zu der Wertung führt, dass beratene Steuerpflichtige ohne Verschulden an der Einhaltung der für sie geltenden Steuererklärungsfristen gehindert sind.

  12. Diese Rechtsfrage ist jedoch nicht klärungsbedürftig. Das FG hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass Versäumnisse, die dem FA bei der zeitgerechten Bearbeitung anderer Steuererklärungen unterlaufen mögen, kein Grund seien, ein Verschulden des Beraters im konkreten Einzelfall zu überlagern. Im konkreten Veranlagungsvorgang des Klägers sei keine Verzögerung vorgetragen worden. Diese Rechtsauffassung ist offensichtlich zutreffend. Aus der vorstehend unter bb dargelegten ‑‑und vom Kläger noch im Klageverfahren selbst vorgetragenen‑‑ höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich lediglich, dass ein Verschulden des Steuerpflichtigen/Beraters an der Fristüberschreitung dann entfallen kann, wenn es im konkreten Steuerfall zu einer erheblichen Verzögerung der Veranlagung durch das FA gekommen ist. Der Senat vermag aber keinen Rechtsgrund dafür zu erkennen, dass darüber hinaus das Verschulden des Steuerpflichtigen/Beraters innerhalb eines bestimmten Steuerrechtsverhältnisses auch dann entfallen könnte, wenn es in anderen Steuerrechtsverhältnissen zu erheblichen Verzögerungen im Veranlagungsgeschäft gekommen ist, selbst wenn hierin aus Sicht des Beraters, der mit einer Vielzahl von Steuerrechtsverhältnissen befasst ist, eine erhebliche Unwucht liegen kann. Der Kläger hat solche rechtlichen Anknüpfungspunkte auch nicht vorgetragen.

  13. c) Die weitere vom Kläger formulierte Rechtsfrage "Sind die Beispiele in der Bundestags-Drucksache abschließend oder muss sich nicht auch unter den Gesichtspunkten des unvorhersehbaren Aufwands bei den Schlussabrechnungen und die daraus resultierenden umfangreichen Nachfragen der Behörden Berücksichtigung finden" wäre in einem künftigen Revisionsverfahren im Streitfall nicht klärungsfähig. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren keinen konkreten Tatsachenvortrag zu dem Umfang eines eventuellen unvorhersehbaren Aufwands der S durch Schlussabrechnungen der Corona-Hilfen geleistet. Daher hat das FG keine Tatsachenfeststellungen zu dieser Frage treffen können. In einem Revisionsverfahren käme es daher auf diese Frage nicht an. Im Übrigen hat der Kläger auch die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage nicht dargelegt, da die Beschwerdebegründung über die reine Formulierung der Frage hinaus nichts enthält, insbesondere keine Ausführungen zu den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen.

  14. d) Die weitere Rechtsfrage "Reicht es bei der Ablehnung eines solchen Antrags aus, dass das Finanzamt selbst solche 'Organisationsschwächen' ‑‑nachweislich‑‑ hat, die ja auch letztendlich der besonderen Situation geschuldet sind, und hätten unbedingt durch die Zeugenbefragung belegt werden können ‑‑ sowohl von Beraterseite als auch von Seiten der Verwaltung selbst, wie die Situation und der Sachverhalt ‑‑der eben nicht ermittelt wurde‑‑ geschweige denn, dass überhaupt eine einzige Frage kam ‑‑ wirklich und tatsächlich war?" ist dem Senat unverständlich geblieben. Jedenfalls fehlen auch hier jegliche Darlegungen zur Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit einer abstrakten Rechtsfrage.

  15. 2. Bei dem Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) handelt es sich um einen speziellen Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Für seine Darlegung gelten daher regelmäßig dieselben Anforderungen, die an eine auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützte Beschwerdebegründung zu stellen sind (ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsbeschluss vom 10.03.2023 - X B 70/22, BFH/NV 2023, 719, Rz 20, m.w.N.). Da das Vorbringen der Kläger insoweit über ihren Vortrag zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht hinaus geht, kann eine Zulassung im Streitfall auch nicht auf das Erfordernis einer Rechtsfortbildung gestützt werden.

  16. 3. Der 37-seitige Einleitungsteil der Beschwerdebegründung enthält unter der Überschrift "Hintergrund der erstinstanzlichen Auseinandersetzung und streitgegenständlicher Sachverhalt" eine ungeordnete und durch zahlreiche Wiederholungen geprägte Zusammenstellung von Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten des Klägers, größtenteils ohne Bezug zu den gesetzlichen Zulassungsgründen und den hierfür geltenden Darlegungsanforderungen. Obwohl der BFH nicht verpflichtet ist, aus ungeordnetem Vorbringen dasjenige herauszusuchen, was zur Begründung einer Beschwerde geeignet sein könnte (BFH-Beschluss vom 26.06.2012 - IV B 34/12, BFH/NV 2012, 1621, Rz 5, m.w.N.), hat der Senat im Wege rechtsschutzgewährender Auslegung diesem Einleitungsteil einige sinngemäße Ansätze für Verfahrensrügen entnommen. Allerdings hat der Kläger Verfahrensfehler des FG entweder schon nicht hinreichend dargelegt oder solche Fehler liegen jedenfalls nicht vor.

  17. a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger der Auffassung ist, das FG sei seiner Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht nachgekommen.

  18. aa) Der Kläger beanstandet, das FG habe keinen Sachverständigenbeweis erhoben. Er hatte im Klageverfahren im Schriftsatz vom 08.09.2025 unter der Überschrift "12. Corona-Abschlussrechnungen" ausgeführt: "Auch hier ist es möglicherweise notwendig, einen Sachverständigen zu bestellen."

  19. Gemäß § 82 FGO i.V.m. § 403 der Zivilprozessordnung wird der Sachverständigenbeweis durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten. Ebenso wie bei einem auf eine Zeugenvernehmung gerichteten Beweisantrag setzt auch ein ordnungsmäßiger Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens einen schlüssigen Tatsachenvortrag des Beteiligten voraus (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.04.2016 - V ZR 42/15, Neue Juristische Wochenschrift 2016, 3100, Rz 25). Erforderlich ist eine hinreichende Konkretisierung sowohl des Beweisthemas als auch der zu beweisenden Tatsachen, wobei im finanzgerichtlichen Verfahren, das vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägt ist, eine summarische Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte ausreicht, aber auch erforderlich ist (BFH-Urteil vom 16.12.2015 - IV R 18/12, BFHE 252, 408, BStBl II 2016, 346, Rz 33, m.w.N.).

  20. Der Kläger hatte im finanzgerichtlichen Verfahren keine konkreten Anknüpfungstatsachen vorgetragen, denen ein Sachverständiger hätte nachgehen können. Er hätte zunächst substantiiert vortragen müssen, welche ‑‑im Zeitpunkt des Ablaufs der gesetzlichen Steuererklärungsfrist noch fortwirkenden‑‑ Belastungen durch die Schlussabrechnungen der Corona-Hilfen bei S konkret angefallen sind, die nicht bereits durch die gerade im Hinblick auf die Corona-Pandemie erheblich hinausgeschobene Abgabefrist berücksichtigt werden konnten. Daher war der Beweisantrag nicht ordnungsgemäß, so dass das FG ihm in verfahrensfehlerfreier Weise nicht nachgegangen ist. Für eine Beweiserhebung von Amts wegen hatte das FG angesichts des unsubstantiierten Vorbringens des Klägers zu Umständen, die aus dem alleinigen Wissensbereich seines Prozessbevollmächtigten stammten, erst recht keinen Anlass.

  21. bb) Ebenso beanstandet der Kläger, das FG sei seinen Anträgen auf Vernehmung eines weiteren Geschäftsführers (G2) der S sowie des Vorstehers (V) des beklagten FA nicht nachgekommen.

  22. G2 war vom Kläger im Schriftsatz vom 08.09.2025 als Zeuge benannt worden. Eine konkrete Beweistatsache war dabei nicht angegeben; aus dem Zusammenhang ergibt sich allerdings, dass G2 bekunden sollte, dass in einem Fall 17 Monate nach Abgabe der Steuererklärung noch kein Steuerbescheid ergangen sei. V wurde zu der Frage benannt, warum Veranlagungen beim FA mehr als anderthalb Jahre brauchen, während einem Steuerberater keine Fristverlängerung für 17 Werktage eingeräumt werde. In der mündlichen Verhandlung ist V zu weiteren Fragen im Zusammenhang mit dem Bearbeitungsstand im FA und der eigenen Veranlagung des G1 benannt worden.

  23. Diesen Beweisanträgen musste das FG schon deshalb nicht nachgehen, weil sie auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG, die den vorstehend unter 1.b bb, cc dargelegten Grundsätzen entspricht, für die Entscheidung des Streitfalls unerheblich waren. Ob es im FA in anderen Einzelfällen zu längeren Bearbeitungszeiten gekommen ist, spielt danach für die Frage, ob ein Steuerpflichtiger, der von diesen Bearbeitungsrückständen nicht betroffen ist, die gesetzliche Steuererklärungsfrist "ohne Verschulden" nicht einhalten kann, keine Rolle.

  24. cc) Darüber hinaus rügt der Kläger, das FG hätte die Krankheitstage in der Kanzlei der S, die Kündigungen von Mitarbeitern und die Inanspruchnahme bei der Endabrechnung der Überbrückungsgelder aufklären müssen.

  25. Zu den beiden ersten Gesichtspunkten (Krankheitstage, Kündigungen) hatte der Kläger vor dem FG bereits keinen Beweisantrag gestellt. Es hätte ihm oblegen, diese aus der Sphäre seines Prozessbevollmächtigten stammenden und nur diesem bekannten Umstände substantiiert vorzutragen. Dass der Antrag auf Erhebung eines Sachverständigenbeweises hinsichtlich der Arbeitsbelastung im Zusammenhang mit den Schlussabrechnungen der Corona-Hilfen nicht ordnungsgemäß war, hat der Senat bereits ausgeführt (oben aa).

  26. b) Ferner rügt der Kläger eine Verletzung der sich aus § 76 Abs. 2 FGO ergebenden Hinweispflicht des Gerichts. Er ist der Auffassung, das FG hätte ihn veranlassen müssen, unzureichende Angaben zu vervollständigen und unter Beweis zu stellen.

  27. aa) Nach § 76 Abs. 2 FGO hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Gegenüber Beteiligten, die durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten werden, ist die Hinweispflicht reduziert und umfasst insbesondere solche Tatsachen nicht, die "auf der Hand liegen" (Senatsbeschluss vom 16.03.2016 - X B 202/15, BFH/NV 2016, 1050, Rz 13, m.w.N.). Die ordnungsgemäße Darlegung einer entsprechenden Verfahrensrüge erfordert, dass in der Rechtsmittelbegründung angegeben wird, welche konkreten Tatsachen vorgetragen oder unter Beweis gestellt worden wären, wenn das FG auf die fehlende Substantiierung des Vortrags hingewiesen hätte (Senatsbeschluss vom 29.01.2016 - X B 93/15, BFH/NV 2016, 776, Rz 48, m.w.N.).

  28. bb) Nach diesen Maßstäben fehlt es bereits an einer ordnungsmäßigen Darlegung dieses Zulassungsgrundes. Auch in der Beschwerdebegründung werden keine konkreten Tatsachen angegeben, die der Kläger vorgetragen hätte, wenn das FG ihn darauf hingewiesen hätte, dass die Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags nicht erfüllt waren.

  29. Im Übrigen war ein Hinweis hier auch nicht erforderlich. Für einen kundigen Prozessbevollmächtigten lag es auf der Hand, dass ein Gericht aus den Angaben des S zu den Krankheitstagen und zu Kündigungen seiner Mitarbeiter keine Rückschlüsse darauf ziehen konnte, ob S im Zeitpunkt des Ablaufs der gesetzlichen Steuererklärungspflicht ohne Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert war. S hatte Krankheitszeiten einzelner Mitarbeiter, teilweise für lange zurückliegende Zeiträume, angegeben, ohne diese Angaben aber ins Verhältnis zur Gesamtzahl der Mitarbeiter der S und zu den insgesamt abgeleisteten Arbeitstagen zu setzen. Es liegt auf der Hand, dass die Angabe einzelner Krankheitstage für die Darlegung einer unvorhersehbaren und unverschuldeten Arbeitsüberlastung ungeeignet ist, wenn nicht bekannt ist, über welchen Personalbestand und welche arbeitsorganisatorischen Möglichkeiten die Kanzlei insgesamt verfügt. Zu den Kündigungen hatte S ‑‑ohne Vorlage von Unterlagen‑‑ nur vorgetragen, im Jahr 2024 seien vier neue Mitarbeiter einzuarbeiten gewesen, weil zuvor andere Mitarbeiter zu anderen Steuerberatern gewechselt seien. Auch hier hätte es für einen fachkundigen Prozessbevollmächtigten auf der Hand gelegen, nicht nur sachdienliche Unterlagen vorzulegen, sondern angesichts der am 02.06.2025, dem Ablauf der Frist, bereits lange zurückliegenden Kündigungen auch dazu vorzutragen, welche konkreten Auswirkungen sie im Zeitpunkt des Ablaufs der gesetzlichen Steuererklärungsfrist noch hatten.

  30. c) Als Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs rügt der Kläger, das FG habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, indem es in sein Urteil Ausführungen aufgenommen habe, die nicht in der mündlichen Verhandlung besprochen worden seien.

  31. Insoweit ist allerdings auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Anspruch auf rechtliches Gehör das Gericht nicht verpflichtet, den Beteiligten die einzelnen für seine Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten (BFH-Beschluss vom 20.07.2022 - IX B 9/21, BFH/NV 2022, 1061, Rz 17, m.w.N.) oder gar das vollständige Urteil vorab mit den Beteiligten zu "besprechen". Das Urteil wird erst nach Schließung der mündlichen Verhandlung (§ 93 Abs. 3 Satz 1 FGO) beraten (§ 193 des Gerichtsverfassungsgesetzes) und gefällt (§ 103 FGO). Dieser gesetzlich vorgezeichnete Ablauf schließt es aus, das vollständige Urteil schon in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten zu besprechen.

  32. d) Die Behauptung des Klägers, das FG sei nicht auf den Gesichtspunkt der Kürze der beantragten Fristverlängerung eingegangen, versteht der Senat als Rüge des teilweisen Fehlens von Entscheidungsgründen im Sinne des § 119 Nr. 6 FGO. Diese Behauptung des Klägers ist indes falsch. Vielmehr setzt sich das FG auf Blatt 11 oben seines Urteils ausdrücklich mit diesem Einwand des Klägers auseinander.

  33. e) Welcher Zulassungsgrund mit dem Vorbringen dargelegt werden soll, eine ehrenamtliche Richterin habe den Termin vergessen und vom FG herbeitelefoniert werden müssen, so dass in der Wartezeit die Pressesprecherin des Gerichts mühselig versucht habe, eine Schulklasse fortzubilden, wird aus der Beschwerdebegründung nicht deutlich. In der Beschwerdeerwiderung sieht das FA hierin die Rüge einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts im Sinne des § 119 Nr. 1 FGO.

  34. Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass ein solcher Verfahrensmangel gegeben sein könnte. Er behauptet, die verspätet eingetroffene ehrenamtliche Richterin sei für ihren Wissensstand nur auf den Verlauf der mündlichen Verhandlung und die anschließende Beratung angewiesen gewesen. Damit legt er indes keinen Verfahrensmangel, sondern ‑‑gerade im Gegenteil‑‑ die exakte Befolgung des gesetzlichen Programms für die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter dar: Diese fällen das Urteil nach Beratung im Anschluss an die mündliche Verhandlung, an der sie teilgenommen haben (§ 103 FGO). Vorschriftsmäßig besetzt ist das erkennende Gericht, wenn jeder an der Verhandlung und Entscheidung beteiligte Richter die zur Ausübung des Richteramts erforderliche Fähigkeit besitzt, die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung wahrzunehmen und in sich aufzunehmen (BFH-Beschluss vom 12.02.2026 - V B 64/24, BFH/NV 2026, 609, Rz 3, m.w.N.). Dass dies in Bezug auf die ehrenamtliche Richterin nicht der Fall gewesen sein könnte, hat der Kläger nicht vorgetragen.

  35. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

  36. 5. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

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