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Beschluss vom 17. August 2026, V B 89/25

Keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei nicht klärbarer Rechtsfrage - Die Entscheidung ist aufgrund einer Anfrage zur Veröffentlichung bestimmt worden.

ECLI:DE:BFH:2026:B.170826.VB89.25.0

BFH V. Senat

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 1 Abs 1 Nr 1 UStG, UStG VZ 2022

vorgehend FG Düsseldorf, 27. Juni 2025, Az: 5 K 2169/23 U

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27.06.2025 - 5 K 2169/23 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

  1. Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt ‑‑FA‑‑) hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

  2. 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) zuzulassen.

  3. a) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 31.01.2019 - V B 99/16, BFH/NV 2019, 409, Rz 10).

  4. Eine Rechtsfrage ist klärbar, wenn sie auf Grundlage der nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) entscheidungserheblich ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25.08.2020 - VI B 1/20, BFH/NV 2021, 13, Rz 5). Dies ist nur dann der Fall, wenn eine Aussage zu dieser Rechtsfrage erforderlich war, um die vom FG getroffene Entscheidung zu begründen. Die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist Aufgabe des FG. Daher können Rechtsfragen, die sich nur stellen können, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, im Revisionsverfahren nicht geklärt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 14.12.2011 - X B 85/11, BFH/NV 2012, 749, Rz 6). Die Klärbarkeit fehlt ebenfalls, wenn die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. BFH-Beschluss vom 23.07.2020 - VIII B 130/19, BFH/NV 2021, 33, Rz 4).

  5. b) Das FA hält mit seiner Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Frage, "ob ein Telekommunikationsanbieter eine steuerbare Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG bereits dann erbracht hat, wenn der Kunde das ihm bereits eingeräumte Recht auf Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen aus einem ihm zuzurechnenden Grund nicht mehr wahrnehmen will oder kann". Gegenstand der Rechtsfrage seien die rechtlichen Voraussetzungen für eine tatbestandliche Leistungserbringung von Telekommunikationsanbietern bei einer vom Kunden veranlassten vorzeitigen Vertragsbeendigung.

  6. c) Diese Frage ist nicht klärbar.

  7. aa) Nach den Feststellungen des FG hat die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) in den streitgegenständlichen Fällen bis zu den von ihr ausgesprochenen Kündigungen keine Telekommunikationsleistungen an die betreffenden Kunden erbracht, da es zu keiner Freischaltung im Netz der Klägerin und nicht zur Portierung der bisherigen Rufnummer gekommen war. Das FG hat die Umstände des Streitfalls weiter dahingehend gewürdigt, dass die Klägerin in diesen Fällen die Kunden mangels Freischaltung schon im Vorfeld einer möglichen Leistungserbringung noch nicht in die Lage versetzt habe, die angebotene Leistung in Anspruch zu nehmen. Das FG schließt das aus dem Umstand, dass die Kunden, denen die Klägerin in den streitigen Fällen gekündigt habe, zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen seien, ihre Telefon- oder Internetdienstleistungen in Anspruch zu nehmen, da bis zur Kündigung noch keine Freischaltung im Leitungsnetz der Klägerin erfolgt sei. Dadurch, dass die betreffenden Kunden ihre Verträge mit ihrem ursprünglichen Anbieter verlängert oder aus anderen Gründen ihren Anbieterwechselauftrag (nebst Portierungsauftrag) zurückgezogen hätten, habe bereits im Vorfeld einer möglichen Leistungserbringung festgestanden, dass die Klägerin die beauftragte Leistung nicht würde erbringen können.

  8. bb) Diese ‑‑nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffene‑‑ Würdigung des FG ist bindend (§ 118 Abs. 2 FGO). Sie ist möglich, verstößt nicht gegen Denkgesetze und ist auch frei von Widersprüchen. Die vom FA aufgeworfene Rechtsfrage kann sich danach nur stellen, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird. So setzt das FA voraus, dass der Fall vorliege, in dem der Gegenwert des beim Abschluss eines Dienstleistungsvertrags entrichteten Preises in dem sich daraus ergebenden Recht des Kunden besteht, in den Genuss der Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen zu kommen, unabhängig davon, ob er dieses Recht auch wahrnimmt (vgl. hierzu Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union ‑‑EuGH‑‑ Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia vom 22.11.2018 - C-295/17, ECLI:EU:C:2018:942, Rz 40; Vodafone Portugal vom 11.06.2020 - C-43/19, ECLI:EU:C:2020:465, Rz 32; RHTB vom 28.11.2024 - C-622/23, ECLI:EU:C:2024:994, Rz 17). Indes verhält es sich nach den Feststellungen des FG im Streitfall anders, da es danach schon an dem durch ein Rechtsverhältnis begründeten, erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einer Leistung der Klägerin und einem Entgelt hierfür fehlt und die Kunden danach nicht das Recht hatten, eine bestimmte Leistung zu beanspruchen.

  9. 2. Aus demselben Grund ist die Revision nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, auf den sich die Beschwerde ferner stützt, zuzulassen. Bei dem Erfordernis einer Revisionsentscheidung zur Rechtsfortbildung handelt es sich um einen Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 12.05.2020 - XI B 59/19, BFH/NV 2020, 909, Rz 7; vom 03.11.2023 - VI B 2/23, BFH/NV 2024, 13, Rz 9; vom 16.07.2024 - XI B 37/23, BFH/NV 2024, 1357, Rz 3).

  10. 3. Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), die darüber hinaus ebenfalls geltend gemacht wird, scheidet gleichfalls aus. Dieser Zulassungsgrund ist mit der Beschwerde schon nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargetan.

  11. a) Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert unter anderem, dass das FG seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31.08.2023 - XI B 89/22, BFH/NV 2023, 1322, Rz 16; vom 25.10.2023 - XI B 25/23, BFH/NV 2024, 30, Rz 3; vom 16.07.2024 - XI B 37/23, BFH/NV 2024, 1357, Rz 14). Im Einzelnen sind für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die angebliche Divergenzentscheidung genau zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung im Rechtsgrundsätzlichen deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen Entscheidung und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25.01.2022 - XI B 60/20, BFH/NV 2022, 827, Rz 4; vom 31.01.2024 - IX B 120/22, BFH/NV 2024, 409, Rz 5; vom 16.07.2024 - XI B 37/23, BFH/NV 2024, 1357, Rz 15).

  12. b) Die Beschwerdebegründung enthält schon keine Darlegung dazu, dass es sich im Streitfall und bei den von ihm, dem FA, angeführten Divergenzentscheidungen (EuGH-Urteile Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia vom 22.11.2018 - C-295/17, ECLI:EU:C:2018:942; Vodafone Portugal vom 11.06.2020 - C-43/19, ECLI:EU:C:2020:465) jeweils um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da im Streitfall nach den bindenden Feststellungen des FG weder Leistungen ausgeführt worden sind noch ein Recht des Kunden bestand, eine bestimmte Leistung der Klägerin zu beanspruchen, während bei den angeführten Divergenzentscheidungen bereits eine Leistungserbringung erfolgt war.

  13. 4. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weitergehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

  14. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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