Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

Beschluss vom 21. September 2026, X S 17/26 (PKH)

Rechtliches Gehör - Obliegenheit eines Verfahrensbeteiligten

ECLI:DE:BFH:2026:B.210926.XS17.26.0

BFH X. Senat

Art 103 Abs 1 GG, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 119 Nr 3 FGO, § 142 FGO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Leitsätze

1. NV: Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung) kann nicht mehr geltend machen, wer es selbst versäumt hat, sich vor Gericht Gehör zu verschaffen.

2. NV: Zu den Obliegenheiten eines Verfahrensbeteiligten gehört es, sicherzustellen, dass er für das Gericht erreichbar ist und dies auch bleibt (hier: mehrjährige Haftstrafe).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

I.

  1. Mit Urteil des Einzelrichters vom 19.05.2025 hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) wegen Einkommensteuer 2020 abgewiesen, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt und die Revision nicht zugelassen.

  2. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung enthielt den Hinweis, dass auch beim Ausbleiben eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Sie war dem Antragsteller ausweislich der in den Akten befindlichen Zustellungsurkunde durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am 29.04.2025 unter der Anschrift zugestellt worden, unter der er die Klage eingereicht und zuletzt am 30.08.2022 einen Schriftsatz gefertigt hatte. Auf Anfrage des FG beim Einwohnermeldeamt vom 15.05.2025 bestätigte dieses die Anschrift.

  3. Zu der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2025 war der Antragsteller nicht erschienen. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils heißt es unter Hinweis auf § 90 Abs. 2 FGO, das Gericht habe trotz Ausbleibens des Klägers entscheiden können, da der Kläger ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden sei, dass auch beim Ausbleiben eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne. Das Urteil wurde dem Antragsteller mittels Zustellungsurkunde am 22.05.2025 wiederum unter derselben Anschrift zugestellt.

  4. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 27.03.2026 eingegangenen Beschwerde (Aktenzeichen X B 24/26). Er trägt unter Vorlage einer Haftbescheinigung vor, er sitze seit dem 09.01.2025 ununterbrochen in Haft und habe daher keine Möglichkeit gehabt, zu dem Gerichtstermin am 19.05.2025 zu erscheinen und sich zu verteidigen. Mit Beschluss vom 26.01.2026 habe ihm die Justizvollzugsanstalt erlaubt, seine Post aus seiner Wohnung zu holen. Über seine Eltern habe er die Post am 20.02.2026 ausgehändigt bekommen und lesen dürfen. Im März habe er daraufhin den Einzelrichter kontaktiert und um Wiederaufnahme des Klageverfahrens gebeten. Er könne zu allen noch offenen Fragen Nachweise oder Belege vorlegen.

  5. Auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis hin hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH) für seine Nichtzulassungsbeschwerde beantragt und eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.

  6. Mit Schriftsatz vom 10.09.2026 hat der Antragsteller für das Verfahren X B 24/26 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Er trägt ergänzend vor, seine Eltern hätten ihm die gesammelte Post am 10.02.2026 übergeben. Aufgrund der Haft habe er somit nicht nur das Urteil des FG verspätet erhalten, vielmehr habe er auch die vorausgegangenen gerichtlichen Aufforderungen und die Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht zur Kenntnis nehmen können. Nachdem ihm alles vorgelegen hätte, sei er nicht untätig geblieben, sondern habe sich bemüht, aus der Haft heraus seine Rechte zu verteidigen. Allerdings seien seine Kommunikationsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt. Erst durch die Vermittlung seines Strafverteidigers sei es ihm möglich gewesen, einen Bevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren zu beauftragen.

Entscheidungsgründe

II.

  1. Der Antrag auf Gewährung von PKH ist zulässig, aber unbegründet.

  2. 1. Der PKH-Antrag ist zulässig. Insbesondere konnte der Antrag durch den Antragsteller selbst, auch ohne Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten wirksam gestellt werden. Denn der in § 62 Abs. 4 FGO angeordnete Vertretungszwang für Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gilt nicht für Anträge auf Bewilligung von PKH (Senatsbeschluss vom 07.02.2017 - X S 31-36/16 (PKH), BFH/NV 2017, 612, Rz 9, m.w.N.).

  3. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

  4. a) Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf entsprechenden Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung ‑‑ZPO‑‑).

  5. Wird ‑‑wie hier‑‑ PKH für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt, muss innerhalb der für die Beschwerdebegründung geltenden Frist ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO so dargelegt werden, wie es den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht. Bei einem nicht nach § 62 FGO vertretenen Antragsteller genügt eine "laienhafte" Darlegung (ständige Rechtsprechung, s. Senatsbeschluss vom 14.03.2017 - X S 18/16 (PKH), BFH/NV 2017, 909, Rz 26; BFH-Beschluss vom 09.02.2026 - V S 2/25 (PKH), BFH/NV 2026, 475, Rz 8, m.w.N.).

  6. b) Im vorliegenden Streitfall hat der Antragsteller ‑‑sinngemäß‑‑ geltend gemacht, das FG habe mit dem angefochtenen Urteil seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO). Damit hat er in zumindest "laienhafter" Weise einen Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dargelegt. Gleichwohl kann ihm keine PKH gewährt werden, weil eine auf diese Rüge gestützte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

  7. aa) Einen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht mehr geltend machen, wer es selbst versäumt hat, sich vor Gericht Gehör zu verschaffen (vgl. allgemein BVerfG-Beschluss vom 16.01.1963 - 1 BvR 316/60, BVerfGE 15, 256, unter C.II.; ebenso BVerfG-Beschluss vom 13.04.1999 - 2 BvR 539/99, Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungsreport Zivilrecht 1999, 1149, unter III.2.a).

  8. Dem steht es gleich, wenn auf Gewährung rechtlichen Gehörs abzielende Vorkehrungen des Gerichts ‑‑beispielsweise eine gerichtliche Ladung‑‑ deshalb nicht wirksam werden können, weil der Verfahrensbeteiligte selbst seinen prozessualen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ‑‑BVerwG‑‑ vom 04.07.1983 - 9 B 10275.83, Deutsches Verwaltungsblatt ‑‑DVBl‑‑ 1984, 90; BFH-Beschluss vom 05.05.2000 - VIII B 122/99, BFH/NV 2000, 1233, unter 3.).

  9. Zu den Obliegenheiten eines Verfahrensbeteiligten gehört es auch, sicherzustellen, dass er für das Gericht erreichbar ist und dies auch bleibt (s. BVerwG-Beschluss vom 04.07.1983 - 9 B 10275.83, DVBl 1984, 90, für den Fall einer mehrjährigen Haftstrafe; Senatsbeschluss vom 30.06.2015 - X B 28/15, BFH/NV 2015, 1423, Rz 14, m.w.N., für den Fall eines Umzugs; ebenso BFH-Beschlüsse vom 05.05.2000 - VIII B 122/99, BFH/NV 2000, 1233, unter 3., und vom 02.06.2008 - VII S 66/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1853, unter II.).

  10. bb) Im Streitfall wäre es folglich Aufgabe des Antragstellers gewesen, dem FG mitzuteilen, dass er sich in Haft befindet, und zwar zeitnah. Da der Antragsteller die Haft bereits zum 09.01.2025 angetreten hat, wäre bis zu dem Termin für die mündliche Verhandlung am 19.05.2025 auch noch ausreichend Zeit dafür gewesen.

  11. Der weitere Vortrag des Antragstellers aus seinem Schriftsatz vom 10.09.2026 ändert hieran nichts. Auf die Obliegenheit des Antragstellers, für das Gericht erreichbar zu bleiben, geht dieser Schriftsatz nicht ein.

  12. 3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. In Ermangelung eines Gebührentatbestands nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz (GKG) werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 3 Abs. 2 GKG). Kosten, die dem Gegner entstanden sind, werden nicht erstattet (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

  13. 4. Der Senat stellt die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers (Aktenzeichen X B 24/26) bis einen Monat nach Bekanntgabe dieses Beschlusses zurück. Dem Antragsteller wird damit Gelegenheit zur Prüfung einer Rücknahme des von ihm eingelegten Rechtsmittels gegeben. Im Vergleich zu einer förmlichen Entscheidung, mit der die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen würde, wäre die Rücknahme mit einer Ermäßigung der Gerichtsgebühren auf die Hälfte verbunden (vgl. Nr. 6501 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

Seite drucken