ECLI:DE:BFH:2026:B.300926.VIB45.26.0
BFH VI. Senat
§ 82 FGO, § 84 Abs 1 FGO, § 132 FGO, § 101 Abs 1 S 1 AO, § 380 Abs 1 S 1 ZPO, § 380 Abs 1 S 2 ZPO, § 381 Abs 1 ZPO, § 386 Abs 1 ZPO, § 386 Abs 3 ZPO, Art 6 StGBEG
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 23. Juni 2026, Az: 16 K 16113/25
Leitsätze
1. NV: Ein Missverständnis über die Aufrechterhaltung der Ladung genügt nicht, um das Ausbleiben eines ordnungsgemäß geladenen Zeugen im Beweistermin zu entschuldigen.
2. NV: Der ordnungsgemäß als Zeuge geladene Ehepartner eines Prozessbeteiligten ist von seiner Pflicht, im Termin zu erscheinen, nur befreit, wenn er sein Zeugnisverweigerungsrecht vor dem Termin gegenüber dem Finanzgericht erklärt.
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.06.2026 - 16 K 16113/25 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
Tatbestand
I.
Mit Verfügung vom 28.05.2026, mit Zustellungsurkunde zugestellt am 29.05.2026, lud das Finanzgericht (FG) die Beschwerdeführerin neben weiteren Personen als Zeugin in dem Verfahren 16 K 16113/25. Als Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme war der 23.06.2026, 14:00 Uhr bestimmt. Die Zeugeneinvernahme der Beschwerdeführerin war ab 14:30 Uhr vorgesehen.
Mit Schriftsatz vom 19.06.2026 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers um Terminverlegung sowie für die Klägerseite um die Gestattung zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung. Der Senatsvorsitzende lehnte mit Schreiben vom 22.06.2026, übermittelt per elektronischer Kommunikation am selben Tag, den Antrag auf Terminverlegung ab. Daneben gestattete er dem Prozessbevollmächtigten des Klägers an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz teilzunehmen, lehnte dies jedoch für den Kläger ab. Denn der Senat habe dessen persönliches Erscheinen angeordnet, um sich im Rahmen der Anhörung einen persönlichen Eindruck vom Kläger machen zu können. Gleiches gelte für die geladenen Zeugen. Der Kläger (und die Zeugen) müssten daher persönlich an der mündlichen Verhandlung teilnehmen.
Unter dem 22.06.2026 lehnte der Kläger den Vorsitzenden Richter sowie alle weiteren Richterinnen und Richter, die bisher an diesem Verfahren mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 42 Abs. 2, § 44 der Zivilprozessordnung (ZPO) ab.
Mit Beschluss vom 23.06.2026, dem Prozessbevollmächtigten am selben Tag um 12:55 Uhr in sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach übermittelt, wies das FG das Ablehnungsgesuch zurück.
Zur mündlichen Verhandlung am 23.06.2026 erschien die Beschwerdeführerin ‑‑ebenso wie der Kläger, der Prozessbevollmächtigte und andere Zeugen‑‑ nicht. Eine Mitteilung von Hinderungsgründen durch die Beschwerdeführerin erfolgte vor dem Termin nicht.
Das FG wies die Klage in Sachen 16 K 16113/25 mit Urteil vom 23.06.2026 ab. Ausweislich der Urteilsgründe (s. S. 24 des Urteilsumdrucks unter V.3.) hielt das FG eine Vernehmung der Beschwerdeführerin für entbehrlich, weil weder der Kläger noch der Prozessbevollmächtigte nähere Angaben zum Sachverhalt getätigt hätten und sich daher die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme nicht ergebe.
Mit Beschluss vom 23.06.2026 erlegte das FG der Beschwerdeführerin die durch ihr unentschuldigtes Ausbleiben verursachten Kosten auf und setzte gegen sie ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einen Tag Ordnungshaft je 25 € fest.
Gegen diesen ‑‑am 02.07.2026 zugestellten‑‑ Beschluss legte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten, der auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist, unter dem 16.07.2026 Beschwerde ein. Als Entschuldigungsgrund berief sie sich auf ein nachvollziehbares "Missverständnis über die Aufrechterhaltung der Ladung", da die Verfahrenslage für eine juristische Laiin ungewöhnlich und schwer überschaubar gewesen sei. Die Entschuldigung beruhe insbesondere auf der Fehlvorstellung der Beschwerdeführerin über die prozessuale Lage und die Fortwirkung der Ladung in einer Situation, in der unmittelbar vor dem Termin noch über Terminverlegung, Videoteilnahme und Befangenheit gestritten worden sei. Zudem sei auch die Kostenauferlegung nicht tragfähig begründet. § 380 Abs. 1 ZPO betreffe die durch das Ausbleiben verursachten Kosten. Der Beschluss benenne jedoch keine konkreten Kosten, die gerade durch das Ausbleiben der Beschwerdeführerin verursacht worden seien. Ferner macht sie geltend, ihr stehe als Ehepartnerin des Klägers ein Zeugnisverweigerungsrecht zu.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Ordnungsgeldbeschluss des FG vom 23.06.2026 aufzuheben, soweit dieser sie betrifft;
die Kostenauferlegung gegen sie aufzuheben;
die ersatzweise angeordnete Ordnungshaft aufzuheben;
hilfsweise, das Ordnungsgeld aufzuheben beziehungsweise auf den niedrigstmöglichen Betrag herabzusetzen.Das FG erachtete das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens für unentschuldigt, half der Beschwerde nicht ab und legte diese mit Beschluss vom 21.07.2026 dem Bundesfinanzhof (BFH) vor.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 132 FGO).
1. Gemäß § 82 FGO i.V.m. § 380 Abs. 1 ZPO werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt, ohne dass es eines Antrags bedarf. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Diese Maßnahmen unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird (§ 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO); erfolgt die Entschuldigung nicht rechtzeitig, so unterbleiben die Maßnahmen nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft (§ 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Unter derselben Voraussetzung werden, wenn die genügende Entschuldigung nachträglich erfolgt, die getroffenen Anordnungen aufgehoben (§ 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
2. Die Beschwerdeführerin ist zu der vom FG anberaumten Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen, obwohl sie ordnungsgemäß geladen war.
a) Die Beschwerdeführerin ist mit Verfügung des Senatsvorsitzenden des FG vom 28.05.2026, bekanntgegeben am 29.05.2026, ordnungsgemäß als Zeugin geladen worden. Das Ladungsschreiben enthält die Bitte, dem FG Hinderungsgründe mitzuteilen, falls sie aus dringenden Gründen zum Termin nicht erscheinen könne. Daneben wird sie über die Folgen des unentschuldigten Nichterscheinens gemäß § 380 Abs. 1 ZPO belehrt.
b) Die Beschwerdeführerin hat ihr Nichterscheinen weder rechtzeitig noch genügend entschuldigt. Die Beschwerdeführerin hat weder vor dem Termin zur Beweisaufnahme noch nachträglich Gründe vorgetragen, die sie von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden hätten. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert eine genügende Entschuldigung, die ein Ausbleiben im Beweistermin als nicht pflichtwidrig erscheinen lässt, schwerwiegende Gründe (z.B. BFH-Beschlüsse vom 27.06.2002 - III B 162/01, BFH/NV 2002, 1335, m.w.N.; vom 16.12.2005 - VIII B 204/05, BFH/NV 2006, 771). Als derartige Entschuldigungsgründe werden nur äußere Ereignisse anerkannt, die den Zeugen ohne sein Zutun von der Wahrnehmung des Termins abgehalten haben, wie zum Beispiel eine Betriebsstörung von Verkehrsmitteln, eine eigene Erkrankung oder eine schwere Erkrankung eines nächsten Angehörigen (vgl. BFH-Beschluss vom 17.03.2011 - III B 46/11, Rz 8). Ein "Missverständnis über die Aufrechterhaltung der Ladung" zählt nicht zu diesen Gründen, zumal die Beschwerdeführerin ‑‑wie das FG zu Recht klargestellt hat‑‑ ihre Zweifel durch einen schlichten Anruf bei der Geschäftsstelle des Gerichts leicht hätte beheben können. Durch ihr subjektives Verständnis der Verfahrenslage dahingehend, dass ihre persönliche Anwesenheit nicht mehr uneingeschränkt erwartet werde, kann sich die Beschwerdeführerin hingegen nicht exkulpieren. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ‑‑nach dem Vortrag ihres Bevollmächtigten‑‑ den wesentlichen Inhalt der Verfügung vom 22.06.2026, in der das Gericht unter anderem den klägerischen Antrag auf Terminverlegung abgelehnt und die Teilnahme per Video für den Kläger und für die Zeugen nicht gestattet hatte, am selben Tag, mithin noch rechtzeitig vor der anberaumten Verhandlung zur Kenntnis genommen hat.
c) Die Beschwerdeführerin war auch nicht gemäß § 82 FGO i.V.m. § 386 Abs. 3 ZPO davon befreit, in dem zur Vernehmung bestimmten Termin zu erscheinen. Nach dieser Vorschrift ist ein Zeuge trotz ordnungsgemäßer Ladung von seiner Pflicht, im Termin zu erscheinen, befreit, wenn er seine Zeugnisverweigerung ordnungsgemäß nach § 386 Abs. 1 ZPO vor dem Termin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt. Die Beschwerdeführerin hat das von ihr behauptete, dem FG aber nicht bekannte beziehungsweise nicht bekanntgemachte, Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 84 Abs. 1 FGO i.V.m. § 101 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung jedoch nicht entsprechend § 82 FGO i.V.m. § 386 Abs. 1 ZPO gegenüber dem FG erklärt.
3. Da das Ausbleiben der Beschwerdeführerin als Zeugin unentschuldigt war, war die Auferlegung der durch das unentschuldigte Ausbleiben verursachten Kosten im Rahmen einer Kostengrundentscheidung durch das FG nach § 82 FGO i.V.m. § 380 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend. Insofern bestand kein Ermessen des Gerichts. Ob tatsächlich solche Kosten entstanden sind, ist ‑‑wie das FG zu Recht ausführt‑‑ später im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären.
4. Die Rechtmäßigkeit der vom FG beschlossenen Maßnahmen wird auch nicht dadurch berührt, dass das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin nicht zur Vertagung der mündlichen Verhandlung nötigte, sondern der Rechtsstreit in jener Verhandlung durch ein Endurteil abgeschlossen werden konnte. Denn die Festsetzung von Ordnungsmitteln ist unter den Voraussetzungen des § 380 ZPO grundsätzlich auch dann geboten, wenn sich die Vernehmung des nicht erschienenen Zeugen als entbehrlich erweist (BFH-Beschlüsse vom 09.07.2007 - I B 55/07, BFHE 218, 17, BStBl II 2009, 605, und vom 27.08.2010 - III B 104/09, Rz 12).
5. Schließlich ist die angefochtene Entscheidung auch im Hinblick auf die Höhe der festgesetzten Ordnungsmittel nicht zu beanstanden.
a) Für die Festsetzung von Ordnungsgeld beträgt das Mindestmaß 5 €, das Höchstmaß 1.000 €, für die Festsetzung von Ordnungshaft das Mindestmaß einen Tag, das Höchstmaß sechs Wochen (Art. 6 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch ‑‑EGStGB‑‑ i.d.F. des Gesetzes vom 13.12.2001, BGBl I 2001, 3574, 3578). Maßgebend für die nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmende Höhe des Ordnungsgeldes sind insbesondere die Bedeutung der Rechtssache sowie der Zeugenaussage für die Entscheidung, ferner die Schwere der Pflichtverletzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zeugen (z.B. Senatsbeschluss vom 08.11.2006 - VI B 62/06, BFH/NV 2007, 468, unter 4.; BFH-Beschlüsse vom 01.06.1988 - X B 41/88, BFHE 153, 310, BStBl II 1988, 838, unter 2.b; vom 17.03.2011 - III B 46/11, Rz 9; vom 01.04.2019 - II B 64/18, Rz 10).
b) Davon ausgehend ist die Höhe des vom FG festgesetzten Ordnungsgeldes von 100 € nicht zu beanstanden. Zumal das FG bei der Festsetzung die Besonderheiten des Streitfalls berücksichtigt hat, insbesondere den Umstand, dass die Sache ohne die nicht erschienenen Zeugen beendet werden konnte, ein Fortsetzungstermin mit erneuter Ladung der Beschwerdeführerin also nicht erforderlich wurde.
c) Auch die im vorinstanzlichen Beschluss ersatzweise angeordnete Ordnungshaft von einem Tag Ordnungshaft je 25 € für den Fall der Uneinbringlichkeit des Ordnungsgeldes entspricht den gesetzlichen Vorgaben in § 82 FGO i.V.m. § 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO bzw. des Art. 6 EGStGB und ist nicht unverhältnismäßig. Wie die Beschwerdeführerin selbst anführt, koppelt § 380 Abs. 1 ZPO beide Maßnahmen unmittelbar miteinander. Gegen die Dauer der vom FG ersatzweisen angeordneten Ordnungshaft wurde in der Beschwerde auch nichts vorgebracht.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.