Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
geöffnete weiße Holzflügeltüren mit Flurlichtern im Art-déco-Stil im Bundesfinanzhof

Presseservice
des Bundesfinanzhofs

Pressemitteilungen

Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

Durch beruflich veranlassten Umzug anfallende doppelte Miete kann als Werbungskosten abgezogen werden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. Juli 2011 VI R 2/11 entschieden, dass Aufwendungen für eine zweite Wohnung, die wegen eines beruflich veranlassten Umzugs entstehen, der Höhe nach unbegrenzt abziehbare Werbungskosten sein können.

In dem vom BFH entschiedenen Fall lebten die klagenden Ehegatten gemeinsam in der Stadt X. Wegen eines Arbeitsplatzwechsels des Ehemanns mieteten sie in der Stadt Y eine 165qm große Wohnung zum 1. Dezember 2007 an. Seit diesem Tag ging der Ehemann seiner neuen Beschäftigung von der Wohnung in Y aus nach. Die Ehefrau und das gemeinsame Kind zogen, wie von Anfang an geplant, im Februar 2008 in die neue Wohnung ein. Die Miete für die Wohnung in Y in den Monaten Januar und Februar 2008 machte der Ehemann in voller Höhe als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte – unter Hinweis auf eine doppelte Haushaltsführung - nur anteilige Kosten für 60 qm Wohnfläche an.

Der BFH hat nun entschieden, dass die Mietkosten für die Wohnung in Y der Höhe nach unbegrenzt abziehbare Werbungskosten sein können. Aufwendungen für einen beruflich veranlassten Umzug – um einen solchen handele es sich hier – gehörten zu den Werbungskosten. Auch doppelte Mietaufwendungen könnten durch den Umzug bedingt sein. Allerdings sei der unbegrenzte Werbungskostenabzug der doppelt geleisteten Mietzahlungen zeitlich auf die Umzugsphase beschränkt. Diese beginne mit der Kündigung der bisherigen Familienwohnung und ende mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Bis zum tatsächlichen Umzug seien die Miete der neuen und danach die der bisherigen Familienwohnung als Werbungskosten abziehbar.

 

Bundesfinanzhof
Pressestelle      Tel. (089) 9231-400
Pressereferent  Tel. (089) 9231-300

Siehe auch: VI R 2/11

Seite drucken