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Erstattung rechtsstaatswidrig erhobener DDR-Steuern richtet sich nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes

Mit Beschluss vom 17. Februar 2010 VII R 41/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die vermögensrechtliche Rückabwicklung rechtsstaatswidriger, nach Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrags aufgehobener Steuerbescheide der DDR nicht in den Anwendungsbereich der Abgabenordnung und damit nicht in die Zuständigkeit der Steuerverwaltung fällt, sondern sich nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes richtet.

In dem vom BFH entschiedenen Fall waren im Jahr 1965 gegen eine in der damaligen DDR ansässige Genossenschaft (Klägerin) Steuern durch einen Bescheid festgesetzt worden, den das Finanzamt (FA) im Jahr 1998 nach Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrags als rechtsstaatswidrig aufhob. Die seitens der Klägerin beantragte Erstattung der seinerzeit gezahlten Steuern zuzüglich seit 1965 zu berechnender Zinsen lehnte das FA jedoch ab. Auch das Finanzgericht wies die gegen den entsprechenden Abrechnungsbescheid des Finanzamts erhobene Klage ab - zu Recht, wie der BFH entschied. Die für die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Steuern maßgebende Vorschrift der Abgabenordnung werde bezüglich solcher Steuern, die aufgrund später als rechtsstaatswidrig aufgehobener DDR-Steuerbescheide entrichtet worden sind, durch die insoweit speziellen Vorschriften des Vermögensgesetzes verdrängt. Auch wenn eine in der damaligen DDR vorgenommene rechtsstaatswidrige Vermögensentziehung nicht nach dem Vermögensgesetz, sondern - wie im Streitfall - nach anderen Wiedergutmachungs- oder Rehabilitierungsvorschriften aufgehoben werde, unterliege der sich daraus ergebende Herausgabeanspruch des Geschädigten denselben Beschränkungen wie ein unmittelbar durch das Vermögensgesetz begründeter Rückgewähranspruch. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe der Klägerin ein Steuererstattungsanspruch zustehe, obliege somit den für die Durchführung des Vermögensgesetzes zuständigen Behörden, nicht aber der Steuerverwaltung.

 

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Siehe auch: VII R 41/08

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