Eine Finanzbehörde ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer von ihr erteilten datenschutzrechtlichen Auskunft an Eides statt zu versichern. Dies hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 30.06.2026 – IX R 2/25 entschieden.
Der Kläger beantragte bei der Beklagten, einer Finanzbehörde, ihm Auskunft über die Verarbeitung von ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen (Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung --DSGVO--). Diesem Antrag kam die Beklagte nach. Der Kläger bezweifelte die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft. Aus diesem Grund verlangte er von der Beklagten die Abgabe einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung. Dies lehnte die Beklagte ab. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Der IX. Senat des BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Zur Begründung führte er an, die Datenschutz-Grundverordnung enthalte keine Regelung, die dem Datenverantwortlichen auferlegt, die Richtigkeit und Vollständigkeit von gemäß Art. 15 DSGVO erteilten Auskünften an Eides statt zu versichern. Eine solche Pflicht könne auch nicht aus den zivilrechtlichen Bestimmungen über eidesstattlichen Versicherungen (§ 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) abgeleitet werden. Der BFH äußerte bereits Zweifel, ob in Anbetracht des in sich geschlossenen Regelungssystems der Datenschutz-Grundverordnung überhaupt auf außerhalb dieser Verordnung liegende Vorschriften zurückgegriffen werden könne. Jedenfalls gelte dies nicht für datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche gegen eine Finanzbehörde. Die Behörde sei von gesetzeswegen verpflichtet, die Auskunft vollständig und zutreffend zu erteilen. Bestehe Grund zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde, könne der Auskunftsberechtigte von der Behörde vollständige und zutreffende Auskunft verlangen. Dieser Anspruch würde entwertet, wenn sich die Behörde auf eine --formale-- eidesstattliche Versicherung, ihr lägen keine oder keine weiteren personenbezogenen Daten der betroffenen Person vor, zurückziehen könnte. Den vom Kläger hiergegen geltend gemachten Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben teilte der BFH nicht. Aufgrund der klaren Rechtslage sah er sich nicht veranlasst, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.
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Siehe auch: IX R 2/25